§ 27 Eröffnungsbeschluß
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 34 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 27 aufgehoben durch Artikel 35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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05.06.2017 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I 1476)
BGBl. 2017 I S. 1476
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 27 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
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