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Artikel 4 · BT-Drs. 19/26929 · S. 165

Zu Artikel 4 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs)

Zu Artikel 4 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs)
Zu Nummer 1
Anpassung der Inhaltsübersicht.
Drucksache 19/26929                                 – 166 –            Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode



Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die neu angefügten Sätze 2 und 3 betreffen externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, die zusätzlich Dienst- und
Nebendienstleistungen gemäß § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erbringen (soge-
nannte „MiFID-Dienstleistungen“). Sie setzen Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG für die OGAW-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaften und Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU für die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaften in Bezug auf die Anfangskapitalanforderungen um. Da die genannten Kapitalverwaltungsge-
sellschaften nicht nur die Verhaltens- und Organisationsverpflichtungen einzuhalten haben, die sich aufgrund der
kollektiven Vermögensverwaltung ergeben, sondern auch solche aufgrund der Erbringung von MiFID-Dienstleis-
tungen, ist es erforderlich, das Anfangskapital zu erhöhen. Die Erhöhung um die Hälfte des Anfangskapitals,
welches für Wertpapierinstitute mit entsprechender Erlaubnis vorgehalten werden muss, ist jedoch ausreichend,
da die Kapitalverwaltungsgesellschaften über Risikomanagementsysteme verfügen und Organisationsanforderun-
gen implementiert haben müssen, die teilweise bei der Erbringung von MiFID-Dienstleistungen nutzbar gemacht
werden können.

Zu Buchstabe b
Mit der Ersetzung des „ob“ durch ein „dass“ wird die Regelung sprachlich an § 4 Absatz 4 Satz 1 des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes (ZAG) angepasst. Damit wird zugleich klargestellt: Nur die Feststellung, dass jemand
den Bestimmungen des KAGB unterliegt, soll als Verwaltungsakt ergehen, nicht jedoch das sogenannte Negativ-
testat. Das Ne

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.010 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26929, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 599.598–603.608 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 1bb8522bcc49caf5….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP