§ 27 Eröffnungsbeschluß
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 88
Nach Gewicht
- BGH, 17.02.2004 – IX ZR 135/03Zitiert von 7
- BGH, 09.01.2003 – IX ZR 175/02Insolvenzanfechtung: Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses bei unvollständiger Schuldnerbezeichnung; Anforderungen an die Kenntnis der Finanzverwaltung von der Zahlungsunfähigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BGH, 09.01.2003 – IX ZR 85/02Zitiert von 22
- BVerfG, 23.05.2006 – 1 BvR 2530/04Rechtsstellung und Rechtsschutz eines bei der Bestellung zum Insolvenzverwalter nicht berücksichtigten BewerbersZitiert von 60
- BFH, 01.03.2016 – XI R 21/14Zur (zweifachen) Berichtigung der Umsatzsteuer bei und nach der Bestellung eines sog. starken vorläufigen InsolvenzverwaltersZitiert von 15
- BFH, 01.03.2016 – XI R 9/15Zur (zweifachen) Berichtigung der Umsatzsteuer bei und nach der Bestellung eines vorläufigen InsolvenzverwaltersZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BPatG, 15.04.2026 – 29 W (pat) 35/23
- VG Berlin, 16.01.2026 – 41 L 753/25
- BGH, 05.06.2025 – IX ZR 69/24Zustimmungsvorbehalt im Eröffnungsverfahren; Grenzen der Masseziehung und Wiederleistungsanspruch bei Drittschuldnerleistungen
88 Entscheidungen zu § 27 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/27#abs-1 (1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/27#abs-2 (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:
1.
Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
2.
Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
3.
die Stunde der Eröffnung;
4.
die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen;
5.
eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/27#abs-3 (3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.