Gesetze / Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
KraftStG 2002§ 10 Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/10#abs-1 (1) Auf schriftlichen Antrag wird die Steuer für das Halten von Kraftfahrzeuganhängern mit Ausnahme von Wohnwagenanhängern nicht erhoben, solange die Anhänger ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen (ausgenommen Krafträder und Personenkraftwagen) mitgeführt werden, für die eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird oder die ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 3 Nr. 9 verwendet werden. Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist außerdem, dass den Anhängern ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund zugeteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/10#abs-2 (2) Die um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer wird auf schriftlichen Antrag des Eigentümers des Kraftfahrzeugs oder, im Falle einer Zulassung für einen anderen, des Halters erhoben, wenn hinter dem Kraftfahrzeug Anhänger mitgeführt werden sollen, für die nach Absatz 1 Steuer nicht erhoben wird. Dies gilt auch, wenn das Halten des Kraftfahrzeugs von der Steuer befreit ist, es sei denn, dass es ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 3 Nr. 9 verwendet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/10#abs-3 (3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres beträgt 373,24 Euro.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/10#abs-4 (4) Wird ein inländischer Kraftfahrzeuganhänger, bei dem nach Absatz 1 die Steuer nicht erhoben wird, hinter anderen als den nach Absatz 1 zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet, so ist die Steuer zu entrichten, solange die bezeichnete Verwendung dauert, mindestens jedoch für einen Monat.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 10 KraftStG 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 12.08.1999 – VII R 112/98Kraftfahrzeugsteuer: Bemessung des Besteuerungszeitraums bei Verwendung eines steuerbefreiten Anhängers hinter einer nicht mit Anhängerzuschlag belegten Zugmaschine Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
- BFH, 03.02.2004 – VII R 62/02Zitiert von 2
- BFH, 28.11.1995 – VII R 106/94Zitiert von 1
- FG Münster, 05.04.2005 – 13 K 2663/04 Kfz
- BFH, 10.02.1987 – VII R 152/84Zitiert von 2
- BFH, 05.10.2004 – VII R 73/03Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 14.03.2018 – 8 K 3180/16 Verk
- BFH, 01.10.2008 – II R 63/07Kraftfahrzeugsteuer: Bestimmung des Begriffs des Personenkraftwagens und Maßgeblichkeit verkehrsrechtlicher Einstufungen nach EG-Richtlinien Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- FG Köln, 13.09.2007 – 6 K 2378/05Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 KraftStG 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2896)
BGBl. 2008 I S. 2896
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17.08.2007 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2007 (BGBl. I 1958)
BGBl. 2007 I S. 1958
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.