§ 38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
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Nach Gewicht
- BGH, 30.01.2018 – II ZR 95/16Publikums-Kommanditgesellschaft: Befugnis des Abwicklers zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zweck des Gesellschafterausgleichs; Leistung rückständiger Einlagen nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft bei Widerruf des Beitritts in einer sog. HaustürsituationZitiert von 25
- BGH, 30.01.2018 – II ZR 108/16Publikumsgesellschaft: Anspruch einer Publikums-KG gegen einen Treugeberkommanditisten auf Zahlung der Kommanditeinlage im Fall der AbwicklungsanordnungZitiert von 7
- BGH, 30.01.2018 – II ZR 242/16Publikums-Gesellschaft: Wirkung des Widerrufs eines Gesellschaftsbeitritts; Befugnis des Abwicklers zur Einforderung rückständiger Einlagen
- BGH, 30.01.2018 – II ZR 137/16Liquidation einer Fondsgesellschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Einziehung ausstehender Einlagen zur Durchführung der Liquidation; Einforderung rückständiger Einlagen zum Zweck des internen GesellschafterausgleichsZitiert von 4
- BGH, 15.05.2018 – II ZR 119/16Anspruch des Abwicklers einer in Liquidation befindlichen Publikumsgesellschaft auf rückständige EinlagenZitiert von 1
- BGH, 15.05.2018 – II ZR 99/17Anordnung der BaFin zur Abwicklung einer Publikums-Kommanditgesellschaft: Befugnis des Abwicklers zur Einforderung rückständiger Einlagen eines Treugeberkommanditisten zur Durchführung der Liquidation; Leistung rückständiger Einlagen nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft bei Widerruf des BeitrittsZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 17.12.2025 – 3 Kart 507/24
- VGH Hessen, 19.12.2024 – 6 B 1811/24Zitiert von 2
- VG Berlin, 08.11.2024 – 4 K 177/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 KWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/38#abs-1 (1) Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann die Bundesanstalt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist. Ihre Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/38#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung eines Instituts oder seiner Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen Weisungen erlassen. Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. Besteht eine Zuständigkeit des Gerichts nicht, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/38#abs-2a (2a) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von der betroffenen juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann die betroffene juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/38#abs-3 (3) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie hat die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu unterrichten, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/38#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.