Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/7#abs-1 (1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/7#abs-2 (2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/7#abs-3 (3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.
Wird zitiert von 257 Entscheidungen zu § 7 JVEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 23.12.2008 – 8 W 152/08Zitiert von 1
- LSG Thüringen, 02.04.2014 – L 6 SF 1213/13 B
- LSG Baden-Württemberg, 10.02.2011 – L 12 KO 4899/10 B
- KG, 04.05.2017 – 1 Ws 3/17, 1 Ws 3/17 - Bez. Nr.: Straf - 25/16Zitiert von 2
- SG Fulda, 03.06.2015 – S 4 SF 58/14 EZitiert von 5
- LSG Schleswig, 24.03.2006 – L 1 B 86/06 SF SKZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 22.12.2025 – 2 WD 9.23Zitiert von 6
- LSG Thüringen, 18.11.2025 – L 1 JVEG 725/25
- LSG NRW, 13.11.2025 – L 15 R 75/25 B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 JVEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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29.04.2009 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2009 (BGBl. I 994)
BGBl. 2009 I S. 994
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22.12.2006 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416)
BGBl. 2006 I S. 3416
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 14 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
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