Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 283 Hedgefonds
Stand: 18.04.2026
Wird zitiert von 3
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- FG Düsseldorf, 20.03.2024 – 5 K 2912/20 U
- VGH Hessen, 21.11.2023 – 6 A 1658/18
- BVerwG, 02.07.2025 – 8 C 1.24Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Zulässigkeit der Betätigung als Market Maker oder Designated Sponsor durch eine intern verwaltete Alternative-Investmentfonds-Kapitalanlagegesellschaft (AIF-KVG)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/283#abs-1 (1) Hedgefonds sind allgemeine offene inländische Spezial-AIF nach § 282, deren Anlagebedingungen zusätzlich mindestens eine der folgenden Bedingungen vorsehen:
Die Kriterien zur Bestimmung, wann Leverage in beträchtlichem Umfang eingesetzt wird, richten sich nach Artikel 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/283#abs-2 (2) Die Anlagebedingungen von Hedgefonds müssen Angaben darüber enthalten, ob die Vermögensgegenstände bei einer Verwahrstelle oder bei einem Primebroker verwahrt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/283#abs-3 (3) (weggefallen)