§ 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 1.276
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.03.2009 – V ZB 71/08Zitiert von 1
- BGH, 12.10.2006 – IX ZB 6/05
- VG Düsseldorf, 12.09.2024 – 15 L 2262/24Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 20.06.2024 – 18 L 1554/24
- VG Düsseldorf, 12.04.2024 – 18 L 813/24Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 18.07.2023 – 22 L 1063/23Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 14.01.2026 – 11 CS 25.2141
- VG Düsseldorf, 13.11.2025 – 3 L 2602/25
- VG Düsseldorf, 05.11.2025 – 18 L 2867/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 129a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/129a#abs-1 (1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/129a#abs-2 (2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann Anträge und Erklärungen nach Absatz 1 auch per Bild- und Tonübertragung aufnehmen. In diesem Fall kann sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Aufnahme der Anträge und Erklärungen an einem anderen Ort als der Geschäftsstelle aufhalten. Die Bild- und Tonübertragung wird nicht aufgezeichnet. § 162 Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/129a#abs-3 (3) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.