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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 3229

BGBl. 2020 I S. 3229 · 131.312 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2020, Seite 3229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3229
                                   Gesetz
                        zur Änderung des Justizkosten-
                    und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts
           und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen
      der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
              (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021)
                                              Vom 21. Dezember 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                   Änderung des
              Gerichtskostengesetzes
   (1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. No-
vember 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a
   werden die Wörter „ihre Inanspruchnahme“ ge-
   strichen.

2. § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
  „Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert rich-
  ten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die
  Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
                             für jeden

                           angefangenen
            Streitwert                     um
                            Betrag von
           bis … Euro
                             weiteren
                                          … Euro
                              … Euro
              2 000             500          20

             10 000           1 000          21

             25 000           3 000          29
             50 000           5 000          38

            200 000          15 000        132

            500 000          30 000        198

               über
            500 000          50 000       198“.

3. In § 41 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „gefor-
   derten Miete“ durch die Wörter „geforderten Miete,
   bei Feststellung einer Minderung der Miete für
   Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung“
   ersetzt.

4. Dem § 58 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:
  „Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt,
  so ist von den bei der Fortführung erzielten Ein-
  nahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen,
  der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt
  auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt
  werden.“
  (2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt
geändert:
  1. In Nummer 1100 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „mindestens 32,00 €“ durch die Angabe
     „mindestens 36,00 €“ ersetzt.

 2. In Nummer 1255 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „750,00 €“ durch die Angabe „825,00 €“
    ersetzt.
 3. In Nummer 1256 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „100,00 €“ durch die Angabe „110,00 €“
    ersetzt.
 4. In Nummer 1510 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „240,00 €“ durch die Angabe „264,00 €“
    ersetzt.
 5. In Nummer 1511 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-
    setzt.

 6. In Nummer 1512 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „15,00 €“ durch die Angabe „17,00 €“ er-
    setzt.
 7. In Nummer 1513 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-

    setzt.
 8. In Nummer 1514 wird in der Gebührenspalte die

    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
    setzt.
 9. In Nummer 1520 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „360,00 €“ durch die Angabe „396,00 €“

    ersetzt.
10. In Nummer 1521 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-
    setzt.

11. In Nummer 1522 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „180,00 €“ durch die Angabe „198,00 €“
    ersetzt.

12. In Nummer 1523 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
    setzt.
13. In Nummer 1630 wird im Gebührentatbestand je-
    weils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“
    ersetzt.

14. In Nummer 1641 werden im Gebührentatbestand
    die Wörter „den §§ 246a, 319 Abs. 6 des Aktien-
    gesetzes, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktien-
    gesetzes oder“ durch die Wörter „§ 246a des
    Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4
    SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes
    (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes)
    oder nach“ ersetzt.
15. In Nummer 1700 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
    setzt.
16. In Nummer 1810 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-
    setzt.
BGBl. 2020, Seite 3230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3230
17. In Nummer 1811 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
    setzt.
18. In Nummer 1812 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
    setzt.
19. In Nummer 1823 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „180,00 €“ durch die Angabe „198,00 €“
    ersetzt.
20. In Nummer 1824 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
    setzt.
21. In Nummer 1825 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-
    setzt.
22. In Nummer 1826 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „120,00 €“ durch die Angabe „132,00 €“
    ersetzt.
23. In Nummer 1827 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
    setzt.
24. In Nummer 2110 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-
    setzt.
25. In Nummer 2111 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-
    setzt.
26. In Nummer 2112 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „33,00 €“ durch die Angabe „37,00 €“ er-
    setzt.
27. In Nummer 2113 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-
    setzt.
28. In Nummer 2114 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-
    setzt.
29. In Nummer 2118 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
    setzt.
30. In Nummer 2119 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „30,00 €“ durch die Angabe „33,00 €“ er-
    setzt.
31. In Nummer 2121 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „30,00 €“ durch die Angabe „33,00 €“ er-
    setzt.
32. In Nummer 2124 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
    setzt.
33. In Vorbemerkung 2.2 Satz 4 wird die Angabe
    „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
34. In Nummer 2210 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „100,00 €“ durch die Angabe „110,00 €“
    ersetzt.
35. In Nummer 2220 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „100,00 €“ durch die Angabe „110,00 €“
    ersetzt.
36. In Nummer 2221 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „mindestens 120,00 €“ durch die An-
    gabe „mindestens 132,00 €“ und die Angabe

    „mindestens 60,00 €“ durch die Angabe „mindes-
    tens 66,00 €“ ersetzt.
37. In Nummer 2230 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
    setzt.
38. In Nummer 2240 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „120,00 €“ durch die Angabe „132,00 €“
    ersetzt.
39. In Nummer 2242 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „240,00 €“ durch die Angabe „264,00 €“
    ersetzt.
40. In Nummer 2311 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „mindestens 180,00 €“ durch die Angabe
    „mindestens 198,00 €“ ersetzt.
41. In Nummer 2340 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-
    setzt.
42. In Nummer 2350 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „39,00 €“ er-
    setzt.
43. In Nummer 2362 wird in der Gebührenspalte
    die Angabe „4 000,00 €“ durch die Angabe
    „4 400,00 €“ ersetzt.
44. In Nummer 2370 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „500,00 €“ durch die Angabe „550,00 €“
    ersetzt.
45. In Nummer 2371 wird in der Gebührenspalte
    die Angabe „1 000,00 €“ durch die Angabe
    „1 100,00 €“ ersetzt.
46. In Nummer 2381 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
    setzt.
47. In Nummer 2385 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „120,00 €“ durch die Angabe „132,00 €“
    ersetzt.
48. In Nummer 2430 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-
    setzt.
49. In Nummer 2440 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
    setzt.
50. In Nummer 2441 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „120,00 €“ durch die Angabe „132,00 €“
    ersetzt.
51. In Nummer 2500 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
    setzt.
52. In Nummer 3110 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „140,00 €“ durch die Angabe „155,00 €“
    ersetzt.
53. In Nummer 3111 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „280,00 €“ durch die Angabe „310,00 €“
    ersetzt.
54. In Nummer 3112 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „420,00 €“ durch die Angabe „465,00 €“
    ersetzt.
55. In Nummer 3113 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „560,00 €“ durch die Angabe „620,00 €“
    ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 3231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3231
56. In Nummer 3114 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „700,00 €“ durch die Angabe „775,00 €“
    ersetzt.
57. In Nummer 3115 wird in der Gebührenspalte
    die Angabe „1 000,00 €“ durch die Angabe
    „1 100,00 €“ ersetzt.
58. In Nummer 3116 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „70,00 €“ durch die Angabe „77,00 €“ er-
    setzt.
59. In Nummer 3117 werden in der Gebührenspalte die
    Angabe „mindestens 50,00 €“ durch die Angabe
    „mindestens 55,00 €“ und die Angabe „höchs-
    tens 15 000,00 €“ durch die Angabe „höchstens

    16 500,00 €“ ersetzt.

60. In Nummer 3150 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „520,00 €“ durch die Angabe „572,00 €“

    ersetzt.

61. In Nummer 3151 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „370,00 €“ durch die Angabe „407,00 €“
    ersetzt.

62. In Nummer 3152 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „210,00 €“ durch die Angabe „231,00 €“
    ersetzt.

63. In Nummer 3200 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „70,00 €“ durch die Angabe „80,00 €“ er-
    setzt.

64. In Nummer 3310 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „140,00 €“ durch die Angabe „160,00 €“
    ersetzt.

65. In Nummer 3311 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „70,00 €“ durch die Angabe „80,00 €“ er-
    setzt.

66. In Nummer 3320 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „290,00 €“ durch die Angabe „320,00 €“
    ersetzt.

67. In Nummer 3321 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „140,00 €“ durch die Angabe „160,00 €“
    ersetzt.

68. In Nummer 3330 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „430,00 €“ durch die Angabe „480,00 €“
    ersetzt.

69. In Nummer 3331 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „290,00 €“ durch die Angabe „320,00 €“
    ersetzt.

70. In Nummer 3340 wird in der Gebührenspalte die

    Angabe „70,00 €“ durch die Angabe „80,00 €“ er-
    setzt.

71. In Nummer 3341 wird in der Gebührenspalte die

    Angabe „140,00 €“ durch die Angabe „160,00 €“

    ersetzt.

72. In Nummer 3410 wird in der Gebührenspalte die

    Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „39,00 €“ er-

    setzt.

73. In Nummer 3420 wird in der Gebührenspalte die

    Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „39,00 €“ er-
    setzt.

74. In Nummer 3430 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „70,00 €“ durch die Angabe „78,00 €“ er-
    setzt.

75. In Nummer 3431 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „39,00 €“ er-
    setzt.
76. In Nummer 3440 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „70,00 €“ durch die Angabe „78,00 €“ er-
    setzt.
77. In Nummer 3441 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „39,00 €“ er-
    setzt.
78. In Nummer 3450 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „39,00 €“ er-
    setzt.

79. In Nummer 3451 wird in der Gebührenspalte die

    Angabe „70,00 €“ durch die Angabe „78,00 €“ er-
    setzt.

80. In Nummer 3510 wird in der Gebührenspalte die

    Angabe „95,00 €“ durch die Angabe „108,00 €“
    ersetzt.

81. In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „50,00 €“ durch die Angabe „54,00 €“
    ersetzt.

82. In Nummer 3520 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „140,00 €“ durch die Angabe „162,00 €“
    ersetzt.

83. In Nummer 3521 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „70,00 €“ durch die Angabe „81,00 €“ er-
    setzt.

84. In Nummer 3530 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „50,00 €“ durch die Angabe „54,00 €“ er-
    setzt.

85. In Nummer 3531 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „95,00 €“ durch die Angabe „108,00 €“
    ersetzt.

86. In Nummer 3602 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
    setzt.

87. In Nummer 3910 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „50,00 €“ durch die Angabe „54,00 €“ er-
    setzt.

88. In Nummer 3911 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „75,00 €“ durch die Angabe „81,00 €“ er-
    setzt.

89. In Nummer 3920 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-

    setzt.

90. In Nummer 4110 werden in der Gebührenspalte die
    Angabe „mindestens 50,00 €“ durch die Angabe

    „mindestens 55,00 €“ und die Angabe „höchs-

    tens 15 000,00 €“ durch die Angabe „höchstens

    16 500,00 €“ ersetzt.

91. In Nummer 4111 wird in der Gebührenspalte die

    Angabe „mindestens 15,00 €“ durch die Angabe

    „mindestens 17,00 €“ ersetzt.

92. Nummer 4210 wird wie folgt geändert:

    a) Im Gebührentatbestand wird nach der Angabe
       „OWiG“ das Komma gestrichen.

    b) In der Gebührenspalte wird die Angabe
       „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 3232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3232
 93. In Nummer 4220 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „120,00 €“ durch die Angabe „132,00 €“
     ersetzt.
 94. In Nummer 4221 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
     setzt.
 95. In Nummer 4230 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „39,00 €“ er-
     setzt.
 96. In Nummer 4231 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „70,00 €“ durch die Angabe „78,00 €“ er-
     setzt.
 97. In Nummer 4300 wird in der Gebührenspalte die

     Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „39,00 €“ er-

     setzt.

 98. In Nummer 4301 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „39,00 €“ er-
     setzt.

 99. In Nummer 4302 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-
     setzt.

100. In Nummer 4303 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „30,00 €“ durch die Angabe „33,00 €“ er-
     setzt.
101. In Nummer 4304 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „30,00 €“ durch die Angabe „33,00 €“ er-
     setzt.
102. In Nummer 4401 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
     setzt.
103. In Nummer 4500 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
     setzt.
104. In Nummer 5301 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-
     setzt.

