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Artikel 11 · BT-Drs. 16/6290 · S. 80

Zu Artikel 11 (Kraftfahrzeugsteuergesetz)

Zu Artikel 11 (Kraftfahrzeugsteuergesetz)
Zu Nummer 1 (§ 3c Abs. 1 Nr. 1 und 2)
Die Vorschrift zur Steuerbefreiung für nachgerüstete beson-
ders partikelreduzierte Personenkraftwagen mit Dieselmotor
wird redaktionell an die Dreißigste Verordnung zur Ände-
rung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 24. Mai
2007 (BGBl. I S. 893) angepasst. Diese Änderungsverord-
nung regelt die verkehrsrechtlichen Anforderungen für die
Partikelminderungsstufen PM 01 und PM 0 sowie die Parti-
kelminderungsklassen PMK 01 und PMK 0 bis PMK 4, die
Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 3c KraftStG sind.
Zu Nummer 2 (§ 11 Abs. 2 Satz 3)
Die fällige Steuer ist bei in Frage kommenden unterschiedli-
chen Entrichtungszeiträumen nach § 11 Abs. 1 KraftStG im
Steuerbescheid ausgewiesen. In der Praxis wird von einem
Wechsel des Entrichtungszeitraums ausgegangen, wenn die
Jahressteuer oder der jeweilige Halb-/Vierteljahresbetrag
einschließlich Aufgeld vor oder spätestens mit der entspre-
chenden Fälligkeit entrichtet wird. Die Anzeige in schriftli-
cher Form ist insoweit nicht erforderlich.
Zu Nummer 3 (§ 13 Abs. 1 Nr. 2)
Die Aufzählung der Ausnahmen, in denen für die Zulassung
eines Fahrzeugs nicht nachgewiesen oder glaubhaft zu ma-
chen ist, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung
vorliegen, wird um den durch das Vierte Gesetz zur Ände-
rung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 24. März 2007
(BGBl. I S. 356) eingefügten § 3c KraftStG ergänzt.
Zu Nummer 4 (§ 3c Abs. 4, § 11 Abs. 4 Nr. 3 und § 12
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 5)
Die Vorschriften werden wegen der vorgenommenen Neu-
ordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum
Straßenverkehr redaktionell angepasst. Der verwendete
Begriff „Saisonkennzeichen“ richtet sich unverändert nach
dem Verkehrsrecht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG)

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.947 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/6290, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 347.611–349.558 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert c1970d9d8ed5b2e0….

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