Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 8 Grundsatz der Vergütung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 345
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 28.11.2017 – 2 Ws 181/17Zitiert von 1
- LSG Bayern, 15.10.2020 – L 12 SF 263/19Zitiert von 5
- OLG Rostock, 08.04.2008 – 1 U 32/08Zitiert von 12
- LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2021 – L 7 KO 3/20 (U)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2021 – L 7 SF 5/19 B (KR)
- OLG Brandenburg, 07.03.2013 – 13 WF 121/12Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- SG Münster, 05.06.2026 – S 14 R 225/25
- OLG Stuttgart, 26.03.2026 – 21 W 24/25
- OLG Stuttgart, 25.02.2026 – 4 U 342/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 JVEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/8#abs-1 (1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/8#abs-2 (2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/8#abs-3 (3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/8#abs-4 (4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.