114. Nummer 8401 wird wie folgt gefasst:

         Nr.

                   105. In Nummer 5400 wird in der Gebührenspalte die
                        Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
                        setzt.
                   106. In Nummer 5502 wird in der Gebührenspalte die
                        Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
                        setzt.
                   107. In Nummer 6301 wird in der Gebührenspalte die
                        Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-
                        setzt.
                   108. In Nummer 6400 wird in der Gebührenspalte die
                        Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
                        setzt.

                   109. In Nummer 6502 wird in der Gebührenspalte die

                        Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-

                        setzt.

                   110. In Nummer 7400 wird in der Gebührenspalte die
                        Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
                        setzt.

                   111. In Nummer 7504 wird in der Gebührenspalte die
                        Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
                        setzt.

                   112. Nummer 8100 wird wie folgt geändert:
                          a) In Satz 2 der Anmerkung werden die Wörter
                             „wenn ein Versäumnisurteil ergeht“ durch die
                             Wörter „wenn der Einspruch zurückgenommen
                             wird, ein Versäumnisurteil oder ein Urteil nach
                             § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgeset-
                             zes ergeht“ ersetzt.
                          b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „min-
                             destens 26,00 €“ durch die Angabe „mindes-
                             tens 29,00 €“ ersetzt.
                   113. In Absatz 2 Satz 1 der Anmerkung zu Num-
                        mer 8210 werden nach dem Wort „Versäumnis-
                        urteil“ die Wörter „oder Urteil nach § 46a Abs. 6
                        Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes“ eingefügt.

                                                                    Gebühr oder Satz der
Gebührentatbestand
                                                                   Gebühr nach § 34 GKG
       „8401 Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 oder
             § 58 AVAG oder nach § 1110 ZPO sowie Verfahren über Anträge auf Ausstel-
             lung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO . .

115. In Nummer 8500 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „50,00 €“ durch die Angabe „55,00 €“ er-
     setzt.

116. In Nummer 8610 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „70,00 €“ durch die Angabe „77,00 €“ er-
     setzt.

117. In Nummer 8611 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „50,00 €“ durch die Angabe „55,00 €“ er-
     setzt.

118. In Nummer 8614 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „50,00 €“ durch die Angabe „55,00 €“ er-
     setzt.

119. In Nummer 8620 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „145,00 €“ durch die Angabe „160,00 €“
     ersetzt.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        17,00 €“.

                      120. In Nummer 8621 wird in der Gebührenspalte die
                           Angabe „50,00 €“ durch die Angabe „55,00 €“ er-
                           setzt.
                      121. In Nummer 8622 wird in der Gebührenspalte die
                           Angabe „70,00 €“ durch die Angabe „77,00 €“ er-
                           setzt.

                      122. In Nummer 8623 wird in der Gebührenspalte die
                           Angabe „95,00 €“ durch die Angabe „105,00 €“
                           ersetzt.
                      123. In Nummer 8624 wird in der Gebührenspalte die
                           Angabe „50,00 €“ durch die Angabe „55,00 €“ er-
                           setzt.

                      124. Die Anmerkung zu Nummer 9000 wird wie folgt
                           geändert:
                             a) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 2“
                                durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt und
                                werden nach der Angabe „Nummer 1“ die
BGBl. 2020, Seite 3233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3233
       Wörter „für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne
       Rücksicht auf die Größe“ eingefügt.
     b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die
        Wörter „jeder Niederschrift“ durch die Wörter
        „jedes Protokolls“ ersetzt.

125. Die Anmerkung zu Nummer 9003 wird wie folgt
     geändert:

     a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
     b) Absatz 2 wird aufgehoben.

  (3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

                              Streitwert     Gebühr
                               bis … €        …€
                                    500        38,00
                                   1 000       58,00
                                   1 500       78,00
                                   2 000       98,00
                                   3 000      119,00
                                   4 000      140,00
                                   5 000      161,00
                                   6 000      182,00
                                   7 000      203,00
                                   8 000      224,00
                                   9 000      245,00
                                  10 000      266,00
                                  13 000      295,00
                                  16 000      324,00
                                  19 000      353,00
                                  22 000      382,00
                                  25 000      411,00
                                  30 000      449,00
                                  35 000      487,00
                                  40 000      525,00
                                  45 000      563,00

                      Artikel 2

             Änderung des Gesetzes

      über Gerichtskosten in Familiensachen

  (1) Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensa-

chen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Ok-
tober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 15 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a
   werden die Wörter „ihre Inanspruchnahme“ gestri-
   chen.
2. § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

  „Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert
  richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis
  500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht
  sich bei einem

126. In der Anmerkung zu Nummer 9005 werden in Ab-
     satz 3 die Wörter „Gebärdensprachdolmetscher
     (§ 186 Abs. 1 GVG)“ durch die Wörter „Kommuni-
     kationshilfen zur Verständigung mit einer hör-
     oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)“ er-
     setzt.

127. In Nummer 9006 wird in der Spalte „Höhe“ die
     Angabe „0,30 €“ durch die Angabe „0,42 €“ er-
     setzt.

                                                „Anlage 2
                                  (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)

 Streitwert        Gebühr
  bis … €           …€
  50 000             601,00
  65 000             733,00
  80 000             865,00
  95 000             997,00
 110 000           1 129,00
 125 000           1 261,00
 140 000           1 393,00
 155 000           1 525,00
 170 000           1 657,00
 185 000           1 789,00
 200 000           1 921,00
 230 000           2 119,00
 260 000           2 317,00
 290 000           2 515,00
 320 000           2 713,00
 350 000           2 911,00
 380 000           3 109,00
 410 000           3 307,00
 440 000           3 505,00
 470 000           3 703,00
 500 000         3 901,00“.

                                für jeden
              Verfahrens-
                  wert
                             angefangenen      um
                              Betrag von      … Euro
              bis … Euro
                            weiteren … Euro

                 2 000             500           20

                10 000          1 000            21

                25 000          3 000            29

                50 000          5 000            38
              200 000          15 000          132

              500 000          30 000          198

                 über
              500 000          50 000         198“.
BGBl. 2020, Seite 3234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3234
3. In § 44 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3 000 Euro“
   durch die Angabe „4 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 45 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 4
   wird die Angabe „3 000 Euro“ durch die Angabe
   „4 000 Euro“ ersetzt.
  (2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt
geändert:
 1. In Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 2 werden nach dem
    Wort „wenn“ die Wörter „zum Zeitpunkt der Fällig-
    keit der jeweiligen Gebühr“ eingefügt und wird das
    Wort „Euro“ durch die Angabe „€“ ersetzt.
 2. Die Anmerkung zu Nummer 1311 wird wie folgt
    geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Euro“ durch
      die Angabe „€“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

          „(5) Dauert die Vormundschaft oder Dauer-

       pflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt
       die Gebühr abweichend von dem in der Gebüh-
       renspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.“

 3. Der Nummer 1312 wird folgende Anmerkung ange-
    fügt:
     „Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als
   drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von
   dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindest-
   betrag 100,00 €.“
 4. Dem Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1313
    wird folgender Satz angefügt:
   „Absatz 5 der Anmerkung zu Nummer 1311 ist
   nicht anzuwenden.“
 5. In Nummer 1502 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-
    setzt.
 6. In Nummer 1600 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-
    setzt.
 7. In Nummer 1601 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-
    setzt.
 8. In Nummer 1602 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-
    setzt.
 9. In Nummer 1710 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „240,00 €“ durch die Angabe „264,00 €“
    ersetzt.
10. In Nummer 1711 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „15,00 €“ durch die Angabe „17,00 €“ er-
    setzt.
11. In Nummer 1712 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-
    setzt.
12. In Nummer 1713 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
    setzt.

13. In Nummer 1714 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „240,00 €“ durch die Angabe „264,00 €“
    ersetzt.

14. In Nummer 1715 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-
    setzt.

15. In Nummer 1720 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „360,00 €“ durch die Angabe „396,00 €“
    ersetzt.
16. In Nummer 1721 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-
    setzt.
17. In Nummer 1722 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „180,00 €“ durch die Angabe „198,00 €“
    ersetzt.
18. In Nummer 1723 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
    setzt.
19. In Nummer 1800 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-

    setzt.

20. In Nummer 1910 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-
    setzt.

21. In Nummer 1911 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
    setzt.
22. In Nummer 1912 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
    setzt.
23. In Nummer 1920 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „180,00 €“ durch die Angabe „198,00 €“
    ersetzt.
24. In Nummer 1921 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
    setzt.
25. In Nummer 1922 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-
    setzt.
26. In Nummer 1923 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „120,00 €“ durch die Angabe „132,00 €“
    ersetzt.
27. In Nummer 1924 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
    setzt.
28. In Nummer 1930 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
    setzt.
29. In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2000 wird
    die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Num-
    mer 3“ ersetzt und werden nach der Angabe „Num-
    mer 1“ die Wörter „für eine Schwarz-Weiß-Kopie
    ohne Rücksicht auf die Größe“ eingefügt.
30. In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2005
    werden die Wörter „Gebärdensprachdolmetscher
    (§ 186 Abs. 1 GVG)“ durch die Wörter „Kommuni-
    kationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder
    sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)“ ersetzt.

31. In Nummer 2006 wird in der Spalte „Höhe“ die An-
    gabe „0,30 €“ durch die Angabe „0,42 €“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 3235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3235
  (3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

                                        Verfahrens-
                                                                 Gebühr
                                           wert
                                                                  …€
                                         bis … €
                                                500               38,00
                                             1 000                58,00
                                             1 500                78,00
                                             2 000                98,00
                                             3 000              119,00
                                             4 000              140,00
                                             5 000              161,00
                                             6 000              182,00
                                             7 000              203,00
                                             8 000              224,00
                                             9 000              245,00
                                           10 000               266,00
                                           13 000               295,00
                                           16 000               324,00
                                           19 000               353,00
                                           22 000               382,00
                                           25 000               411,00
                                           30 000               449,00
                                           35 000               487,00
                                           40 000               525,00
                                           45 000               563,00

                                                          „Anlage 2
                                            (zu § 28 Absatz 1 Satz 3)

Verfahrens-
                        Gebühr
   wert
                         …€
 bis … €
   50 000                 601,00
   65 000                 733,00
   80 000                 865,00
   95 000                 997,00
 110 000               1 129,00
 125 000               1 261,00
 140 000               1 393,00
 155 000               1 525,00
 170 000               1 657,00
 185 000               1 789,00
 200 000               1 921,00
 230 000               2 119,00
 260 000               2 317,00
 290 000               2 515,00
 320 000               2 713,00
 350 000               2 911,00
 380 000               3 109,00
 410 000               3 307,00
 440 000               3 505,00
 470 000               3 703,00
 500 000             3 901,00“.
                                                                           Artikel 3
                                                               Änderung des
                                                      Gerichtsvollzieherkostengesetzes
  Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das
Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie
zuletzt durch Artikel 12 des
folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „gütlichen Einigung“ durch die Wörter „gütlichen Er-
   ledigung“ ersetzt.
2. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer
  Maßnahme entstanden sind.“
3. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
  a) Die Nummern 240 und 241 werden wie folgt gefasst:
        Nr.                                                       Gebührentatbestand                                                                Gebühr

       „240 Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener

Schiffe oder
            Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         150,00 €
                 Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
       241     Der Gerichtsvollzieher ist nicht mit der Wegschaffung beweglicher Sachen beauftragt:
               Die Gebühr 240 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   100,00 €“.
                 Mit der Gebühr sind auch die Dokumentation der frei beweglichen Sachen im Protokoll und
               die Nutzung elektronischer Bildaufzeichnungsmittel abgegolten.
  b) In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 703 werden die Wörter „Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1
     GVG)“ durch die Wörter „Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer
     Person (§ 186 GVG)“ ersetzt.
hör- oder sprachbehinderten
BGBl. 2020, Seite 3236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3236
                                Artikel 4
                     Änderung des
          Gerichts- und Notarkostengesetzes

   (1) Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Arti-
kel 11 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 21 wird die Angabe „§ 335

   Absatz 4“ durch die Angabe „§ 335a“ ersetzt.

2. § 34 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert
  bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B
  15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

                            für jeden
       Geschäfts-                                 in
                         angefangenen
           wert                                Tabelle A
                          Betrag von
       bis … Euro                             um … Euro
                        weiteren … Euro
         2 000                    500              20
        10 000                  1 000              21
        25 000                  3 000              29
        50 000                  5 000              38
       200 000                 15 000             132
       500 000                 30 000             198
          über
       500 000                50 000              198
     5 000 000                50 000
    10 000 000               200 000
    20 000 000               250 000
    30 000 000               500 000
          über
    30 000 000            1 000 000

3. In § 136 Absatz 4 wird die Angabe „§ 137 Num-
   mer 12“ durch die Wörter „§ 137 Absatz 1 Num-
   mer 12“ ersetzt.
  (2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt
geändert:
 1. In Vorbemerkung 1.1 Absatz 1 wird das Wort „Ab-
    schnitt“ durch das Wort „Hauptabschnitt“ ersetzt
    und werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter

    „zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Ge-
    bühr“ eingefügt.
 2. Der Anmerkung zu Nummer 11101 wird folgender
    Absatz 3 angefügt:

 9. Nach Nummer 12412 wird folgende Nummer 12413 eingefügt:

        Nr.

     „12413 Verfahren über die Erteilung einer Bescheinigung,

                                „(3) Dauert die Betreuung nicht länger als drei
                             Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem
                             in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag
                             100,00 €.“

                         3. Die Anmerkung zu Nummer 11102 wird wie folgt
                            geändert:
                             a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

                             b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

                                   „(2) Dauert die Betreuung nicht länger als

                                 drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend
                                 von dem in der Gebührenspalte bestimmten
                                 Mindestbetrag 100,00 €.“

                         4. Die Anmerkung zu Nummer 11103 wird wie folgt
                            geändert:
      in

   Tabelle B
                             a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  um … Euro

          4                  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          6                        „(2) Absatz 3 der Anmerkung                         zu   Num-
          8                      mer 11101 ist nicht anzuwenden.“
         10              5. Der Anmerkung zu Nummer 11104 wird folgender
         27                 Absatz 4 angefügt:
         50                     „(4) Dauert die Pflegschaft nicht länger als drei
                             Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem
                             in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag
        80                   100,00 €.“
       130               6. Der Anmerkung zu Nummer 11105 wird folgender
       150                  Absatz 3 angefügt:
       280                      „(3) Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 11104
                             ist nicht anzuwenden.“
     120“.
                         7. Der Anmerkung zu Nummer 12311 wird folgender
                            Absatz 3 angefügt:
                                „(3) Dauert die Nachlasspflegschaft nicht länger
                             als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend
                             von dem in der Gebührenspalte bestimmten Min-
                             destbetrag 100,00 €.“
                         8. Die Anmerkung zu Nummer 12312 wird wie folgt
                            geändert:

                             a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

                             b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
                                   „(2) Absatz 3 der Anmerkung                         zu   Num-
                                 mer 12311 ist nicht anzuwenden.“

                                                                                    Gebühr oder
                                                                                  Satz der Gebühr
     Gebührentatbestand
                                                                                 nach § 34 GNotKG
                                                                                    – Tabelle A

die die Annahme des Amtes als
            Testamentsvollstrecker bestätigt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      50,00 €“.

10. In Vorbemerkung 1.4 Absatz 3 Satz 3 werden die
    Wörter „und Löschungen“ durch ein Komma und
    die Wörter „Löschungen und Entlassungen aus
    der Mithaft“ ersetzt.

11. Nummer 5 der Anmerkung zu Nummer 14160 wird
    wie folgt gefasst:
   „5. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter
       Änderungen des Inhalts oder Eintragung der

           Aufhebung des Sondereigentums; die Gebühr
           wird für jedes betroffene Sondereigentum ge-
           sondert erhoben; die Summe der zu erheben-
           den Gebühren beträgt in diesem Fall höchstens
           500,00 €, bei der Löschung einer Veräuße-
           rungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungs-
           eigentumsgesetzes höchstens 100,00 €.“
12. Die Anmerkung zu Nummer 15112 wird wie folgt
    geändert:
BGBl. 2020, Seite 3237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3237
   a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-
      stellt:
         „(1) Die Gebühr entsteht auch für das Ver-
      fahren vor dem Landwirtschaftsgericht über
      das Ersuchen an das Grundbuchamt um Ein-
      tragung oder Löschung des Hofvermerks (§ 3
      Abs. 1 HöfeVfO).“
   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

13. In Nummer 17006 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-
    setzt.
14. In Nummer 18001 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-
    setzt.
15. In Nummer 18002 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-
    setzt.

16. In Nummer 18003 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-
    setzt.
17. In Nummer 19110 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-
    setzt.
18. In Nummer 19111 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
    setzt.

19. In Nummer 19116 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
    setzt.
20. In Nummer 19120 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „180,00 €“ durch die Angabe „198,00 €“
    ersetzt.

21. In Nummer 19121 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
    setzt.

22. In Nummer 19122 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-
    setzt.
23. In Nummer 19128 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „120,00 €“ durch die Angabe „132,00 €“
    ersetzt.

24. In Nummer 19129 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
    setzt.

25. In Nummer 19130 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
    setzt.
26. In Nummer 19200 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
    setzt.
27. Nummer 22114 wird durch die folgenden Nummern 22114 und 22115 ersetzt:

       Nr.

    „22114 Erzeugung von strukturierten Daten in Form der
           (XML) oder in einem nach dem Stand der Technik
           automatisierte Weiterbearbeitung . . . . . . .

                                                                                                  Gebühr oder
                                                                                                Satz der Gebühr
           Gebührentatbestand
                                                                                               nach § 34 GNotKG
                                                                                                  – Tabelle B

Extensible Markup Language
vergleichbaren Format für eine
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,2
                                                                                                – höchstens
                                                                                                  125,00 €
     22115      Neben der Gebühr 22114 entstehen andere Gebühren dieses Unterabschnitts:
                Die Gebühr 22114 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        0,1

28. Nummer 22125 wird wie folgt geändert:

   a) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

      aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.

      bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

               „(2) Die Gebühr entsteht nicht neben der
             Gebühr 25101.“
   b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „0,6“
      durch die Angabe „0,5“ ersetzt.

29. In Nummer 23800 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
    setzt.
30. In Nummer 23804 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-
    setzt.
                                                                 – höchstens
                                                                  125,00 €“.

31. In Nummer 23805 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-

    setzt.

32. In Nummer 23806 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „240,00 €“ durch die Angabe „264,00 €“
    ersetzt.

33. In Nummer 23807 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-
    setzt.

34. In Nummer 23808 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „15,00 €“ durch die Angabe „17,00 €“ er-
    setzt.
35. In Nummer 25101 wird im Gebührentatbestand in
    Nummer 3 die Angabe „§ 26 Abs. 3 WEG“ durch
    die Angabe „§ 26 Abs. 4 WEG“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 3238 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3238
36. In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 31005
    werden die Wörter „Gebärdensprachdolmetscher
    (§ 186 Abs. 1 GVG)“ durch die Wörter „Kommuni-

38. In Nummer 32006 wird in der Spalte „Höhe“ die
    Angabe „0,30 €“ durch die Angabe „0,42 €“ er-
    setzt.
    kationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder      39. In Nummer 32008 werden in der Spalte „Höhe“ die
    sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)“ ersetzt.
37. In Nummer 31006 wird in der Spalte „Höhe“ die
    Angabe „0,30 €“ durch die Angabe „0,42 €“ er-
    setzt.

  (3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2
(zu § 34 Absatz 3)

  Geschäfts-      Gebühr      Gebühr      Geschäfts-
     wert        Tabelle A   Tabelle B       wert
   bis … €         …€          …€          bis … €

         500         38,00       15,00     200 000
       1 000         58,00       19,00     230 000
       1 500         78,00       23,00     260 000
       2 000         98,00       27,00     290 000
       3 000        119,00       33,00     320 000
       4 000        140,00       39,00     350 000
       5 000        161,00       45,00     380 000
       6 000        182,00       51,00     410 000
       7 000        203,00       57,00     440 000
       8 000        224,00       63,00     470 000
       9 000        245,00       69,00     500 000
     10 000         266,00       75,00     550 000
     13 000         295,00       83,00     600 000
     16 000         324,00       91,00     650 000
     19 000         353,00       99,00     700 000
     22 000         382,00      107,00     750 000
     25 000         411,00      115,00     800 000
     30 000         449,00      125,00     850 000
     35 000         487,00      135,00     900 000
     40 000         525,00      145,00     950 000
     45 000         563,00      155,00   1 000 000
     50 000         601,00      165,00   1 050 000
     65 000         733,00      192,00   1 100 000
     80 000         865,00      219,00   1 150 000
     95 000         997,00      246,00   1 200 000
   110 000        1 129,00      273,00   1 250 000
   125 000        1 261,00      300,00   1 300 000
   140 000        1 393,00      327,00   1 350 000
   155 000        1 525,00      354,00   1 400 000
   170 000        1 657,00      381,00   1 450 000
   185 000        1 789,00      408,00   1 500 000
          Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „30,00 €“, die
          Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „50,00 €“ und
          die Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „80,00 €“
          ersetzt.

 Gebühr      Gebühr      Geschäfts-    Gebühr      Gebühr
Tabelle A   Tabelle B       wert      Tabelle A   Tabelle B
  …€          …€          bis … €       …€          …€

1 921,00      435,00    1 550 000      8 059,00   2 615,00
2 119,00      485,00    1 600 000      8 257,00   2 695,00
2 317,00      535,00    1 650 000      8 455,00   2 775,00
2 515,00      585,00    1 700 000      8 653,00   2 855,00
2 713,00      635,00    1 750 000      8 851,00   2 935,00
2 911,00      685,00    1 800 000      9 049,00   3 015,00
3 109,00      735,00    1 850 000      9 247,00   3 095,00
3 307,00      785,00    1 900 000      9 445,00   3 175,00
3 505,00      835,00    1 950 000      9 643,00   3 255,00
3 703,00      885,00    2 000 000      9 841,00   3 335,00
3 901,00      935,00    2 050 000     10 039,00   3 415,00
4 099,00    1 015,00    2 100 000     10 237,00   3 495,00
4 297,00    1 095,00    2 150 000     10 435,00   3 575,00
4 495,00    1 175,00    2 200 000     10 633,00   3 655,00
4 693,00    1 255,00    2 250 000     10 831,00   3 735,00
4 891,00    1 335,00    2 300 000     11 029,00   3 815,00
5 089,00    1 415,00    2 350 000     11 227,00   3 895,00
5 287,00    1 495,00    2 400 000     11 425,00   3 975,00
5 485,00    1 575,00    2 450 000     11 623,00   4 055,00
5 683,00    1 655,00    2 500 000     11 821,00   4 135,00
5 881,00    1 735,00    2 550 000     12 019,00   4 215,00
6 079,00    1 815,00    2 600 000     12 217,00   4 295,00
6 277,00    1 895,00    2 650 000     12 415,00   4 375,00
6 475,00    1 975,00    2 700 000     12 613,00   4 455,00
6 673,00    2 055,00    2 750 000     12 811,00   4 535,00
6 871,00    2 135,00    2 800 000     13 009,00   4 615,00
7 069,00    2 215,00    2 850 000     13 207,00   4 695,00
7 267,00    2 295,00    2 900 000     13 405,00   4 775,00
7 465,00    2 375,00    2 950 000     13 603,00   4 855,00
7 663,00    2 455,00    3 000 000     13 801,00 4 935,00“.
7 861,00    2 535,00
BGBl. 2020, Seite 3239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3239
                       Artikel 5
                   Änderung des
         Justizverwaltungskostengesetzes
  Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli
2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5
   folgende Angabe eingefügt:

   „§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Doku-

         ment, Rechtsbehelfsbelehrung“.
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

                           „§ 5a

                  Elektronische Akte,

   elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung

      Für die elektronische Akte, das elektronische

   Dokument sowie die Rechtsbehelfsbelehrung gelten

   die §§ 5a und 5b des Gerichtskostengesetzes ent-
   sprechend.“
3. § 11 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

4. In § 22 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die
   §§ 5a, 5b, 66 Absatz 2 bis 8,“ durch die Wörter „§ 66
   Absatz 2 bis 8 sowie“ ersetzt.
5. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „in der bis zum
   27. Dezember 2010 geltenden Fassung“ gestrichen.

6. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-

   ändert:
   a) In Nummer 1124 wird in der Gebührenbetrags-
      spalte die Angabe „1,50 €“ durch die Angabe
      „1,00 €“ ersetzt.
   b) In Nummer 1403 werden im Gebührentatbestand
      die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes“ durch
      die Angabe „JBeitrG“ ersetzt.

   c) Die Anmerkung zu Nummer 2000 wird wie folgt
      geändert:
      aa) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
               „jeder Niederschrift“ durch die Wörter
               „jedes Protokolls“ ersetzt.

          bbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 191a
               Abs. 1 Satz 2 GVG“ durch die Angabe
               „§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG“ ersetzt.
      bb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

            „(5) Keine Dokumentenpauschale wird er-
          hoben, wenn Daten im Internet zur allge-
          meinen Nutzung bereitgestellt werden.“

                       Artikel 6

                 Änderung des
 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
   (1) Das Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
setz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt
durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

     „§ 9   Honorare für Sachverständige und für
            Dolmetscher“.
  b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
     „§ 11 Honorar für Übersetzer“.

  c) Die Angaben zu den Anlagen 1 und 2 werden
     wie folgt gefasst:
     „Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1).

     Anlage 2    (zu § 10 Absatz 1 Satz 1)“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach
     § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Ver-

     gütung oder Entschädigung nur insoweit, als er

     über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.“

  b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4“

     gestrichen.

3. In § 3 wird die Angabe „2 000 Euro“ durch die An-
   gabe „1 000 Euro“ ersetzt.

4. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
  „Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel
  insbesondere dann als angemessen anzusehen,
  wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Ver-
  gütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1

  in Betracht kommt.“

5. § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird die Angabe „0,25 Euro“ durch
     die Angabe „0,35 Euro“ ersetzt.
  b) In Nummer 2 wird die Angabe „0,30 Euro“ durch
     die Angabe „0,42 Euro“ ersetzt.

6. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer
         Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die
         ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede wei-
         tere Seite, in einer Größe von mehr als
         DIN A3 6 Euro je Seite.“

  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils
     für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1
     und 3 gewährt.“

7. § 8a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
     „hat“ die Wörter „und er die Mängel nicht in

     einer von der heranziehenden Stelle gesetzten
     angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung
     einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehr-
     lich, wenn die Leistung grundlegende Mängel
     aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine
     Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann“ einge-
     fügt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Num-
     mer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.“
BGBl. 2020, Seite 3240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3240
8. § 9 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9

                      Honorare
       für Sachverständige und für Dolmetscher
     (1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst
  sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leis-
  tung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der
  Entscheidung über die Heranziehung des Sach-
  verständigen.
     (2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu er-
  bringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so
  ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für
  Leistungen dieser Art außergerichtlich und außer-
  behördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem
  Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der
  den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 je-
  doch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf
  mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft
  ein medizinisches oder psychologisches Gut-
  achten mehrere Gegenstände und sind diesen
  Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene
  Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das
  Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheit-
  lich nach dem höchsten dieser Stundensätze.
  Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2
  mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung
  zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der
  Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestim-
  men.

     (3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach

  Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe,

  dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch

  dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerde-

  gegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Be-

  schwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch

  auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden

  ist.

     (4) Das Honorar des Sachverständigen für die

  Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines In-

  solvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten

  für eine Fortführung des Unternehmens des

  Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde.

  Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige

  Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter,

  so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

     (5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für
  jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im
  Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er ge-

  laden war, eine Ausfallentschädigung, wenn

  1. die Aufhebung nicht durch einen in seiner Per-
     son liegenden Grund veranlasst war,
  2. ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an
     einem der beiden vorhergehenden Tage mit-
     geteilt worden ist und
  3. er versichert, in welcher Höhe er durch die
     Terminsaufhebung einen Einkommensverlust
     erlitten hat.
  Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag
  gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden ent-
  spricht.
    (6) Erbringt der Sachverständige oder der Dol-
  metscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr

   oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich
   das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranzie-
   hende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die
   Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2
   Satz 2 gilt sinngemäß.“
 9. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „§ 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich
      das Honorar des Sachverständigen oder die
      Entschädigung des sachverständigen Zeugen
      um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu
      mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr
      oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.“
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „erhält der Be-
      rechtigte ein Honorar nach der Honorargruppe 1“
      durch die Wörter „beträgt das Honorar für jede
      Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro“ ersetzt.

10. § 11 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 11
                  Honorar für Übersetzer

      (1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt
   1,80 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge
   des schriftlichen Textes, wenn der Text dem Über-
   setzer in editierbarer elektronischer Form zur Ver-
   fügung gestellt wird (Grundhonorar). Andernfalls
   beträgt das Honorar 1,95 Euro für jeweils ange-
   fangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die
   Übersetzung wegen der besonderen Umstände

   des Einzelfalls besonders erschwert, insbesondere

   wegen der häufigen Verwendung von Fachaus-

   drücken, der schweren Lesbarkeit des Textes,

   einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es

   sich um eine in der Bundesrepublik Deutschland

   selten vorkommende Fremdsprache handelt, so

   beträgt das Grundhonorar 1,95 Euro und das er-

   höhte Honorar 2,10 Euro.

      (2) Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist

   der Text in der Zielsprache. Werden jedoch nur in

   der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen

   verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Tex-

   tes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre

   eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßi-

   gem Aufwand verbunden, so wird deren Anzahl un-

   ter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl
   der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen
   bestimmt.

     (3) Sind mehrere Texte zu übersetzen, ist die

   Höhe des Honorars für jeden Text gesondert zu
   bestimmen. Für eine oder für mehrere Übersetzun-
   gen aufgrund desselben Auftrags beträgt das
   Honorar mindestens 20 Euro.
     (4) Der Übersetzer erhält ein Honorar wie ein
   Dolmetscher, wenn
   1. die Leistung des Übersetzers in der Überprü-
      fung von Schriftstücken oder von Telekommuni-
      kationsaufzeichnungen auf bestimmte Inhalte
      besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche
      Übersetzung anfertigen muss, oder
   2. die Leistung des Übersetzers darin besteht, aus
      einer Telekommunikationsaufzeichnung ein Wort-
      protokoll anzufertigen.“
BGBl. 2020, Seite 3241 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3241
11. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
         „3. für die Erstellung des schriftlichen Gut-
             achtens je angefangene 1 000 Anschläge
             0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen
             der Sachverständige ein Honorar nach der
             Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält,
             1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht
             bekannt, ist diese zu schätzen;“.
    b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein

       Semikolon ersetzt.
    c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

         „5. die Aufwendungen für Post- und Telekom-
             munikationsdienstleistungen; Sachverstän-
             dige und Übersetzer können anstelle der tat-
             sächlichen Aufwendungen eine Pauschale in
             Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern,
             höchstens jedoch 15 Euro.“
12. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und wenn
       sich zu dem gesetzlich bestimmten Honorar
       keine geeignete Person zur Übernahme der
       Tätigkeit bereit erklärt“ gestrichen.
    b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „welcher
       Honorargruppe“ durch die Wörter „welchem
       Stundensatz“ ersetzt.
13. § 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden
    bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der
    Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch not-
    wendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit,
    während der der ehrenamtliche Richter infolge der
    Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht
    nachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für
    nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die
    letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.“

14. In § 16 wird die Angabe „6 Euro“ durch die Angabe
    „7 Euro“ ersetzt.
15. In § 17 Satz 1 wird die Angabe „14 Euro“ durch die
    Angabe „17 Euro“ ersetzt.

  (2) Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

16. § 18 wird wie folgt geändert:
       a) In Satz 1 wird die Angabe „24 Euro“ durch die
          Angabe „29 Euro“ ersetzt.
       b) In Satz 2 wird die Angabe „46 Euro“ durch die
          Angabe „55 Euro“ ersetzt.

       c) In Satz 3 wird die Angabe „61 Euro“ durch die
          Angabe „73 Euro“ ersetzt.
17. § 19 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

             „(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden
          bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer
          der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch
          notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die
          Zeit, während der der Zeuge infolge der Heran-
          ziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nach-
          gehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht
          mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die
          letzte bereits begonnene Stunde wird voll ge-
          rechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten
          auf die Heranziehung entfallen; andernfalls be-
          trägt die Entschädigung die Hälfte des sich für
          die volle Stunde ergebenden Betrages.“
       b) In Absatz 4 werden die Wörter „den §§ 20 bis 22“
          durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
18. In § 20 wird die Angabe „3,50 Euro“ durch die An-
    gabe „4 Euro“ ersetzt.
19. In § 21 Satz 1 wird die Angabe „14 Euro“ durch die
    Angabe „17 Euro“ ersetzt.

20. In § 22 Satz 1 wird die Angabe „21 Euro“ durch die
    Angabe „25 Euro“ ersetzt.
21. Dem § 23 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen der
       Ermittlung von Amts wegen nach § 26 des Geset-
       zes über das Verfahren in Familiensachen und in
       den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
       keit, sofern der Dritte nicht kraft einer gesetzlichen
       Regelung zur Herausgabe oder Auskunftserteilung
       verpflichtet ist.“

                                                „Anlage 1
                                   (zu § 9 Absatz 1 Satz 1)
                                                         Teil 1
Stundensatz
   Nr.                                      Sachgebietsbezeichnung
(Euro)
  1        Abfallstoffe einschließlich Altfahrzeuge und -geräte                                                115
  2        Akustik, Lärmschutz
  3        Altlasten und Bodenschutz
95
85
  4        Bauwesen – soweit nicht Sachgebiet 14 – einschließlich technische Gebäude-
           ausrüstung
      4.1 Planung
      4.2 handwerklich-technische Ausführung
      4.3 Schadensfeststellung und -ursachenermittlung
      4.4 Bauprodukte

105
 95
105
105
BGBl. 2020, Seite 3242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3242
  Nr.                                     Sachgebietsbezeichnung

      4.5 Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen
      4.6 Geotechnik, Erd- und Grundbau
  5       Berufskunde, Tätigkeitsanalyse und Expositionsermittlung
  6       Betriebswirtschaft

