Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 222 Mikrofinanzinstitute
Stand: 18.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/222#abs-1 (1) Abweichend von § 221 Absatz 5 Satz 1 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zu 95 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens in unverbriefte Darlehensforderungen von regulierten Mikrofinanzinstituten und in unverbriefte Darlehensforderungen gegen regulierte Mikrofinanzinstitute anlegen; ein Erwerb von unverbrieften Darlehensforderungen gegen regulierte Mikrofinanzinstitute ist jedoch nur zulässig, wenn der Erwerb der Refinanzierung des Mikrofinanzinstituts dient. Regulierte Mikrofinanzinstitute im Sinne des Satzes 1 sind Unternehmen,
Abweichend von § 221 Absatz 5 Satz 1 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft auch bis zu 75 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens in unverbriefte Darlehensforderungen von unregulierten Mikrofinanzinstituten und in unverbriefte Darlehensforderungen gegen unregulierte Mikrofinanzinstitute anlegen, deren Geschäftstätigkeit jeweils die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Kriterien erfüllt und
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für das Sonstige Investmentvermögen Kredite an Mikrofinanzinstitute vergeben, die die Anforderungen von Satz 2 oder 3 erfüllen. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Vermögensgegenstände desselben Mikrofinanzinstituts jedoch nur in Höhe von bis zu 10 Prozent und von mehreren Mikrofinanzinstituten desselben Staates nur in Höhe von bis zu 15 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens erwerben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/222#abs-2 (2) Macht eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft von den Anlagemöglichkeiten nach Absatz 1 Gebrauch, darf sie für Rechnung des Sonstigen Investmentvermögens auch Wertpapiere erwerben, die von Mikrofinanzinstituten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 begeben werden, ohne dass die Erwerbsbeschränkungen nach § 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 gelten. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 nur bis zu 15 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens anlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/222#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 müssen die Personen, die für die Anlageentscheidungen bei dem Sonstigen Investmentvermögen verantwortlich sind, neben der allgemeinen fachlichen Eignung für die Durchführung von Investmentgeschäften ausreichendes Erfahrungswissen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Anlagemöglichkeiten haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/222#abs-4 (4) Der Wert der an regulierte Mikrofinanzinstitute vergebenen Kredite darf 60 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens nicht überschreiten. Der Wert der an unregulierte Mikrofinanzinstitute vergebenen Kredite darf 40 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens nicht überschreiten. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 222 geändert durch Artikel 2 1. 4. 2023 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.