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Artikel 12 · BT-Drs. 18/5922 · S. 137

Zu Artikel 12 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu Artikel 12 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Nummer 1
Nummer 1 enthält eine Änderung der Inhaltsübersicht als Folge der Einfügung bzw. Änderung der §§ 15a und
295 (siehe die Begründung zu den Nummern 2 und 5).
Zu Nummer 2
Die besonderen Vorschriften für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen werden in § 15a
Absatz 1 durch eine Verweisung auf die entsprechenden Regelungen in § 18a KWG geregelt. Auf die Begründung
zu § 18a KWG kann daher verwiesen werden. Durch die Regelung an dieser Stelle ist gewährleistet, dass die
Vorschriften für alle Unternehmen gelten, die der Regulierung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterlie-
gen (Versicherungsunternehmen, Pensions- und Sterbekassen, Pensionsfonds), soweit sie nach dem VAG berech-
tigt sind, derartige Darlehen zu vergeben. Die eigenständige Verordnungsermächtigung ist notwendig, da Rechts-
verordnungen nach dem VAG anders als die nach dem KWG grundsätzlich gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grund-
gesetzes der Zustimmung des Bundesrats bedürfen.
Zu Nummer 3
Die Änderung ergänzt die bestehenden Regelungen über die Vergütung von Vermittlern in Bezug auf den Vertrieb
von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen. Hierdurch wird Artikel 7 Absatz 2 und 4 der Wohnimmobilien-
kreditrichtlinie umgesetzt. Die Vorgaben der Wohnimmobilienkreditrichtlinie für die Vergütung der Mitarbeiter
werden bereits durch die bestehenden Regelungen des § 25 abgedeckt.
Zu Nummer 4
Durch die Ergänzung wird bestimmt, dass die Vorschriften über Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge auch
für Verträge gelten, die von Niederlassungen von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds mit Sitz in ei-
Drucksache 18/5922                                   – 138 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode


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Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.119 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/5922, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 601.610–605.729 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert cba0e18af8b065d5….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP