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Artikel 10 · BT-Drs. 19/26925 · S. 75

Zu Artikel 10 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches)

Zu Artikel 10 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 95.
Drucksache 19/26925 – 76 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 2
Im Zuge der Modernisierung des deutschen Wertpapierrechts soll die Option einer elektronischen Begebung auch
für Anteilscheine an Sondervermögen eröffnet werden.
Auf elektronische Anteilscheine werden die Regelungen des Gesetzes über elektronische Wertpapiere für ent-
sprechend anwendbar erklärt, soweit sie sich nicht auf Kryptowertpapiere beziehen oder Eigenschaften von
Schuldverschreibungen betreffen, die auf Fondsanteile nicht anwendbar sind. Im Hinblick auf die bereits beste-
henden Veröffentlichungspflichten für Anlagebedingungen von Publikumsfonds und deren Änderungen und die
Möglichkeiten der Spezialfondsanleger ihre Informationsrechte wahrzunehmen, wird auf eine Anordnung der
entsprechenden Geltung von § 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere verzichtet.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 95.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26925, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 250.649–251.708 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 2584628559f2af26….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP