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Artikel 5 · BT-Drs. 19/14747 · S. 45

Zu Artikel 5 (Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern, Gerichtsdolmet-

Zu Artikel 5 (Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern, Gerichtsdolmet-
schergesetz – GDolmG)

Zu § 1
Die Regelung besagt, dass zur Sprachenübertragung für gerichtliche Zwecke Dolmetscher im Sinne des § 185
GVG nach diesem Gesetz allgemein beeidigt werden. Die Vorschrift steht im Einklang mit § 189 GVG, welcher
ebenfalls vorsieht, die zur mündlichen Übertragung einer Sprache bestellten Dolmetscher allgemein zu beeidigen.
Durch die Beeidigung wird ihre hohe Verantwortung verdeutlicht sowie aufgrund der etwaigen Straferwartung
bei Verstößen eine wahrheitsgetreue Übertragung sichergestellt. Allgemein beeidigte Dolmetscher müssen nicht
mehr in der Verhandlung selbst beeidigt werden, sondern können sich auf ihren allgemein geleisteten Eid berufen.
§ 185 GVG und § 189 GVG gelten über § 55 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52 Absatz 1 der Finanzgerichts-
ordnung und § 61 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in Verfahren vor den Gerichten der öffentlich-rechtlichen
Gerichtsbarkeiten entsprechend. Für die Tätigkeit als Dolmetscher vor Gericht ist die allgemeine Beeidigung nicht
obligatorisch. Dem Gericht bleibt es unbenommen den Dolmetscher auch im Rahmen der Verhandlung nach § 189
Absatz 1 GVG zu vereidigen. Die allgemeine Beeidigung gewährleistet jedoch im Gegensatz zu der Eidesleistung
im Gerichtssaal, dass der Dolmetscher zuvor seine Kompetenzen in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren ge-
genüber der nach § 2 zuständigen Stelle nachgewiesen hat.

Zu § 2
Die Zuständigkeit für die Beeidigung soll zentral bei den Oberlandesgerichten beziehungsweise dem Kammerge-
richt in Berlin konzentriert werden. Dies entspricht bereits jetzt der Praxis in einigen Ländern. Zugleich führt eine
Zentralisierung bei den Oberlandesgerichten beziehungsweise dem Kammerge

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 29.161 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 19/14747 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/14747, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 173.134–202.295 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 8c4da1bba4c21d3f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP