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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2121

BGBl. 2019 I S. 2121 · 33.773 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 2121 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2121
                                             Gesetz
                             zur Modernisierung des Strafverfahrens
                                            Vom 10. Dezember 2019

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung der
                Strafprozessordnung

   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
      „§ 29     Verfahren nach Ablehnung eines Rich-
                ters“.

   b) Nach der Angabe zu § 397a wird folgende An-
      gabe eingefügt:

      „§ 397b Gemeinschaftliche Nebenklagevertre-

              tung“.

 2. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-

      fügt:

      „Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a
      Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptver-
      handlung mitgeteilt worden, so muss das Ableh-
      nungsgesuch unverzüglich angebracht werden.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
      Nummer 1 die Wörter „Nach diesem Zeitpunkt“
      durch die Wörter „Im Übrigen“ ersetzt.

 3. In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25

    Abs. 2“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz 2

    und Absatz 2“ ersetzt.

 4. § 29 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 29

        Verfahren nach Ablehnung eines Richters

     (1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung
   des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen
   vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
      (2) Die Durchführung der Hauptverhandlung ge-
   stattet keinen Aufschub; sie findet bis zur Entschei-
   dung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung
   des abgelehnten Richters statt. Entscheidungen,
   die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen

  können, dürfen nur dann unter Mitwirkung des ab-
  gelehnten Richters getroffen werden, wenn sie kei-
  nen Aufschub gestatten.
    (3) Über die Ablehnung ist spätestens vor Ablauf
  von zwei Wochen und stets vor Urteilsverkündung
  zu entscheiden. Die zweiwöchige Frist für die Ent-

  scheidung über die Ablehnung beginnt

  1. mit dem Tag, an dem das Ablehnungsgesuch
     angebracht wird, wenn ein Richter vor oder wäh-
     rend der Hauptverhandlung abgelehnt wird,
  2. mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Be-
     gründung, wenn das Gericht dem Antragsteller
     gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben hat,
     das Ablehnungsgesuch innerhalb der vom Ge-
     richt bestimmten Frist schriftlich zu begründen.

  Findet der übernächste Verhandlungstag erst nach
  Ablauf von zwei Wochen statt, so kann über die

  Ablehnung spätestens bis zu dessen Beginn ent-

  schieden werden.

     (4) Wird die Ablehnung für begründet erklärt und

  muss die Hauptverhandlung nicht deshalb ausge-

  setzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des
  Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen.
  Dies gilt nicht für solche Teile der Hauptverhand-
  lung, deren Wiederholung nicht oder nur mit unzu-
  mutbarem Aufwand möglich ist.“
5. Dem § 58a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Vernehmung muss nach Würdigung der dafür
  jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet

  werden und als richterliche Vernehmung erfolgen,

  wenn damit die schutzwürdigen Interessen von

  Personen, die durch Straftaten gegen die sexuelle
  Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des Strafge-
  setzbuches) verletzt worden sind, besser gewahrt
  werden können und der Zeuge der Bild-Ton-Auf-

  zeichnung vor der Vernehmung zugestimmt hat.“

6. Dem § 68 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Ist dem Zeugen unter den Voraussetzungen des
  Satzes 1 gestattet worden, Angaben zur Person
  nicht oder nur über eine frühere Identität zu ma-
  chen, darf er sein Gesicht entgegen § 176 Absatz 2
  Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ganz oder
  teilweise verhüllen.“
BGBl. 2019, Seite 2122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2122
 7. Nach § 81e Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz
    eingefügt:
   „Ist unbekannt, von welcher Person das Spuren-
   material stammt, dürfen zusätzlich Feststellungen
   über die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das
   Alter der Person getroffen werden.“
 8. In § 81g Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird nach der
    Angabe „§ 81e Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ ein-
    gefügt.
 9. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j werden
    nach den Wörtern „Bandendiebstahl nach § 244
    Abs. 1 Nr. 2“ ein Komma und die Wörter „Woh-
    nungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4“ ein-
    gefügt.

