Gesetze / Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
KraftStG 2002§ 12 Steuerfestsetzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Steuer ist neu festzusetzen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/12?asof=2019-06-10#abs-5 (5) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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16.10.2020 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2184)
BGBl. 2020 I S. 2184
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06.06.2017 Ausfertigung
§ 12 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I 1491)
BGBl. 2017 I S. 1491
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08.06.2015 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I 901 486)
BGBl. 2015 I S. 901
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29.05.2009 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I 1170)
BGBl. 2009 I S. 1170
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2896)
BGBl. 2008 I S. 2896
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20.12.2007 Ausfertigung
§ 12 aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.