Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 120a Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013
Stand: 15.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/120a#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 in der Fassung vom 18. Oktober 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/120a#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Änderungsverlauf
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28.12.2024 in Kraft
§ 120a umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 120a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1568)
BGBl. 2021 I S. 1568
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.