Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 80 Privatklage und Nebenklage
Stand: 17.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/80#abs-1 (1) Gegen einen Jugendlichen kann Privatklage nicht erhoben werden. Eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften durch Privatklage verfolgt werden kann, verfolgt der Staatsanwalt auch dann, wenn Gründe der Erziehung oder ein berechtigtes Interesse des Verletzten, das dem Erziehungszweck nicht entgegensteht, es erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/80#abs-2 (2) Gegen einen jugendlichen Privatkläger ist Widerklage zulässig. Auf Jugendstrafe darf nicht erkannt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/80#abs-3 (3) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger nur anschließen, wer verletzt worden ist
Im Übrigen gelten § 395 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 und 5 und §§ 396 bis 402 der Strafprozessordnung entsprechend.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 80 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 01.09.2020 – 3 StR 214/20Jugendstrafverfahren: Fortbestand der Befugnis des Nebenklägers zum Anschluss an öffentliche Klage bei beabsichtigtem Antrag auf FreispruchZitiert von 3
- BGH, 09.10.2002 – 5 StR 42/02Körperverletzung mit Todesfolge: Möglichkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs bei panischer Flucht des Opfers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- KG, 10.11.2021 – 4 Ws 97/21, 4 Ws 97/21 - 161 AR 213/21
- OLG Celle, 14.12.2016 – 2 Ws 267/16Zitiert von 2
- BGH, 29.11.2023 – 6 StR 534/23Zulässigkeit einer Revision bei nicht konkretisierter SachrügeZitiert von 2
- AG Frankfurt am Main, 29.03.2018 – 905 Ds 4720 Js 220181/17
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 05.09.2025 – 5 E 6430/25Zitiert von 3
- LG Wuppertal, 15.10.2024 – 21 KLs 22/23 (10 Js 477/23)
- BGH, 14.02.2024 – 5 StR 606/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 80 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2121)
BGBl. 2019 I S. 2121
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 80 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2280)
BGBl. 2009 I S. 2280
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22.12.2006 Ausfertigung
§ 80 neu gefasst durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416)
BGBl. 2006 I S. 3416
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.