Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 3 Vorschuss
Stand: 01.01.2021
Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 1 000 Euro übersteigt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 3 JVEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 14.01.2019 – 8 OH 5/16
- OLG Düsseldorf, 29.11.2018 – 10 W 160/18Zitiert von 2
- BVerfG, 26.07.2007 – 1 BvR 55/07Festsetzung der Sachverständigenvergütung: Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG durch gesetzlich nicht vorgesehene Schätzung des erforderlichen Zeitaufwands Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 66
- BSG, 04.06.2025 – B 7 AS 104/24 BZitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 27.06.2022 – 6 WF 81/22
- LSG NRW, 22.11.2018 – L 19 AS 1478/18 NZBZitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 JVEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.