Gesetze / Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
KraftStG 2002§ 12a Steuererklärungspflicht
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 26.11.1996 – VII R 64/96Zitiert von 1
- BFH, 20.09.1994 – VII R 29/94Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/12a#abs-1 (1) Der Steuerschuldner hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/12a#abs-2 (2) Als Steuererklärung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gilt auch die Fahrzeuganmeldung im Inland, wenn sie einen entsprechenden Hinweis enthält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/12a#abs-3 (3) Eine Steuererklärung ist nicht erforderlich, wenn das Halten nach § 3 Nummer 1 oder Nummer 2 von der Steuer befreit ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/12a#abs-4 (4) Beabsichtigt ein Steuerpflichtiger, seinen Anspruch auf Steuerbefreiung, auf Steuerermäßigung oder auf Nichterhebung der Steuer für einen Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Absatz 1) geltend zu machen, so hat er dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Der Antrag ist eine Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/12a#abs-5 (5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so hat der Steuerpflichtige unbeschadet des § 153 der Abgabenordnung dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/12a#abs-6 (6) Ist eine Steuererklärung nach Absatz 1 Nummer 1 abzugeben, genügt in dieser ein entsprechender Hinweis, um eine Steuervergünstigung zu beantragen oder den Wegfall einer der Voraussetzungen hierfür anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/12a#abs-7 (7) Der Antrag auf Erhöhung der Steuer um den Anhängerzuschlag nach § 10 Absatz 2 gilt als Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung und kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden. Er ist in diesem Fall in die Steuererklärung nach Absatz 1 Nummer 1 mit aufzunehmen. In den übrigen Fällen ist der Antrag beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Ein Antrag im Sinne des § 10 Absatz 2 ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/12a#abs-8 (8) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 oder der Absätze 4, 5 und 7 kann die Steuererklärung gemäß den §§ 87a bis 87d der Abgabenordnung elektronisch übermittelt werden.