Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs
Stand: 01.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/8a#abs-1 (1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/8a#abs-2 (2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/8a#abs-3 (3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/8a#abs-4 (4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/8a#abs-5 (5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.
Wird zitiert von 172 Entscheidungen zu § 8a JVEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 15.06.2021 – 18 W 86/21Zitiert von 8
- VG Berlin, 20.03.2019 – 14 I 1.16, 26 K 29.15Zitiert von 2
- LG Frankfurt am Main, 16.02.2022 – 2-09 T 36/22
- LG Frankfurt am Main, 22.03.2021 – 2-09 T 81/21
- LG Hamburg, 23.07.2025 – 303 O 442/16Zitiert von 1
- OLG Rostock, 15.02.2021 – 4 W 38/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 14.07.2026 – 3 W 68/26JVEG: Kein Untergang des Entschädigungsanspruchs des Sachverständigen allein durch seine erfolgreiche Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- AG Essen, 25.03.2026 – 24 H 3/25
- LSG NRW, 05.12.2025 – L 15 SB 171/25 B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8a JVEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 8a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2025 I Nr. 109
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 8a eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.