Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 11 · BT-Drs. 16/6290 · S. 80
Zu Artikel 11 (Kraftfahrzeugsteuergesetz)
Zu Artikel 11 (Kraftfahrzeugsteuergesetz) Zu Nummer 1 (§ 3c Abs. 1 Nr. 1 und 2) Die Vorschrift zur Steuerbefreiung für nachgerüstete beson- ders partikelreduzierte Personenkraftwagen mit Dieselmotor wird redaktionell an die Dreißigste Verordnung zur Ände- rung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 893) angepasst. Diese Änderungsverord- nung regelt die verkehrsrechtlichen Anforderungen für die Partikelminderungsstufen PM 01 und PM 0 sowie die Parti- kelminderungsklassen PMK 01 und PMK 0 bis PMK 4, die Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 3c KraftStG sind. Zu Nummer 2 (§ 11 Abs. 2 Satz 3) Die fällige Steuer ist bei in Frage kommenden unterschiedli- chen Entrichtungszeiträumen nach § 11 Abs. 1 KraftStG im Steuerbescheid ausgewiesen. In der Praxis wird von einem Wechsel des Entrichtungszeitraums ausgegangen, wenn die Jahressteuer oder der jeweilige Halb-/Vierteljahresbetrag einschließlich Aufgeld vor oder spätestens mit der entspre- chenden Fälligkeit entrichtet wird. Die Anzeige in schriftli- cher Form ist insoweit nicht erforderlich. Zu Nummer 3 (§ 13 Abs. 1 Nr. 2) Die Aufzählung der Ausnahmen, in denen für die Zulassung eines Fahrzeugs nicht nachgewiesen oder glaubhaft zu ma- chen ist, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorliegen, wird um den durch das Vierte Gesetz zur Ände- rung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 24. März 2007 (BGBl. I S. 356) eingefügten § 3c KraftStG ergänzt. Zu Nummer 4 (§ 3c Abs. 4, § 11 Abs. 4 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 5) Die Vorschriften werden wegen der vorgenommenen Neu- ordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr redaktionell angepasst. Der verwendete Begriff „Saisonkennzeichen“ richtet sich unverändert nach dem Verkehrsrecht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG)
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.947 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/6290, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 347.611–349.558 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert c1970d9d8ed5b2e0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP