Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 80 Privatklage und Nebenklage
Stand: 17.12.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- BGH, 01.09.2020 – 3 StR 214/20Jugendstrafverfahren: Fortbestand der Befugnis des Nebenklägers zum Anschluss an öffentliche Klage bei beabsichtigtem Antrag auf FreispruchZitiert von 3
- BGH, 09.10.2002 – 5 StR 42/02Zitiert von 21
- KG, 10.11.2021 – 4 Ws 97/21, 4 Ws 97/21 - 161 AR 213/21
- OLG Celle, 14.12.2016 – 2 Ws 267/16Zitiert von 2
- BGH, 29.11.2023 – 6 StR 534/23Zulässigkeit einer Revision bei nicht konkretisierter SachrügeZitiert von 2
- AG Frankfurt am Main, 29.03.2018 – 905 Ds 4720 Js 220181/17
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 05.09.2025 – 5 E 6430/25Zitiert von 3
- LG Wuppertal, 15.10.2024 – 21 KLs 22/23 (10 Js 477/23)
- BGH, 14.02.2024 – 5 StR 606/23
26 Entscheidungen zu § 80 JGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/80#abs-1 (1) Gegen einen Jugendlichen kann Privatklage nicht erhoben werden. Eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften durch Privatklage verfolgt werden kann, verfolgt der Staatsanwalt auch dann, wenn Gründe der Erziehung oder ein berechtigtes Interesse des Verletzten, das dem Erziehungszweck nicht entgegensteht, es erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/80#abs-2 (2) Gegen einen jugendlichen Privatkläger ist Widerklage zulässig. Auf Jugendstrafe darf nicht erkannt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/80#abs-3 (3) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger nur anschließen, wer verletzt worden ist
Im Übrigen gelten § 395 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 und 5 und §§ 396 bis 402 der Strafprozessordnung entsprechend.