Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte
Stand: 01.06.2025
Wird zitiert von 132
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2015 – 4 O 177/14
- LSG NRW, 30.11.2012 – L 6 SF 380/12 E
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.01.2022 – 26 Ta (Kost) 6082/20
- OLG Celle, 12.08.2015 – 2 Ws 134/15
- BVerwG, 15.11.2017 – 10 C 4/16Keine Gebühren nach dem Steuerberatergesetz für ein gerichtlich angeordnetes SachverständigengutachtenZitiert von 2
- AG Frankfurt am Main, 02.03.2018 – 29 C 3658/16 (21)
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 22.12.2025 – 2 WD 9.23Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 19.12.2025 – 1 Ws 218/25
- OLG Düsseldorf, 17.12.2025 – 1 Ws 217/25
132 Entscheidungen zu § 1 JVEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 JVEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt
Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/1#abs-3 (3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/1#abs-4 (4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/1#abs-5 (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.