10. § 219 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsit-
   zenden des Gerichts zu stellen.“
11. § 222a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für den
      Angeklagten ist die Mitteilung an seinen Vertei-
      diger zu richten“ durch die Wörter „die Mitteilung
      ist zuzustellen“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird das Wort „zugegangen“ durch
      die Wörter „zugestellt oder erst zu Beginn der
      Hauptverhandlung bekanntgemacht worden“ er-
      setzt und werden vor dem Punkt am Ende die
      Wörter „und absehbar ist, dass die Hauptver-
      handlung vor Ablauf der in § 222b Absatz 1
      Satz 1 genannten Frist beendet sein könnte“ ein-
      gefügt.

12. § 222b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bis zum

      Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten

      zur Sache in der Hauptverhandlung“ durch die

      Wörter „innerhalb einer Woche nach Zustellung

      der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zu-

      stellung nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung

      in der Hauptverhandlung“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Hält das Gericht den Einwand für nicht
       begründet, so ist er spätestens vor Ablauf von
       drei Tagen dem Rechtsmittelgericht vorzulegen.
       Die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts er-
       geht ohne mündliche Verhandlung. Den Verfah-
       rensbeteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stel-
       lungnahme einzuräumen. Erachtet das Rechts-
       mittelgericht den Einwand für begründet, stellt
       es fest, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig
       besetzt ist.“

13. § 229 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:
   „Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens
   zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in
   den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt,
   solange
   1. ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung be-
      rufene Person wegen Krankheit oder
   2. eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen
      gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inan-
      spruchnahme von Elternzeit

   nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann,
   längstens jedoch für zwei Monate. Die in den Ab-
   sätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens
   zehn Tage nach Ablauf der Hemmung.“
14. § 244 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der An-
      tragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine
      bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die
      die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft,
      durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel
      zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist,
      weshalb das bezeichnete Beweismittel die be-
      hauptete Tatsache belegen können soll. Ein Be-
      weisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung
      des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf
      ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
      1. eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit
         überflüssig ist,
      2. die Tatsache, die bewiesen werden soll, für
         die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
      3. die Tatsache, die bewiesen werden soll,
         schon erwiesen ist,
      4. das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
      5. das Beweismittel unerreichbar ist oder

      6. eine erhebliche Behauptung, die zur Entlas-
         tung des Angeklagten bewiesen werden soll,
         so behandelt werden kann, als wäre die be-
         hauptete Tatsache wahr.“
   b) Nach Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz einge-
      fügt:

      „Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht,

      wenn die beantragte Beweiserhebung nichts

      Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers

      erbringen kann, der Antragsteller sich dessen

      bewusst ist und er die Verschleppung des Ver-

      fahrens bezweckt; die Verfolgung anderer ver-

      fahrensfremder Ziele steht der Verschleppungs-

      absicht nicht entgegen.“
15. In § 245 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „be-
    steht“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt
    und werden die Wörter „oder wenn der Antrag zum
    Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt ist“ ge-
    strichen.
16. § 255a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „mitzuwirken“
      ein Komma und die Wörter „und wenn der Zeuge,
      dessen Vernehmung nach § 58a Absatz 1 Satz 3
      in Bild und Ton aufgezeichnet worden ist, der
      vernehmungsersetzenden Vorführung dieser
      Aufzeichnung in der Hauptverhandlung nicht un-
      mittelbar nach der aufgezeichneten Vernehmung
      widersprochen hat“ eingefügt.
   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „waren“ die
      Wörter „oder Verletzte einer Straftat gegen die
      sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j
      des Strafgesetzbuches) sind“ eingefügt.
17. § 338 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschrifts-
       mäßig besetzt war; war nach § 222a die Mittei-
       lung der Besetzung vorgeschrieben, so kann
BGBl. 2019, Seite 2123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2123
       die Revision auf die vorschriftswidrige Beset-
       zung nur gestützt werden, wenn
       a) das Gericht in einer Besetzung entschieden
          hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b
          Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 fest-
          gestellt worden ist, oder
       b) das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b

          Absatz 3 entschieden hat und

          aa) die Vorschriften über die Mitteilung ver-
              letzt worden sind,
          bb) der rechtzeitig und in der vorgeschriebe-
              nen Form geltend gemachte Einwand
              der vorschriftswidrigen Besetzung über-
              gangen oder zurückgewiesen worden ist
              oder

          cc) die Besetzung nach § 222b Absatz 1
              Satz 1 nicht mindestens eine Woche ge-

              prüft werden konnte, obwohl ein Antrag
              nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;“.
18. § 397a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „179,“ gestrichen
      und werden nach den Wörtern „des Strafgesetz-
      buches“ die Wörter „oder durch einen beson-
      ders schweren Fall eines Vergehens nach § 177
      Absatz 6 des Strafgesetzbuches“ eingefügt.
   b) In Nummer 1a werden nach der Angabe „§ 184j“
      die Wörter „des Strafgesetzbuches“ und nach
      den Wörtern „§ 177 des Strafgesetzbuches“ die
      Wörter „oder ein besonders schwerer Fall eines
      Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetz-

      buches“ eingefügt.

19. Nach § 397a wird folgender § 397b eingefügt:

                         „§ 397b
        Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung
      (1) Verfolgen mehrere Nebenkläger gleichge-
   lagerte Interessen, so kann ihnen das Gericht einen
   gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand be-

   stellen oder beiordnen. Gleichgelagerte Interessen

   liegen in der Regel bei mehreren Angehörigen eines
   durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne
   des § 395 Absatz 2 Nummer 1 vor.
      (2) Vor der Bestellung oder Beiordnung eines
   gemeinschaftlichen Rechtsanwalts soll den betrof-
   fenen Nebenklägern Gelegenheit gegeben werden,
   sich dazu zu äußern. Wird ein gemeinschaftlicher

   Rechtsanwalt nach Absatz 1 bestellt oder hinzuge-
   zogen, sind bereits erfolgte Bestellungen oder Bei-
   ordnungen aufzuheben.

      (3) Wird ein Rechtsanwalt nicht als Beistand be-
   stellt oder nicht beigeordnet, weil nach Absatz 1 ein
   anderer Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet
   worden ist, so stellt das Gericht fest, ob die Vor-
   aussetzungen nach § 397a Absatz 3 Satz 2 in Be-
   zug auf den nicht als Beistand bestellten oder nicht
   beigeordneten Rechtsanwalt vorgelegen hätten.“

20. In § 481 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
    „Bewährungshelfer“ die Wörter „und Führungsauf-
    sichtsstellen“ eingefügt und wird das Wort „drin-
    genden“ gestrichen.
21. In § 487 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
    „Bewährungshelfer“ die Wörter „und Führungsauf-

   sichtsstellen“ und nach den Wörtern „erforderlich
   sind“ ein Semikolon und die Wörter „das Gleiche
   gilt für Mitteilungen an Vollstreckungsbehörden,
   soweit diese Daten für die in § 477 Absatz 2 Num-
   mer 1 oder 3 genannten Zwecke erforderlich sind“
   eingefügt.

                       Artikel 2

                Weitere Änderung

             der Strafprozessordnung
  In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j der Straf-
prozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, werden nach den Wörtern
„Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2“ das Komma
und die Wörter „Wohnungseinbruchdiebstahl nach
§ 244 Absatz 4“ gestrichen.

                       Artikel 3

                  Änderung des
           Gerichtsverfassungsgesetzes
   Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes
vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 121 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
         ein Semikolon ersetzt.

     bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

         „4. des Einwands gegen die Besetzung einer

             Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3
             Satz 1 der Strafprozessordnung.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
         Komma ersetzt.

     bb) Der Nummer 3 wird das Wort „oder“ ange-

         fügt.

     cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
         eingefügt:
         „4. nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Ent-
             scheidung“.
2. § 135 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner über

  1. Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügun-
     gen der Oberlandesgerichte in den in § 138d Ab-
     satz 6 Satz 1, § 304 Absatz 4 Satz 2 und § 310
     Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten
     Fällen,

