Gesetze / Anlegerentschädigungsgesetz
AnlEntG§ 11 Ausschluss aus der Entschädigungseinrichtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/11#abs-1 (1) Erfüllt ein Institut die Beitrags- oder Mitwirkungspflichten nach § 8 oder § 9 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so hat die Entschädigungseinrichtung die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zu unterrichten. Erfüllt das Institut auch innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Bundesanstalt seine Verpflichtungen nicht, kann die Entschädigungseinrichtung dem Institut mit einer Frist von zwölf Monaten den Ausschluss aus der Entschädigungseinrichtung ankündigen. Erfüllt das Institut die Verpflichtungen auch weiterhin nicht, kann die Entschädigungseinrichtung mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Ablauf dieser Frist das Institut von der Entschädigungseinrichtung ausschließen. Nach dem Ausschluss haftet die Entschädigungseinrichtung nur noch für Verbindlichkeiten des Instituts, die vor Ablauf dieser Frist begründet wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/11#abs-2 (2) Fällt die Erlaubnis zum Betreiben von Wertpapiergeschäften gemäß § 1 Absatz 2 weg, haftet die Entschädigungseinrichtung nur noch für Verbindlichkeiten des Instituts, die vor dem Wegfall begründet wurden.
Änderungsverlauf
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 786)
BGBl. 2015 I S. 786
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2013 I S. 2178
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15.12.2003 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I 2676)
BGBl. 2003 I S. 2676
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.