Stundensatz

   (Euro)
      105
      100
      105
      6.1 Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden                    135
      6.2 Besteuerung
      6.3 Rechnungswesen
      6.4 Honorarabrechnungen von Steuerberatern
  7       Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien
  8       Brandursachenermittlung
  9       Briefmarken, Medaillen und Münzen
 10       Einbauküchen
 11       Elektronik, Elektro- und Informationstechnologie
  11.1 Elektronik (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik)
  11.2 Elektrotechnische Anlagen und Geräte
  11.3 Kommunikations- und Informationstechnik
  11.4 Informatik
  11.5 Datenermittlung und -aufbereitung
 12       Emissionen und Immissionen
 13       Fahrzeugbau
 14       Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau
 15       Gesundheitshandwerke
 16       Grafisches Gewerbe
 17       Handschriften- und Dokumentenuntersuchung
 18       Hausrat
 19       Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern
 20       Kältetechnik
 21       Kraftfahrzeuge
  21.1 Kraftfahrzeugschäden und -bewertung
  21.2 Kfz-Elektronik
 22       Kunst und Antiquitäten
 23       Lebensmittelchemie und -technologie
 24       Maschinen und Anlagen
  24.1 Photovoltaikanlagen
  24.2 Windkraftanlagen
  24.3 Solarthermieanlagen
  24.4 Maschinen und Anlagen im Übrigen
 25       Medizintechnik und Medizinprodukte
 26       Mieten und Pachten
 27       Möbel und Inneneinrichtung
 28       Musikinstrumente
 29       Schiffe und Wassersportfahrzeuge
110
105
105
115
110
95
90

120
115
115
125
125
95
100
90
85
115
105
110
145
120

120
95
85
135

110
120
110
130
105
115
90
80
95
BGBl. 2020, Seite 3243 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3243
 Nr.                                          Sachgebietsbezeichnung

30         Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren
31         Schweiß- und Fügetechnik
32         Spedition, Transport, Lagerwirtschaft und Ladungssicherung
33         Sprengtechnik
34         Textilien, Leder und Pelze
35         Tiere – Bewertung, Haltung, Tierschutz und Zucht
36         Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen
  36.1 bei Luftfahrzeugen
  36.2 bei sonstigen Fahrzeugen
  36.3 bei Arbeitsunfällen
  36.4 im Freizeit- und Sportbereich
37         Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik
38         Vermessungs- und Katasterwesen
  38.1 Vermessungstechnik
  38.2 Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen
39         Waffen und Munition

                                                            Teil 2
Honorar-

Stundensatz

   (Euro)
      85
      95
      90
      90
      70
      85

      100
      155
      125
      95
      135

      80
      100
      85

Stundensatz
                               Gegenstand medizinischer oder psychologischer Gutachten
 gruppe
(Euro)
 M1         Einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen, insbesondere          80
             1. in Gebührenrechtsfragen (z. B. Streitigkeiten bei Krankenhausabrechnungen),
             2. zur Verlängerung einer Betreuung oder zur Überprüfung eines angeordneten
                Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

             3. zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung.
 M2         Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne               90
            Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufs-
            prognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten

             1. in Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,

             2. zur Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in Verfahren nach
                Buch Sozialgesetzbuch,

             3. zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im

dem Sechsten

Zusammen-
                hang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch
                Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten,
             4. zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befund-
                erhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),
             5. zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierig-
                keiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
             6. zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Auf-
                hebung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetz-
                buchs,
             7. zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbsminderung oder Berufs-
                unfähigkeit,
             8. zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der Fahr-
                erlaubnis-Verordnung,

             9. zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit.
BGBl. 2020, Seite 3244 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3244


 Honorar-                                                                                                                       Stundensatz
                                       Gegenstand medizinischer oder psychologischer Gutachten
  gruppe                                                                                                                           (Euro)
  M3         Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusam-                                        120
             menhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der
             Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten
               1. zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,
               2. zu ärztlichen Behandlungsfehlern,
               3. in Verfahren nach dem sozialen Entschädigungsrecht,
               4. zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
               5. in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in
                  Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen
                  Fragestellungen),
               6. zur Kriminalprognose,
               7. zur Glaubhaftigkeit oder Aussagetüchtigkeit,
               8. zur Widerstandsfähigkeit,
               9. in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 des Jugendgerichtsgesetzes,
             10. in Unterbringungsverfahren,
             11. zur Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug über zehn Jahre hinaus,
             12. zur Anordnung der Sicherungsverwahrung oder zur Prognose von Unter-
                 gebrachten in der Sicherungsverwahrung,
             13. in Verfahren nach den §§ 1904 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
             14. in Verfahren nach dem Transplantationsgesetz,
             15. in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten,
             16. zu Fragestellungen der Hilfe zur Erziehung,
             17. zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit,
             18. in Aufenthalts- oder Asylangelegenheiten,
             19. zur persönlichen Eignung nach § 6 des Waffengesetzes,
             20. zur Anerkennung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, zu den daraus folgen-
                 den Gesundheitsschäden und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem
                 Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
             21. zu rechtsmedizinischen, toxikologischen oder spurenkundlichen Fragestellun-
                 gen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, mit
                 ärztlichen Behandlungsfehlern oder mit einer Beurteilung der Schuldfähigkeit,
             22. in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz.


Anlage 2
(zu § 10 Absatz 1 Satz 1)

   Nr.                                                 Bezeichnung der Leistung                                                  Honorar

                                                              Abschnitt 1
                                                      Leichenschau und Obduktion
Vorbemerkung 1:
 (1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht. In den
Fällen der Nummern 102 bis 107 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102
bis 107 erhält jeder Obduzent gesondert.
 (2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle oder sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag
von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem
rechtsmedizinischen Institut geboten ist.
 (3) Eine bildgebende Diagnostik, die über das klassische Röntgen hinausgeht, wird in den Fällen der Nummern 100 und 102
bis 107 gesondert vergütet, wenn sie von der heranziehenden Stelle besonders angeordnet wurde und Säuglinge, Arbeits- oder
Verkehrsunfallopfer, Fälle von Behandlungsfehlervorwürfen oder Verstorbene nach äußerer Gewalteinwirkung betrifft.

  100       Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus
            oder Mitwirkung an einer richterlichen Leichenschau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      70,00 €
            für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens . . . . . . . . . . . . . . .                      170,00 €

BGBl. 2020, Seite 3245 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3245

Nr.                                                                Bezeichnung der Leistung                                                                                Honorar

101   Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Nieder-
      schrift zu geben ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  35,00 €
      für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens . . . . . . . . . . . . . . .                                                                      120,00 €
102   Obduktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          460,00 €
103   Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:
      Das Honorar 102 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        600,00 €
104   Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.):
      Das Honorar 102 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                800,00 €
105   Obduktion mit zusätzlicher Präparation (Eröffnung der Rücken-, Gesäß- und Extre-
      mitätenweichteile):
      Das Honorar 102 erhöht sich um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 140,00 €
106   Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen
      Fetus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    120,00 €
107   Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:
      Das Honorar 106 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        170,00 €
                                                                                    Abschnitt 2
                                                                                      Befund
200   Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne
      nähere gutachtliche Äußerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              25,00 €
201   Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
      Das Honorar 200 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          bis zu
                                                                                                                                                                            55,00 €
202   Ausstellung eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehen-
      den Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder eines Formbogengutach-
      tens, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und
      nur ein kurzes Gutachten erfordern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    45,00 €
203   Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
      Das Honorar 202 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          bis zu
                                                                                                                                                                            90,00 €
                                              Abschnitt 3
              Untersuchungen, Blutentnahme, Entnahme von Proben für die genetische Analyse
300   Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft,
      Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern oder dergleichen und eine
      kurze schriftliche gutachtliche Äußerung:
      Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            5,00 bis
                                                                                                                                                                            70,00 €
301   Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder
      schwierig:
      Das Honorar 300 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         bis zu
                                                                                                                                                                          1 000,00 €
302   Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische oder
      serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder
      Tieren stammt, soweit nicht in den Nummern 309 bis 317 oder 403 bis 411 geregelt:
      Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     5,00 bis
                                                                                                                                                                            70,00 €
        Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
      delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.

303   Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder
      schwierig:
      Das Honorar 302 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         bis zu
                                                                                                                                                                          1 000,00 €
304   Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        20,00 bis
                                                                                                                                                                           160,00 €
        Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
      bundenen Aufwand.

BGBl. 2020, Seite 3246 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3246


  Nr.                                                                 Bezeichnung der Leistung                                                                               Honorar

 305     Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit
         Analysenzusatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              20,00 bis
                                                                                                                                                                             430,00 €
           Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
         bundenen Aufwand.

 306     Blutentnahme oder Entnahme einer Probe für die genetische Analyse . . . . . . . . . . . . . .                                                                        10,00 €
            Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.

 307     Herstellung einer Probe für die genetische Analyse und ihre Überprüfung auf Geeignet-
         heit (z. B. DNA-Menge, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation) . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                    bis zu
                                                                                                                                                                             250,00 €
           Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
         delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.

 308     Entnahme einer Probe für die genetische Analyse von einem Asservat einschließlich
         Dokumentation:
         je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       30,00 €

 309     Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:
         je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      140,00 €

 310     Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:
         je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      200,00 €

 311     Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:
         je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      260,00 €

 312     Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:
         je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      140,00 €

 313     Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:
         je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      200,00 €

 314     Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:
         je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      140,00 €

 315     Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:
         je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      200,00 €

 316     Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:
         je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      260,00 €

 317     Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung,
         sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:
         je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       bis zu
                                                                                                                                                                             300,00 €

 318     Biostatistische Berechnungen:
         je Spur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    30,00 €

                                                                                Abschnitt 4
                                                                           Abstammungsgutachten

Vorbemerkung 4:
 (1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme der
Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens
und von drei Überstücken.
 (2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ)
bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,15fachen Gebühren-
satz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend.

 400     Erstellung eines Gutachtens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     170,00 €
           Das Honorar umfasst
         1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen, und
         2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung.

BGBl. 2020, Seite 3247 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3247
   Nr.                                                               Bezeichnung der Leistung
  401    Biostatistische Berechnungen, wenn der mögliche Vater für die Untersuchung nicht
         zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner Stelle in die
         Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall) oder bei Fragestellungen zur Voll-
         und Halbgeschwisterschaft:

Honorar
         je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30,00 €
           Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Berechnung,
         den ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Abs. 1 Satz 1 die hierfür anfallenden Auslagen er-
         setzt.
  402    Entnahme einer Probe für die genetische Analyse einschließlich der Niederschrift so-
         wie der qualifizierten Aufklärung nach dem Gendiagnostikgesetz . . . . . . . . . . . . .
  403    Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:
         je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  404    Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:
         je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  405    Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:
         je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  406    Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:
         je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  407    Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:
         je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  408    Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:
         je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  409    Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:
         je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  410    Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:
         je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  411    Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung,
         sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:
         je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  412    Herstellung einer Probe für die genetische Analyse aus anderem Untersuchungsma-
         terial als Blut oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests
         auf Eignung und Dokumentation:
wer-

. . . . . .                                                                 30,00 €

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     140,00 €

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     200,00 €

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     260,00 €

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     140,00 €

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     200,00 €

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     140,00 €

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     200,00 €

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     260,00 €

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      bis zu
                                                                          300,00 €
         je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       bis zu

                                   Artikel 7

                  Änderung des

         Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

  (1) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2020
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 12
    das Wort „für“ durch das Wort „über“ ersetzt.
 2. In § 12 wird in der Überschrift das Wort „für“ durch
    das Wort „über“ ersetzt.

 3. § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

    „Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstands-
    wert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert
    bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr er-
    höht sich bei einem
                                                                    140,00 €“.

                                               für jeden
                       Gegen-
                                            angefangenen            um
                     standswert
                                             Betrag von            … Euro
                     bis … Euro
                                           weiteren … Euro
                          2 000                        500            39

                        10 000                     1 000              56
                        25 000                     3 000              52

                        50 000                     5 000              81

                      200 000                    15 000               94
                      500 000                    30 000              132
                         über
                      500 000                    50 000            165“.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
        fügt:
             „(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere
           Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr,
BGBl. 2020, Seite 3248 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3248
       auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als
       sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.“
  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
5. § 15a wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
     fügt:
          „(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf
       dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzu-
       rechnende Betrag für jede anzurechnende Ge-
       bühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren
       darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch

       denjenigen Anrechnungsbetrag nicht überstei-
       gen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr
       anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamt-
       betrag der betroffenen Wertteile nach dem
       höchsten für die Anrechnungen einschlägigen
       Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmen-
       gebühren darf der Gesamtbetrag der Anrech-
       nung den für die Anrechnung bestimmten
       Höchstbetrag nicht übersteigen.“

  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. In § 17 Nummer 1 werden nach dem Wort „Rechts-
   zug“ ein Komma und die Wörter „soweit sich aus
   § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes
   ergibt“ eingefügt.

7. In § 18 Absatz 1 Nummer 19 wird das Wort
   „Zwangsvollsteckung“ durch das Wort „Zwangs-
   vollstreckung“ ersetzt.
8. Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a wird fol-
   gende Nummer 1b eingefügt:
  „1b. die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivil-
       prozessordnung);“.
9. § 48 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Der Vergütungsanspruch gegen die

       Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung

       gerichtet und bestimmt sich nach den Be-

       schlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe

       bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet

       oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes

       bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung

       auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne

       der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnis-
       ses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung
       der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so
       umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Ge-
       bühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten
       entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung
       erforderlich sind.“

  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 5 wir das Wort „oder“ durch ein
           Komma ersetzt.

       bb) Der Nummer 6 wird das Wort „oder“ ange-
           fügt.
       cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
           eingefügt:

          „7. den Versorgungsausgleich“.
  c) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „ver-
     bunden“ die Wörter „und ist der Rechtsanwalt

      nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeord-
      net“ eingefügt.
10. § 49 wird wie folgt gefasst:
                                „§ 49
            Wertgebühren aus der Staatskasse
     Bestimmen sich die Gebühren nach dem Ge-
   genstandswert, werden bei einem Gegenstands-
   wert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr
   nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
     Gegenstands-                   Gegenstands-
                     Gebühr                         Gebühr
         wert                           wert
                     ... Euro                       ... Euro
      bis ... Euro                   bis ... Euro
         5 000        284               22 000        399

         6 000        295               25 000        414
         7 000        306               30 000        453

         8 000        317               35 000        492
         9 000        328               40 000        531

       10 000         339               45 000        570

       13 000         354               50 000        609
       16 000         369                 über
                                        50 000      659“.
       19 000         384

11. In § 51 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Straf-
    und Bußgeldsachen“ durch die Wörter „Straf-
    sachen, gerichtlichen Bußgeldsachen“ ersetzt.
12. In § 55 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 104
    Abs. 2“ durch die Wörter „§ 104 Absatz 2 Satz 1
    und 2“ ersetzt.
13. § 58 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen
      die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzu-

      rechnen, für die ein Anspruch gegen die Staats-

      kasse besteht, so vermindert sich der Anspruch

      gegen die Staatskasse nur insoweit, als der

      Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzu-

      rechnende Gebühr und den Anspruch auf die

      ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr

      insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1

      ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.“

   b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „als die
      Höchstgebühren“ durch die Wörter „als die im
      Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchst-
      gebühren“ ersetzt.
14. § 60 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht
   anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Er-
   ledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkraft-
   treten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist.
   Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen
   die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a).
   Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch
   zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung
   oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjeni-
   gen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder
   für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung
   in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzu-
   wenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des
BGBl. 2020, Seite 3249 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3249
   Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Geset-
   zesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die
   Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegen-
   heit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkraft-
   treten einer Gesetzesänderung erstmalig be-
   auftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die
   Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach
   den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet
   auch auf Ansprüche des beigeordneten oder be-
   stellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht
   gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5
   gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden,
   auf die dieses Gesetz verweist.“

   (2) Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie

folgt geändert:

  1. In Vorbemerkung 1 werden nach den Wörtern

     „bestimmten Gebühren“ die Wörter „oder einer

     Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG“ einge-

     fügt.

  2. In Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung zu Num-
     mer 1003 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die
     Angabe „Abs. 1 und 3“ ersetzt.
  3. In Nummer 2102 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „30,00 bis 320,00 €“ durch die Angabe

     „36,00 bis 384,00 €“ ersetzt.

  4. In Nummer 2103 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „50,00 bis 550,00 €“ durch die Angabe
     „60,00 bis 660,00 €“ ersetzt.
  5. Vorbemerkung 2.3 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird die Angabe „höchstens
           175,00 €“ durch die Angabe „höchstens
           207,00 €“ ersetzt.
       bb) Satz 3 wird aufgehoben.

    b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4“
       durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
  6. Nummer 2302 wird wie folgt geändert:
    a) In der Anmerkung wird die Angabe „300,00 €“
       durch die Angabe „359,00 €“ ersetzt.
    b) In der Gebührenspalte wird die Angabe
       „50,00 bis 640,00 €“ durch die Angabe „60,00
       bis 768,00 €“ ersetzt.
  7. In Nummer 2501 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „38,50 €“ er-
     setzt.

  8. In Nummer 2502 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „70,00 €“ durch die Angabe „77,00 €“ er-
     setzt.
  9. In Nummer 2503 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „85,00 €“ durch die Angabe „93,50 €“ er-
     setzt.

 10. In Nummer 2504 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „270,00 €“ durch die Angabe „297,00 €“
     ersetzt.
 11. In Nummer 2505 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „405,00 €“ durch die Angabe „446,00 €“
     ersetzt.
 12. In Nummer 2506 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „540,00 €“ durch die Angabe „594,00 €“
     ersetzt.

13. In Nummer 2507 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „675,00 €“ durch die Angabe „743,00 €“
    ersetzt.
14. In Nummer 2508 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „150,00 €“ durch die Angabe „165,00 €“
    ersetzt.

15. Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird die Angabe „höchstens
          175,00 €“ durch die Angabe „höchstens
          207,00 €“ ersetzt.

      bb) Satz 4 wird aufgehoben.

   b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-

      fügt:

         „(7) Die Verfahrensgebühr für einen Urkun-

      den- oder Wechselprozess wird auf die Verfah-

      rensgebühr für das ordentliche Verfahren an-

      gerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme
      vom Urkunden- oder Wechselprozess oder
      nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt
      (§§ 596 und 600 ZPO).“
   c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

16. Vorbemerkung 3.1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
17. Die Anmerkung zu Nummer 3100 wird wie folgt
    geändert:
   a) Absatz 2 wird aufgehoben.
   b) Absatz 3 wird Absatz 2.
18. In Nummer 3101 werden im Gebührentatbestand
    in Nummer 2 nach der Angabe „(§ 278 Abs. 6
    ZPO)“ ein Komma und die Wörter „oder wenn
    eine Einigung dadurch erfolgt, dass die Beteilig-
    ten einen in der Form eines Beschlusses ergange-
    nen Vorschlag schriftlich oder durch Erklärung zu
    Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegen-
    über dem Gericht annehmen (§ 101 Abs. 1 Satz 2
    SGG, § 106 Satz 2 VwGO)“ eingefügt.
19. In Nummer 3102 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „50,00 bis 550,00 €“ durch die Angabe
    „60,00 bis 660,00 €“ ersetzt.
20. In Absatz 1 Nummer 1 der Anmerkung zu Num-
    mer 3104 werden die Wörter „ein schriftlicher Ver-
    gleich geschlossen wird“ durch die Wörter „mit
    oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag
    im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird
    oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne
    der Nummer 1002 eingetreten ist“ ersetzt.
21. Nummer 3106 wird wie folgt geändert:

   a) In der Anmerkung Satz 1 Nummer 1 werden
      die Wörter „ein schriftlicher Vergleich ge-
      schlossen wird“ durch die Wörter „mit oder
      ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag
      im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird
      oder eine Erledigung der Rechtssache im
      Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist“ er-
      setzt.
   b) In der Gebührenspalte wird die Angabe
      „50,00 bis 510,00 €“ durch die Angabe „60,00
      bis 610,00 €“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 3250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3250
22. In Vorbemerkung 3.2 Absatz 2 Satz 3 wird jeweils
    das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ er-
    setzt.
23. In Nummer 3204 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 bis 680,00 €“ durch die Angabe
    „72,00 bis 816,00 €“ ersetzt.
24. In Nummer 3205 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „50,00 bis 510,00 €“ durch die Angabe
    „60,00 bis 610,00 €“ ersetzt.
25. Vorbemerkung 3.2.2 Nummer 1 wird wie folgt ge-
    ändert:

   a) In Buchstabe a wird das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt.

   b) In Buchstabe b wird das Komma am Ende
      durch das Wort „und“ ersetzt.

   c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
       „c) nach § 1065 ZPO,“.

26. In Nummer 3212 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „80,00 bis 880,00 €“ durch die Angabe
    „96,00 bis 1 056,00 €“ ersetzt.
27. In Nummer 3213 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „80,00 bis 830,00 €“ durch die Angabe
    „96,00 bis 990,00 €“ ersetzt.
28. In Nummer 3325 werden im Gebührentatbestand
    die Wörter „§§ 246a, 319 Abs. 6 des Aktiengeset-
    zes, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengeset-
    zes,“ durch die Wörter „nach § 246a des Aktien-
    gesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG),
    nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch
    i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes)“ er-
    setzt.
29. In Nummer 3330 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „höchstens 220,00 €“ durch die Angabe
    „höchstens 260,00 €“ ersetzt.
30. In Nummer 3331 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „höchstens 220,00 €“ durch die Angabe
    „höchstens 260,00 €“ ersetzt.
31. In Nummer 3335 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „höchstens 420,00 €“ durch die Angabe
    „höchstens 500,00 €“ ersetzt.
32. In Nummer 3400 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „höchstens 420,00 €“ durch die Angabe
    „höchstens 500,00 €“ ersetzt.

33. In Nummer 3405 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „höchstens 210,00 €“ durch die Angabe
    „höchstens 250,00 €“ ersetzt.

34. In Nummer 3406 wird in der Gebührenspalte die

    Angabe „30,00 bis 340,00 €“ durch die Angabe

    „36,00 bis 408,00 €“ ersetzt.

35. In Nummer 3501 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „20,00 bis 210,00 €“ durch die Angabe

    „24,00 bis 250,00 €“ ersetzt.

36. In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 bis 680,00 €“ durch die Angabe
    „72,00 bis 816,00 €“ ersetzt.

37. In Nummer 3512 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „80,00 bis 880,00 €“ durch die Angabe
    „96,00 bis 1 056,00 €“ ersetzt.

38. In Nummer 3515 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „20,00 bis 210,00 €“ durch die Angabe
    „24,00 bis 250,00 €“ ersetzt.
39. In Nummer 3517 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „50,00 bis 510,00 €“ durch die Angabe
    „60,00 bis 610,00 €“ ersetzt.
40. In Nummer 3518 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 bis 660,00 €“ durch die Angabe
    „72,00 bis 792,00 €“ ersetzt.
41. In Vorbemerkung 4 Absatz 1 werden nach dem
    Wort „Vorschriften“ die Wörter „dieses Teils“ ein-
    gefügt.

42. Der Vorbemerkung 4.1 wird folgender Absatz 3
    angefügt:

      „(3) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer
   der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, so
   sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an
   einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu
   berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten
   und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu
   vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von je-
   weils mindestens einer Stunde, soweit diese unter
   Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung
   oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Haupt-
   verhandlung angeordnet wurden.“
43. In Nummer 4100 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „40,00 bis 360,00 €“ durch die An-
    gabe „44,00 bis 396,00 €“ und die Angabe
    „160,00 €“ durch die Angabe „176,00 €“ ersetzt.
44. In Nummer 4101 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „40,00 bis 450,00 €“ durch die An-
    gabe „44,00 bis 495,00 €“ und die Angabe
    „192,00 €“ durch die Angabe „216,00 €“ ersetzt.
45. In Nummer 4102 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „40,00 bis 300,00 €“ durch die An-
    gabe „44,00 bis 330,00 €“ und die Angabe
    „136,00 €“ durch die Angabe „150,00 €“ ersetzt.
46. In Nummer 4103 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „40,00 bis 375,00 €“ durch die An-
    gabe „44,00 bis 413,00 €“ und die Angabe
    „166,00 €“ durch die Angabe „183,00 €“ ersetzt.
47. In Nummer 4104 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „40,00 bis 290,00 €“ durch die An-
    gabe „44,00 bis 319,00 €“ und die Angabe
    „132,00 €“ durch die Angabe „145,00 €“ ersetzt.

48. In Nummer 4105 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „40,00 bis 362,50 €“ durch die An-
    gabe „44,00 bis 399,00 €“ und die Angabe
    „161,00 €“ durch die Angabe „177,00 €“ ersetzt.

49. In Nummer 4106 werden in den Gebührenspalten

    die Angabe „40,00 bis 290,00 €“ durch die An-

    gabe „44,00 bis 319,00 €“ und die Angabe
    „132,00 €“ durch die Angabe „145,00 €“ ersetzt.

50. In Nummer 4107 werden in den Gebührenspalten

    die Angabe „40,00 bis 362,50 €“ durch die An-
    gabe „44,00 bis 399,00 €“ und die Angabe
    „161,00 €“ durch die Angabe „177,00 €“ ersetzt.

51. In Nummer 4108 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „70,00 bis 480,00 €“ durch die An-
    gabe „77,00 bis 528,00 €“ und die Angabe
    „220,00 €“ durch die Angabe „242,00 €“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 3251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3251
52. In Nummer 4109 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „70,00 bis 600,00 €“ durch die An-
    gabe „77,00 bis 660,00 €“ und die Angabe
    „268,00 €“ durch die Angabe „295,00 €“ ersetzt.
53. In Nummer 4110 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „110,00 €“ durch die Angabe „121,00 €“
    ersetzt.
54. In Nummer 4111 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „220,00 €“ durch die Angabe „242,00 €“
    ersetzt.
55. In Nummer 4112 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „50,00 bis 320,00 €“ durch die An-
    gabe „55,00 bis 352,00 €“ und die Angabe
    „148,00 €“ durch die Angabe „163,00 €“ ersetzt.
56. In Nummer 4113 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „50,00 bis 400,00 €“ durch die An-
    gabe „55,00 bis 440,00 €“ und die Angabe
    „180,00 €“ durch die Angabe „198,00 €“ ersetzt.
57. In Nummer 4114 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „80,00 bis 560,00 €“ durch die An-
    gabe „88,00 bis 616,00 €“ und die Angabe
    „256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ ersetzt.
58. In Nummer 4115 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „80,00 bis 700,00 €“ durch die An-
    gabe „88,00 bis 770,00 €“ und die Angabe
    „312,00 €“ durch die Angabe „343,00 €“ ersetzt.
59. In Nummer 4116 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“
    ersetzt.
60. In Nummer 4117 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“
    ersetzt.
61. In Nummer 4118 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „100,00 bis 690,00 €“ durch die An-
    gabe „110,00 bis 759,00 €“ und die Angabe
    „316,00 €“ durch die Angabe „348,00 €“ ersetzt.
62. In Nummer 4119 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „100,00 bis 862,50 €“ durch die An-
    gabe „110,00 bis 949,00 €“ und die Angabe
    „385,00 €“ durch die Angabe „424,00 €“ ersetzt.
63. In Nummer 4120 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „130,00 bis 930,00 €“ durch die An-
    gabe „143,00 bis 1 023,00 €“ und die Angabe
    „424,00 €“ durch die Angabe „466,00 €“ ersetzt.
64. In Nummer 4121 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „130,00 bis 1 162,50 €“ durch die An-
    gabe „143,00 bis 1 279,00 €“ und die Angabe
    „517,00 €“ durch die Angabe „569,00 €“ ersetzt.
65. In Nummer 4122 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „212,00 €“ durch die Angabe „233,00 €“
    ersetzt.
66. In Nummer 4123 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „424,00 €“ durch die Angabe „466,00 €“
    ersetzt.
67. In Nummer 4124 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „80,00 bis 560,00 €“ durch die An-
    gabe „88,00 bis 616,00 €“ und die Angabe
    „256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ ersetzt.
68. In Nummer 4125 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „80,00 bis 700,00 €“ durch die An-

    gabe „88,00 bis 770,00 €“ und die Angabe
    „312,00 €“ durch die Angabe „343,00 €“ ersetzt.
69. In Nummer 4126 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „80,00 bis 560,00 €“ durch die An-
    gabe „88,00 bis 616,00 €“ und die Angabe
    „256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ ersetzt.
70. In Nummer 4127 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „80,00 bis 700,00 €“ durch die An-
    gabe „88,00 bis 770,00 €“ und die Angabe
    „312,00“ durch die Angabe „343,00 €“ ersetzt.
71. In Nummer 4128 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“
    ersetzt.
72. In Nummer 4129 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“
    ersetzt.
73. In Nummer 4130 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „120,00 bis 1 110,00 €“ durch die An-
    gabe „132,00 bis 1 221,00 €“ und die Angabe
    „492,00 €“ durch die Angabe „541,00 €“ ersetzt.
74. In Nummer 4131 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „120,00 bis 1 387,50 €“ durch die An-
    gabe „132,00 bis 1 526,00 €“ und die Angabe
    „603,00 €“ durch die Angabe „663,00 €“ ersetzt.
75. In Nummer 4132 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „120,00 bis 560,00 €“ durch die An-
    gabe „132,00 bis 616,00 €“ und die Angabe
    „272,00 €“ durch die Angabe „300,00 €“ ersetzt.
76. In Nummer 4133 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „120,00 bis 700,00 €“ durch die An-
    gabe „132,00 bis 770,00 €“ und die Angabe
    „328,00 €“ durch die Angabe „361,00 €“ ersetzt.
77. In Nummer 4134 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „136,00 €“ durch die Angabe „150,00 €“
    ersetzt.
78. In Nummer 4135 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „272,00 €“ durch die Angabe „300,00 €“
    ersetzt.
79. In Nummer 4200 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „60,00 bis 670,00 €“ durch die An-
    gabe „66,00 bis 737,00 €“ und die Angabe
    „292,00 €“ durch die Angabe „321,00 €“ ersetzt.
80. In Nummer 4201 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „60,00 bis 837,50 €“ durch die An-
    gabe „66,00 bis 921,00 €“ und die Angabe
    „359,00 €“ durch die Angabe „395,00 €“ ersetzt.
81. In Nummer 4202 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „60,00 bis 300,00 €“ durch die An-
    gabe „66,00 bis 330,00 €“ und die Angabe
    „144,00 €“ durch die Angabe „158,00 €“ ersetzt.
82. In Nummer 4203 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „60,00 bis 375,00 €“ durch die An-
    gabe „66,00 bis 413,00 €“ und die Angabe
    „174,00 €“ durch die Angabe „192,00 €“ ersetzt.
83. In Nummer 4204 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „30,00 bis 300,00 €“ durch die An-
    gabe „33,00 bis 330,00 €“ und die Angabe
    „132,00 €“ durch die Angabe „145,00 €“ ersetzt.
84. In Nummer 4205 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „30,00 bis 375,00 €“ durch die An-
BGBl. 2020, Seite 3252 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3252
   gabe „33,00 bis 413,00 €“ und die Angabe
   „162,00 €“ durch die Angabe „178,00 €“ ersetzt.
85. In Nummer 4206 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „30,00 bis 300,00 €“ durch die An-
    gabe „33,00 bis 330,00 €“ und die Angabe
    „132,00 €“ durch die Angabe „145,00 €“ ersetzt.
86. In Nummer 4207 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „30,00 bis 375,00 €“ durch die An-
    gabe „33,00 bis 413,00 €“ und die Angabe
    „162,00 €“ durch die Angabe „178,00 €“ ersetzt.
87. In Nummer 4300 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „60,00 bis 670,00 €“ durch die An-
    gabe „66,00 bis 737,00 €“ und die Angabe
    „292,00 €“ durch die Angabe „321,00 €“ ersetzt.
88. In Nummer 4301 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „40,00 bis 460,00 €“ durch die An-
    gabe „44,00 bis 506,00 €“ und die Angabe
    „200,00 €“ durch die Angabe „220,00 €“ ersetzt.
89. In Nummer 4302 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „30,00 bis 290,00 €“ durch die An-
    gabe „33,00 bis 319,00 €“ und die Angabe
    „128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“ ersetzt.
90. In Nummer 4303 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „30,00 bis 300,00 €“ durch die Angabe
    „33,00 bis 330,00 €“ ersetzt.
91. In Nummer 4304 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „3 500,00 €“ durch die Angabe „3 850,00 €“

    ersetzt.

92. In Vorbemerkung 5 Absatz 1 werden die Wörter
    „in einem Verfahren, für das sich die Gebühren
    nach diesem Teil bestimmen, entstehen die glei-

    chen Gebühren wie für einen Verteidiger in die-

    sem Verfahren“ durch die Wörter „sind die Vor-

    schriften dieses Teils entsprechend anzuwenden“

    ersetzt.
93. In Nummer 5100 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „30,00 bis 170,00 €“ durch die An-
    gabe „33,00 bis 187,00 €“ und die Angabe
    „80,00 €“ durch die Angabe „88,00 €“ ersetzt.

94. In Nummer 5101 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „20,00 bis 110,00 €“ durch die An-
    gabe „22,00 bis 121,00 €“ und die Angabe
    „52,00 €“ durch die Angabe „57,00 €“ ersetzt.
95. In Nummer 5102 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „20,00 bis 110,00 €“ durch die An-
    gabe „22,00 bis 121,00 €“ und die Angabe
    „52,00 €“ durch die Angabe „57,00 €“ ersetzt.
96. In Nummer 5103 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „30,00 bis 290,00 €“ durch die An-
    gabe „33,00 bis 319,00 €“ und die Angabe
    „128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“ ersetzt.
97. In Nummer 5104 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „30,00 bis 290,00 €“ durch die An-
    gabe „33,00 bis 319,00 €“ und die Angabe
    „128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“ ersetzt.
98. In Nummer 5105 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „40,00 bis 300,00 €“ durch die An-
    gabe „44,00 bis 330,00 €“ und die Angabe
    „136,00 €“ durch die Angabe „150,00 €“ ersetzt.
99. In Nummer 5106 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „40,00 bis 300,00 €“ durch die An-

    gabe „44,00 bis 330,00 €“ und die Angabe
    „136,00 €“ durch die Angabe „150,00 €“ ersetzt.
100. In Nummer 5107 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „20,00 bis 110,00 €“ durch die An-
     gabe „22,00 bis 121,00 €“ und die Angabe
     „52,00 €“ durch die Angabe „57,00 €“ ersetzt.
101. In Nummer 5108 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „20,00 bis 240,00 €“ durch die An-
     gabe „22,00 bis 264,00 €“ und die Angabe
     „104,00 €“ durch die Angabe „114,00 €“ ersetzt.
102. In Nummer 5109 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „30,00 bis 290,00 €“ durch die An-
     gabe „33,00 bis 319,00 €“ und die Angabe
     „128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“ ersetzt.
103. In Nummer 5110 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „40,00 bis 470,00 €“ durch die An-
     gabe „44,00 bis 517,00 €“ und die Angabe
     „204,00 €“ durch die Angabe „224,00 €“ ersetzt.
104. In Nummer 5111 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „50,00 bis 350,00 €“ durch die An-
     gabe „55,00 bis 385,00 €“ und die Angabe
     „160,00 €“ durch die Angabe „176,00 €“ ersetzt.
105. In Nummer 5112 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „80,00 bis 560,00 €“ durch die An-
     gabe „88,00 bis 616,00 €“ und die Angabe
     „256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ ersetzt.

106. In Nummer 5113 werden in den Gebührenspalten

     die Angabe „80,00 bis 560,00 €“ durch die An-
     gabe „88,00 bis 616,00 €“ und die Angabe
     „256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ ersetzt.

107. In Nummer 5114 werden in den Gebührenspalten

     die Angabe „80,00 bis 560,00 €“ durch die An-

     gabe „88,00 bis 616,00 €“ und die Angabe

     „256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ ersetzt.

108. In Nummer 5200 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „20,00 bis 110,00 €“ durch die An-
     gabe „22,00 bis 121,00 €“ und die Angabe
     „52,00 €“ durch die Angabe „57,00 €“ ersetzt.

109. In Nummer 6100 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „50,00 bis 340,00 €“ durch die An-
     gabe „55,00 bis 374,00 €“ und die Angabe
     „156,00 €“ durch die Angabe „172,00 €“ ersetzt.
110. In Nummer 6101 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „100,00 bis 690,00 €“ durch die An-
     gabe „110,00 bis 759,00 €“ und die Angabe
     „316,00 €“ durch die Angabe „348,00 €“ ersetzt.
111. In Nummer 6102 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „130,00 bis 930,00 €“ durch die An-
     gabe „143,00 bis 1 023,00 €“ und die Angabe
     „424,00 €“ durch die Angabe „466,00 €“ ersetzt.
112. In Nummer 6200 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „40,00 bis 350,00 €“ durch die An-
     gabe „44,00 bis 385,00 €“ und die Angabe
     „156,00 €“ durch die Angabe „172,00 €“ ersetzt.
113. In Nummer 6201 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „40,00 bis 370,00 €“ durch die An-
     gabe „44,00 bis 407,00 €“ und die Angabe
     „164,00 €“ durch die Angabe „180,00 €“ ersetzt.
114. In Nummer 6202 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „40,00 bis 290,00 €“ durch die An-
BGBl. 2020, Seite 3253 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3253
    gabe „44,00 bis 319,00 €“ und die Angabe
    „132,00 €“ durch die Angabe „145,00 €“ ersetzt.
115. Vorbemerkung 6.2.3 wird wie folgt geändert:
    a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Kommt es für eine Gebühr auf die
       Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung
       an, sind auch Wartezeiten und Unterbrechun-

       gen an einem Hauptverhandlungstag als Teil-

       nahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für

       Wartezeiten und Unterbrechungen, die der

       Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unter-
       brechungen von jeweils mindestens einer
       Stunde, soweit diese unter Angabe einer kon-
       kreten Dauer der Unterbrechung oder eines
       Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhand-
       lung angeordnet wurden.“
116. In Nummer 6203 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „50,00 bis 320,00 €“ durch die An-
     gabe „55,00 bis 352,00 €“ und die Angabe
     „148,00 €“ durch die Angabe „163,00 €“ ersetzt.
117. In Nummer 6204 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „80,00 bis 560,00 €“ durch die An-
     gabe „88,00 bis 616,00 €“ und die Angabe
     „256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ ersetzt.
118. In Nummer 6205 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“
     ersetzt.
119. In Nummer 6206 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“
     ersetzt.
120. In Nummer 6207 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „80,00 bis 560,00 €“ durch die An-
     gabe „88,00 bis 616,00 €“ und die Angabe
     „256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ ersetzt.
121. In Nummer 6208 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „80,00 bis 560,00 €“ durch die An-
     gabe „88,00 bis 616,00 €“ und die Angabe
     „256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ ersetzt.
122. In Nummer 6209 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“
     ersetzt.
123. In Nummer 6210 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“

     ersetzt.

124. In Nummer 6211 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „120,00 bis 1 110,00 €“ durch die An-
     gabe „132,00 bis 1 221,00 €“ und die Angabe

     „492,00 €“ durch die Angabe „541,00 €“ ersetzt.

125. In Nummer 6212 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „120,00 bis 550,00 €“ durch die An-
     gabe „132,00 bis 605,00 €“ und die Angabe
     „268,00 €“ durch die Angabe „294,00 €“ ersetzt.

126. In Nummer 6213 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „134,00 €“ durch die Angabe „147,00 €“
     ersetzt.
127. In Nummer 6214 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „268,00 €“ durch die Angabe „294,00 €“
     ersetzt.
128. In Nummer 6215 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „70,00 bis 1 110,00 €“ durch die An-

    gabe „77,00 bis 1 221,00 €“ und die Angabe
    „472,00 €“ durch die Angabe „519,00 €“ ersetzt.

129. In Nummer 6300 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „40,00 bis 470,00 €“ durch die An-

     gabe „44,00 bis 517,00 €“ und die Angabe
     „204,00 €“ durch die Angabe „224,00 €“ ersetzt.

130. In Nummer 6301 werden in den Gebührenspalten

     die Angabe „40,00 bis 470,00 €“ durch die An-

     gabe „44,00 bis 517,00 €“ und die Angabe

     „204,00 €“ durch die Angabe „224,00 €“ ersetzt.

131. In Nummer 6302 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „20,00 bis 300,00 €“ durch die An-
     gabe „22,00 bis 330,00 €“ und die Angabe
     „128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“ ersetzt.

132. In Nummer 6303 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „20,00 bis 300,00 €“ durch die An-
     gabe „22,00 bis 330,00 €“ und die Angabe
     „128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“ ersetzt.

133. Vorbemerkung 6.4 Absatz 2 wird wie folgt ge-
     ändert:

    a) In Satz 1 wird die Angabe „175,00 €“ durch die
       Angabe „207,00 €“ ersetzt.

    b) Satz 3 wird aufgehoben.

134. In Nummer 6400 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „80,00 bis 680,00 €“ durch die Angabe
     „88,00 bis 748,00 €“ ersetzt.

135. In Nummer 6401 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „80,00 bis 680,00 €“ durch die Angabe
     „88,00 bis 748,00 €“ ersetzt.

136. In Nummer 6402 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „100,00 bis 790,00 €“ durch die Angabe
     „110,00 bis 869,00 €“ ersetzt.

137. In Nummer 6403 wird in der Gebührenspalte die

     Angabe „100,00 bis 790,00 €“ durch die Angabe
     „110,00 bis 869,00 €“ ersetzt.

138. In Nummer 6500 werden in den Gebührenspalten

     die Angabe „20,00 bis 300,00 €“ durch die An-
     gabe „22,00 bis 330,00 €“ und die Angabe
     „128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“ ersetzt.

139. In Nummer 7003 wird in der Spalte „Höhe“ die
     Angabe „0,30 €“ durch die Angabe „0,42 €“ er-
     setzt.

140. In Nummer 7005 werden in der Spalte „Höhe“ die
     Angabe „25,00 €“ durch die Angabe „30,00 €“,
     die Angabe „40,00 €“ durch die Angabe „50,00 €“
     und die Angabe „70,00 €“ durch die Angabe
     „80,00 €“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 3254 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3254
  (3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2
(zu § 13 Absatz 1 Satz 3)

                            Gegenstands-
                                             Gebühr
                                wert
                                              …€
                              bis … €
                                    500        49,00
                                   1 000       88,00
                                   1 500      127,00
                                   2 000      166,00
                                   3 000      222,00
                                   4 000      278,00
                                   5 000      334,00
                                   6 000      390,00
                                   7 000      446,00
                                   8 000      502,00
                                   9 000      558,00
                               10 000         614,00
                               13 000         666,00
                               16 000         718,00
                               19 000         770,00
                               22 000         822,00
                               25 000         874,00
                               30 000         955,00
                               35 000        1 036,00
                               40 000        1 117,00
                               45 000        1 198,00

                      Artikel 8
                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs

   In § 1835a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja-
nuar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November
2020 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird das
Wort „Neunzehnfachen“ durch das Wort „Sechzehn-
fachen“ ersetzt.

                      Artikel 9

                Weitere Änderung

           des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  In § 1835a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird das Wort „Sechzehnfachen“
durch das Wort „Siebzehnfachen“ ersetzt.

                      Artikel 10
                    Änderung der
                Zivilprozessordnung
  § 115 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005

Gegenstands-
                 Gebühr
    wert
                  …€
  bis … €
   50 000       1 279,00
   65 000       1 373,00
   80 000       1 467,00
   95 000       1 561,00
  110 000       1 655,00
  125 000       1 749,00
  140 000       1 843,00
  155 000       1 937,00
  170 000       2 031,00
  185 000       2 125,00
  200 000       2 219,00
  230 000       2 351,00
  260 000       2 483,00
  290 000       2 615,00
  320 000       2 747,00
  350 000       2 879,00
  380 000       3 011,00
  410 000       3 143,00
  440 000       3 275,00
  470 000       3 407,00
  500 000      3 539,00“.

(BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November
2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2
   wird jeweils das Wort „höchsten“ gestrichen und
   werden jeweils vor dem Wort „gemäß“ die Wörter
   „vom Bund“ eingefügt.
2. Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

   „Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neu-
   festsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2
   bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere

   Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen.“

3. In dem neuen Satz 6 werden nach der Angabe
   „Nummer 2“ die Wörter „und nach Satz 5“ eingefügt.

                       Artikel 11
                    Änderung des
              Gesetzes zur Abmilderung
       der Folgen der COVID-19-Pandemie
   im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
  In der Artikelüberschrift von Artikel 4 und in Artikel 6
Absatz 4 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der
BGBl. 2020, Seite 3255 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3255
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafver-
fahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) wird
jeweils die Angabe „27. März 2021“ durch die Angabe
„27. März 2022“ ersetzt.

                     Artikel 12

                     Änderung
            weiterer Rechtsvorschriften
   (1) § 35 Absatz 2 Satz 3 des Untersuchungsaus-
schussgesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142),
das durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai

2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie

folgt gefasst:

„Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung auf
der Grundlage des höchsten Stundensatzes nach der
Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungs-
gesetz.“
   (2) § 5 Absatz 2 der Kommunikationshilfenverord-
nung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. November
2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
  „(2) Eine Vergütung in Höhe des Honorars für Dol-
metscher gemäß § 9 Absatz 5 und 6 des Justizvergü-

tungs- und -entschädigungsgesetzes erhalten Gebär-
densprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdol-
metscher nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie

Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshel-
fer nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Num-
mer 1 bis 4 mit nachgewiesener abgeschlossener Be-
rufsausbildung oder staatlicher Anerkennung für das
ausgeübte Tätigkeitsfeld.“

   (3) § 9 Absatz 2 Satz 2 des Post- und Telekommu-
nikationssicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011
(BGBl. I S. 506, 941), das durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:

„Diese entspricht bei Postunternehmen der Nummer 32

und bei Telekommunikationsunternehmen der Num-

mer 11.3 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“

                        Artikel 13

                      Inkrafttreten
  (1) Artikel 7 Absatz 1 Nummer 14 tritt am Tag nach
der Verkündung in Kraft.

   (2) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

   (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2021
in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
                              Berlin, den 21. Dezember 2020
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                      Die Bundesministerin
                              der Justiz und für Verbraucherschutz
                                      Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 3229. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a8ece4cb0390747b….