Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 8 Grundsatz der Vergütung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/8#abs-1 (1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/8#abs-2 (2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/8#abs-3 (3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/8#abs-4 (4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.
Wird zitiert von 360 Entscheidungen zu § 8 JVEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 28.11.2017 – 2 Ws 181/17Zitiert von 1
- LSG Bayern, 15.10.2020 – L 12 SF 263/19Zitiert von 5
- OLG Rostock, 08.04.2008 – 1 U 32/08Zitiert von 12
- LSG NRW, 09.05.2022 – L 15 VG 17/22 BZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 07.03.2013 – 13 WF 121/12Zitiert von 4
- OVG Schleswig, 15.04.2024 – 3 MB 22/23Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- SG Münster, 14.08.2026 – S 9 KR 1623/22 KHSozialgerichtliches Verfahren - Festsetzung der Sachverständigenvergütung - § 4 JVEG - Bemessung des erforderlichen Zeitaufwands - Aktenstudium bei extrem umfangreicher Patientenakte - Maßstab für die Beurteilung der Erforderlichkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- SG Münster, 05.06.2026 – S 14 R 225/25
- OLG Stuttgart, 26.03.2026 – 21 W 24/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 JVEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
23.07.2013 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.