Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 303
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Rheinland-Pfalz, 18.11.2020 – L 4 SB 122/19Zitiert von 3
- LSG Hessen, 30.06.2014 – L 2 R 106/13 BZitiert von 5
- LG Dortmund, 20.07.2011 – 9 T 46/11Zitiert von 1
- LG Karlsruhe, 29.07.2008 – 3 OH 15/05Zitiert von 1
- KG, 04.05.2017 – 1 Ws 3/17, 1 Ws 3/17 - Bez. Nr.: Straf - 25/16Zitiert von 2
- BSG, 02.10.2008 – B 9 SB 7/07 RZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 29.01.2026 – 4 Ws 195/25
- AG Saarbrücken, 17.12.2025 – 4 C 337/25
- LSG NRW, 05.12.2025 – L 15 SB 171/25 B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 JVEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/12#abs-1 (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/12#abs-2 (2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.