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Artikel 15 · BT-Drs. 19/27410 · S. 65
Zu Artikel 15 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes)
Zu Artikel 15 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 15) An bereits bestehende aufsichtliche Regelungen angelehnt, wird in § 32f Absatz 1 WpHG die Möglichkeit zu Sonderprüfungen geschaffen. Diese werden wie auch sämtliche andere Sonderprüfungen im aufsichtlichen Be- reich der Bundesanstalt aufwandsgenau über die gesonderte Erstattung nach § 15 FinDAG finanziert. Deshalb ist eine Ergänzung der Vorschrift des § 32f Absatz 1 WpHG in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderlich. Zu Nummer 2 (§ 16e) Eine Einordnung der Schwarmfinanzierungs-Dienstleister ausschließlich im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen erfolgt, weil insgesamt eine Vergleichbarkeit mit der Aufsicht über die Finanzdienstleistungsinstitute gegeben ist. Auch der Aufsichtsaufwand ist vergleichbar. Zu Nummer 3 (§ 16f) Da bei der regelmäßigen Überwachung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503 gemäß § 32f Absatz 2 ff. WpHG keine auf der Grundlage der jeweils anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften aufgestellte und festgestellte Bilanz eingereicht werden muss, kann der Umlagebetrag nicht wie bei den Finanzdienstleistungsinstituten anhand der Bilanzsummen berechnet werden. Aus diesem Grund erfolgt wie bei den Datenbereitstellungsdienstleistern eine Bemessung der Umlage innerhalb der Gruppe gleichgewichtet nach der Anzahl der Monate der im Umlagejahr bestehenden Erlaubnis. Zu Nummer 4 (§ 23) Der neu angefügte Absatz bestimmt, ab welchem Umlagejahr die geänderten Umlagevorschriften für die Umlageabrechnung und die Umlagevorauszahlung anzuwenden sind.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27410, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 178.292–179.886 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert da02ec22ca4316f6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP