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Artikel 6 · BT-Drs. 19/23484 · S. 64
Zu Artikel 6 (Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) Zu Absatz 1 Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen der §§ 9 bis 11 JVEG. Zu Nummer 2 (§ 2 JVEG) Zu Buchstabe a Durch die Neuregelung soll die in § 2 Absatz 1 Satz 1 JVEG normierte Rechtsfolge des vollständigen Erlöschens des Vergütungs- oder Entschädigungsanspruchs bei nicht fristgerechter Geltendmachung abgemildert werden. Künftig soll der Anspruch in den Fällen, in denen bereits ein Vorschuss nach § 3 JVEG bewilligt worden ist, nur noch insoweit erlöschen, als der Anspruch über den bewilligten Vorschuss hinausgeht. Dies soll unabhängig da- von gelten, ob eine gerichtliche Entscheidung nach § 2 Absatz 1 Satz 5 JVEG ergeht. Auf die Frage, ob der be- willigte Vorschuss bei Fristablauf bereits an die berechtigte Person ausgezahlt wurde, soll es ebenfalls nicht an- kommen. Im Interesse einer einfachen Handhabung der Regelung soll vielmehr die Bewilligung maßgebend sein. Von einer steigenden Anzahl von Anträgen auf Bewilligung eines Vorschusses infolge der Neuregelung ist nicht auszugehen. Zum einen ist ein Vorschuss weiterhin nur unter den Voraussetzungen des § 3 JVEG zu bewilligen. Zum anderen kann davon ausgegangen werden, dass ein Vorschuss auch wegen des damit für die berechtigte Person verbundenen Aufwands weiterhin nur in den Fällen beantragt werden wird, in denen es aus wirtschaftli- chen Gründen notwendig ist. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 65 – Drucksache 19/23484 Soweit im Einzelfall eine Geltendmachung des Anspruchs unterbleibt und die Vermutung besteht, dass der be- willigte Vorschuss den tatsächlichen Vergütungs- oder Entschädigungsanspruch übersteigt, kann auf Antrag der Staatskasse oder von Amts wegen die gerichtliche Festsetzung n
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 54.657 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/23484, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 186.760–241.417 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 286d756abe70f14d….
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