Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 793
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Bayern, 18.09.2025 – L 12 SF 225/21
- LSG Bayern, 11.01.2021 – L 12 SF 113/19Zitiert von 12
- OLG Frankfurt am Main, 15.05.2020 – 7 WF 32/20Zitiert von 1
- LSG Hessen, 28.03.2019 – L 2 U 169/18 BZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 11.11.2021 – 2 Ws 52/19Zitiert von 3
- OLG Celle, 30.04.2013 – 10 WF 122/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Münster, 05.06.2026 – S 14 R 225/25
- OLG Stuttgart, 26.03.2026 – 21 W 24/25
- OLG Hamm, 29.01.2026 – 4 Ws 195/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 JVEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/4#abs-1 (1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/4#abs-2 (2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/4#abs-3 (3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/4#abs-4 (4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/4#abs-5 (5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/4#abs-6 (6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/4#abs-7 (7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/4#abs-8 (8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/4#abs-9 (9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.