Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 283 Hedgefonds

Stand: 18.04.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/283#abs-1 (1) Hedgefonds sind allgemeine offene inländische Spezial-AIF nach § 282, deren Anlagebedingungen zusätzlich mindestens eine der folgenden Bedingungen vorsehen:

1.
den Einsatz von Leverage in beträchtlichem Umfang oder
2.
den Verkauf von Vermögensgegenständen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum AIF gehören (Leerverkauf).

Die Kriterien zur Bestimmung, wann Leverage in beträchtlichem Umfang eingesetzt wird, richten sich nach Artikel 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/283#abs-2 (2) Die Anlagebedingungen von Hedgefonds müssen Angaben darüber enthalten, ob die Vermögensgegenstände bei einer Verwahrstelle oder bei einem Primebroker verwahrt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/283#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 282 § 284