Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 80 Privatklage und Nebenklage
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/80?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gegen einen Jugendlichen kann Privatklage nicht erhoben werden. Eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften durch Privatklage verfolgt werden kann, verfolgt der Staatsanwalt auch dann, wenn Gründe der Erziehung oder ein berechtigtes Interesse des Verletzten, das dem Erziehungszweck nicht entgegensteht, es erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/80?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gegen einen jugendlichen Privatkläger ist Widerklage zulässig. Auf Jugendstrafe darf nicht erkannt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/80?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger nur anschließen, wer durch ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder nach § 239 Abs. 3, § 239a oder § 239b des Strafgesetzbuchs, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, oder durch ein Verbrechen nach § 251 des Strafgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuchs, verletzt worden ist. Im Übrigen gelten § 395 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 und 5 und §§ 396 bis 402 der Strafprozessordnung entsprechend.
Änderungsverlauf
-
10.12.2019 Ausfertigung
§ 80 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2121)
BGBl. 2019 I S. 2121
-
29.07.2009 Ausfertigung
§ 80 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2280)
BGBl. 2009 I S. 2280
-
22.12.2006 Ausfertigung
§ 80 neu gefasst durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416)
BGBl. 2006 I S. 3416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.