  2. Beschwerden gegen Verfügungen des Ermitt-
     lungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 169
     Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) in den
     in § 304 Absatz 5 der Strafprozessordnung be-
     zeichneten Fällen sowie

  3. Einwände gegen die Besetzung eines Oberlan-
     desgerichts im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1
     der Strafprozessordnung.“
3. § 176 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
BGBl. 2019, Seite 2124 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2124
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) An der Verhandlung beteiligte Personen
       dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder
       ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende
       kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit
       die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur
       Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung
       notwendig ist.“

4. § 189 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der
  betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetscherge-
  setz oder in einem Land nach den landesrechtlichen
  Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen
  Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung
  auf diesen Eid.“

                       Artikel 4

               Weitere Änderung des
            Gerichtsverfassungsgesetzes
  In § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert
worden ist, werden die Wörter „oder in einem Land
nach den landesrechtlichen Vorschriften“ gestrichen.

                       Artikel 5

                  Änderung des
              Jugendgerichtsgesetzes
  § 80 Absatz 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Ne-

benkläger nur anschließen, wer verletzt worden ist

1. durch ein Verbrechen gegen das Leben, die körper-
   liche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestim-
   mung oder nach § 239 Absatz 3, § 239a oder § 239b

   des Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer
   seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer
   solchen Gefahr ausgesetzt worden ist,
2. durch einen besonders schweren Fall eines Verge-
   hens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches,

   durch welches das Opfer seelisch oder körperlich
   schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr aus-
   gesetzt worden ist, oder

3. durch ein Verbrechen nach § 251 des Strafgesetz-
   buches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255
   des Strafgesetzbuches.“

                       Artikel 6
                        Gesetz

           über die allgemeine Beeidigung
           von gerichtlichen Dolmetschern
       (Gerichtsdolmetschergesetz – GDolmG)

                          §1
               Allgemeine Beeidigung
              gerichtlicher Dolmetscher
  Dolmetscher, die nach § 185 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes, auch in Verbindung mit § 55 der Ver-

waltungsgerichtsordnung, § 52 Absatz 1 der Finanzge-
richtsordnung, § 9 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes
und § 61 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, zur
Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen zuzu-
ziehen sind, werden nach den Vorschriften dieses Ge-
setzes allgemein beeidigt. § 189 Absatz 1 des Gerichts-
verfassungsgesetzes bleibt unberührt.

                          §2

                      Zuständigkeit
             für die allgemeine Beeidigung

  (1) Für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen
Dolmetschern ist zuständig:
1. das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Dol-
   metscher seinen Wohnsitz oder in Ermangelung
   eines solchen seine berufliche Niederlassung hat;
   bei einem Wohnsitz oder einer beruflichen Nieder-
   lassung in Berlin das Kammergericht Berlin,

2. im Übrigen das Kammergericht Berlin.
   (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung
einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Land-
gerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können
die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.

                          §3
           Antrag auf allgemeine Beeidigung
   (1) Als gerichtlicher Dolmetscher für eine Sprache
oder mehrere Sprachen wird von der nach § 2 zustän-
digen Stelle auf Antrag allgemein beeidigt, wer

1. Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Euro-
   päischen Union oder Staatsangehöriger eines Ver-

   tragsstaates des Abkommens über den Euro-

   päischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder
   wer in einem dieser Staaten seine berufliche Nieder-
   lassung oder seinen Wohnsitz hat,

2. volljährig ist,

3. geeignet ist,
4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
5. zuverlässig ist und

6. über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.

  (2) Über die erforderlichen Sprachkenntnisse nach
Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer eine der folgenden
Prüfungen bestanden hat:

1. im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen
   oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder einer
   Hochschule oder
2. im Ausland eine von einer zuständigen deutschen
   Stelle als mit einer Prüfung nach Nummer 1 gleich-
   wertig anerkannte Dolmetscherprüfung.

   (3) Dem Antrag auf allgemeine Beeidigung sind die
erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
1. ein Lebenslauf,
2. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bun-
   deszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung
   nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf,
3. eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren
   vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel
BGBl. 2019, Seite 2125 — Originalseite als Abbildung
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  der Besserung und Sicherung gegen den Antragstel-
  ler verhängt worden ist,
4. eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen des
   Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und
   noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder
   ob der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis
   eingetragen ist, sowie
5. die für den Nachweis der erforderlichen Sprach-
   kenntnisse notwendigen Unterlagen.

   (4) Die nach § 2 zuständige Stelle bestätigt binnen

eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang

der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen

und fordert ihn gegebenenfalls auf, weitere Unterlagen

nachzureichen. Das Verfahren ist innerhalb von drei

Monaten nach vollständigem Eingang aller Unterlagen

abzuschließen. Diese Frist kann in begründeten Fällen

um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel

an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen oder

Nachweisen oder benötigt die nach § 2 zuständige

Stelle weitere Informationen, so kann sie durch Nach-

frage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates

die Echtheit überprüfen oder entsprechende Informa-
tionen einholen.

  (5) Für die Dauer der Ermittlungen nach Absatz 4
Satz 4 ist der Fristablauf nach Absatz 4 Satz 2 ge-
hemmt.

                         §4

         Alternativer Befähigungsnachweis
   (1) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 erforderlichen
Sprachkenntnisse können statt mit einer Prüfung nach
§ 3 Absatz 2 auf andere Weise nachgewiesen werden,
wenn ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Be-
eidigung besteht und
1. für die zu beeidigende Sprache im Inland weder eine

   Prüfung bei einem staatlichen Prüfungsamt noch an
   einer Hochschule angeboten wird oder
2. es für die zu beeidigende Sprache keine von einer
   zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar ein-
   gestufte Dolmetscherprüfung gibt.
  (2) Als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 gelten:
1. die Urkunde über ein abgeschlossenes Sprach-
   studium an einer staatlich anerkannten Hochschule
   im Ausland, ohne dass der Abschluss von einer zu-
   ständigen deutschen Stelle als vergleichbar einge-
   stuft worden ist,
2. ein C2-Sprachzertifikat des Europäischen Referenz-
   rahmens eines staatlich anerkannten Sprachinsti-
   tuts,
3. das Abiturzeugnis des Heimatlandes oder das Zeug-
   nis über einen vergleichbaren Schulabschluss, so-
   fern die Schulbildung weitestgehend in der Fremd-
   sprache erfolgt ist, oder

4. das Zeugnis einer Industrie- und Handelskammer
   über den Erwerb des anerkannten Fortbildungsab-
   schlusses Geprüfter Übersetzer oder Geprüfte Über-
   setzerin nach der Übersetzerprüfungsverordnung
   vom 8. Mai 2017 (BGBl. I S. 1159).
Wird für die zu beeidigende Sprache keine Prüfung
nach Absatz 1, aber ein staatliches Verfahren zur Über-
prüfung der Kenntnisse der zu beeidenden Sprache an-
geboten, so soll die nach § 2 zuständige Stelle neben

den Nachweisen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 den
Nachweis über das Bestehen des Überprüfungsverfah-
rens verlangen.
   (3) Bei Antragstellern, deren Qualifikation im Vollzug
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über die Aner-
kennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93
vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305
vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegier-

ten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom

15.4.2019, S. 1) geändert worden ist, als gleichwertig

anerkannt wurde, sind die Voraussetzungen des § 3

Absatz 1 Nummer 2 bis 6 nicht nochmals nachzuprüfen,

soweit im Herkunftsland gleichwertige oder vergleich-

bare Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung

gestellt wurden. Sind die Anforderungen nur teilweise

gleichwertig oder nur teilweise vergleichbar, kann der

Antragsteller die fehlenden Kenntnisse und Ausbil-

dungsinhalte durch erfolgreichen Abschluss der Eig-

nungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs aus-

gleichen.

                           §5

            Beeidigung des Dolmetschers
  (1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten,
dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.

   (2) Auf die Beeidigung sind im Übrigen die Vorschrif-
ten des § 189 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes anzuwenden.
   (3) Dem Dolmetscher ist es untersagt, Tatsachen,
die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis
gelangen, Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum
Nachteil anderer zu verwerten.

  (4) Über die allgemeine Beeidigung ist

1. eine Niederschrift zu fertigen und
2. dem Dolmetscher eine Urkunde auszuhändigen.

                           §6
                 Bezeichnung der
     allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher
   Die Bezeichnung „allgemein beeidigter Gerichtsdol-
metscher für … [Angabe der Sprache, für die er beei-
digt ist]“ oder die Bezeichnung „allgemein beeidigte
Gerichtsdolmetscherin für … [Angabe der Sprache, für
die sie beeidigt ist]“ darf führen, wer nach § 5 allgemein
beeidigt ist.

                           §7
                 Befristung der
    allgemeinen Beeidigung; Verzicht; Widerruf

   (1) Die allgemeine Beeidigung endet nach fünf Jah-
ren. Sie wird auf Antrag des Dolmetschers jeweils um
weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Vor-
aussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6
fehlen. Dem Antrag auf Verlängerung ist ein aktueller
Nachweis nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 beizu-
fügen. Ist der Dolmetscher zum Zeitpunkt des ersten
Verhandlungstages nach diesem Gesetz allgemein be-
eidigt und beruft er sich auf diesen Eid, so besteht die
BGBl. 2019, Seite 2126 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2126
Beeidigung für dieses Verfahren bis zu dessen Ab-
schluss fort.
  (2) Die allgemeine Beeidigung wird unwirksam, wenn
der Dolmetscher auf sie durch schriftliche Erklärung
verzichtet.
  (3) Die allgemeine Beeidigung kann widerrufen wer-
den, wenn der Dolmetscher
1. die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3,
   4, 5 oder 6 nicht mehr erfüllt,

2. wiederholt fehlerhafte Übertragungen ausgeführt hat

   oder
3. gegen seine Pflicht, treu und gewissenhaft zu über-
   tragen, verstoßen hat.

   (4) Das nach § 2 zuständige Gericht nimmt im Rah-
men der Amtshilfe und der Verwaltungszusammen-
arbeit mit Behörden anderer Mitglied- oder Vertrags-
staaten die in den Artikeln 8 und 56 Absatz 1 und 2
der Richtlinie 2005/36/EG geregelten Befugnisse und
Verpflichtungen wahr.

                          §8

               Verlust und Rückgabe
              der Beeidigungsurkunde
   (1) Der Verlust der Beeidigungsurkunde ist dem Aus-
steller und der nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich
mitzuteilen.
   (2) Die Beeidigungsurkunde ist an den Aussteller zu-
rückzugeben, wenn die Beeidigung
1. durch Zeitablauf geendet hat (§ 7 Absatz 1 Satz 1),

2. unwirksam geworden ist (§ 7 Absatz 2),
3. unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen
   wurde,
4. unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde
   oder

5. aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr
   wirksam ist.

                          §9
                 Datenverarbeitung
   (1) Die nach § 2 zuständige Stelle darf die für die
allgemeine Beeidigung erforderlichen personenbezoge-
nen Daten sowie die Angaben nach § 7 verarbeiten und
in automatisierte Abrufverfahren einstellen. Zu den per-

sonenbezogenen Daten nach Satz 1 gehören der Name,
die Vornamen sowie die ladungsfähige Anschrift, zu
den Angaben nach § 7 gehören die Berufsbezeichnung,
das Ablaufdatum der Befristung sowie die Sprache, für
die der Antragsteller beeidigt ist. Mit Einwilligung des
Antragstellers können weitere Daten verarbeitet wer-
den.

   (2) Die nach § 2 zuständige Stelle darf die Daten

nach Absatz 1 auf Anfrage den in § 2 genannten Ge-
richten sowie anderen öffentlichen Stellen des Bundes
und der Länder übermitteln. Die Übermittlung kann
auch dadurch erfolgen, dass die Daten in einer gemein-
samen Datenbank gespeichert werden. Die Daten dürfen
von den anderen Stellen nur dazu verarbeitet werden,
nach beeidigten Dolmetschern zu suchen.
  (3) Die nach § 2 zuständige Stelle erteilt auf Antrag
Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen der

allgemeinen Beeidigung einer Person. Der Antrag ist
zu begründen. Die Auskunft kann verweigert werden,
wenn ihr schutzwürdige Belange des Dolmetschers
entgegenstehen.
  (4) Mit Einwilligung des Antragstellers werden die in
Absatz 1 genannten Daten im Internet veröffentlicht.
   (5) Die Eintragung ist auf eigenen Antrag, nach Ab-
lauf der Befristung, im Todesfall, nach Verzicht oder
nach bestandskräftiger oder vollziehbarer Rücknahme
oder nach bestandskräftigem oder vollziehbarem Wider-

ruf der allgemeinen Beeidigung zu löschen.

                           § 10

                Anzeigepflichten
      des allgemein beeidigten Dolmetschers

   (1) Der allgemein beeidigte Dolmetscher hat der
nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich die Änderung
seiner personenbezogenen Daten gemäß § 9 Absatz 1
Satz 2 und 3 sowie alle sonstigen Änderungen mitzu-
teilen, die für die Tätigkeit als allgemein beeidigter Dol-
metscher erheblich sind, wie insbesondere die Verhän-
gung einer gerichtlichen Strafe oder einer Maßregel der
Sicherung und Besserung gegen ihn, seine Eintragung
in das Schuldnerverzeichnis sowie die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
   (2) Verlegt der allgemein beeidigte Dolmetscher sei-
nen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung in
den Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts, so hat
die Mitteilung nach Absatz 1 an die nach § 2 nunmehr
zuständige Stelle zu erfolgen. Die Rechte und Pflichten
zur Datenverwendung nach § 9 gehen insofern auf die
nunmehr zuständige Stelle über.

                           § 11
                 Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als
„allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher“ oder „all-
gemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin“ nach § 6 be-
zeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit ver-
wechselt werden kann.
   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

                           § 12

                         Kosten

   Für die Beeidigung und die Verlängerung der Beeidi-
gung von Dolmetschern werden Kosten nach den
jeweiligen landesrechtlichen Kostengesetzen erhoben.

                        Artikel 7

                Änderung des

     Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes

   Dem § 10 Absatz 1 des Zeugenschutz-Harmoni-
sierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3510), das durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden
ist, wird folgender Satz angefügt:
„Eine nach Satz 1 zu schützende Person darf ihr Ge-
sicht entgegen § 176 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes ganz oder teilweise verhüllen.“
BGBl. 2019, Seite 2127 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2127
                       Artikel 8

                 Änderung des

        Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
  Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 10b
des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 53
   folgende Angabe eingefügt:
   „§ 53a   Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher
            Nebenklagevertretung“.

2. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:

                          „§ 53a
                 Vergütungsanspruch
      bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung

      Stellt ein Gericht gemäß § 397b Absatz 3 der
   Strafprozessordnung fest, dass für einen nicht als
   Beistand bestellten oder beigeordneten Rechtsan-
   walt die Voraussetzungen einer Bestellung oder Bei-
   ordnung vorgelegen haben, so steht der Rechtsan-

   walt hinsichtlich der von ihm bis zu dem Zeitpunkt
   der Bestellung oder Beiordnung eines anderen

   Rechtsanwalts erbrachten Tätigkeiten einem bestell-
   ten oder beigeordneten Rechtsanwalt gleich. Der
   Rechtsanwalt erhält die Vergütung aus der Landes-
   kasse, wenn die Feststellung von einem Gericht des
   Landes getroffen wird, im Übrigen aus der Bundes-
   kasse.“

                       Artikel 9
         Einschränkung eines Grundrechts

  Durch Artikel 1 Nummer 9 wird das Fernmeldege-

heimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

                      Artikel 10

                     Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 4
treten am 12. Dezember 2024 in Kraft. Artikel 6 tritt am
1. Juli 2021 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 10. Dezember 2019
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                        Die Bundesministerin
                                der Justiz und für Verbraucherschutz
                                        Christine Lambrecht
                                           Der Bundesminister
                                     des Innern, für Bau und Heimat
                                             Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2121. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0a623763d0402ec1….