Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 81 Adhäsionsverfahren
Stand: 07.07.2021
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Adhäsionsverfahren (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 81 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.07.2020 – 1 StR 467/18Zitiert von 4
- BGH, 20.01.2021 – GSSt 2/20Jugendgerichtsverfahren: Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Anwendung von Jugendstrafrecht
- OLG Brandenburg, 10.08.2022 – 1 Ws 22/22
- AG Frankfurt am Main, 29.03.2018 – 905 Ds 4720 Js 220181/17
- BGH, 11.07.2019 – 1 StR 467/18Neuregelung der Vermögensabschöpfung: Anfrage zur Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in JugendstrafverfahrenZitiert von 11
- BGH, 11.05.2016 – 5 StR 456/15Prozesskostenhilfeantrag des Adhäsionsklägers im Revisionsverfahren: Erfolgsaussicht bei Rechtsmitteleinlegung durch die StaatsanwaltschaftZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Schwerin, 11.07.2023 – 33 KLs 18/22 jug
- AG Frankfurt am Main, 29.03.2018 – 905 Ds - 4610 Js 218247/17
- AG Tiergarten, 14.11.2017 – (418 VRJs) 265 Js 884/14 (8/16)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 81 eingefügt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2300)
BGBl. 2010 I S. 2300
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