§ 27 Eröffnungsbeschluß
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/27#abs-1 (1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/27#abs-2 (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/27#abs-3 (3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.
Wird zitiert von 91 Entscheidungen zu § 27 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.02.2004 – IX ZR 135/03Zitiert von 7
- BGH, 09.01.2003 – IX ZR 85/02Insolvenzverfahren: Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses bei fehlender namentlicher Bezeichnung des Schuldners im Beschlusstext Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BGH, 09.01.2003 – IX ZR 175/02Insolvenzanfechtung: Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses bei unvollständiger Schuldnerbezeichnung; Anforderungen an die Kenntnis der Finanzverwaltung von der Zahlungsunfähigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- AG Köln, 28.01.2022 – 70g IN 49/21
- BVerfG, 23.05.2006 – 1 BvR 2530/04Rechtsstellung und Rechtsschutz eines bei der Bestellung zum Insolvenzverwalter nicht berücksichtigten BewerbersZitiert von 66
- BFH, 01.03.2016 – XI R 9/15Zur (zweifachen) Berichtigung der Umsatzsteuer bei und nach der Bestellung eines vorläufigen InsolvenzverwaltersZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BPatG, 15.04.2026 – 29 W (pat) 35/23
- VG Berlin, 16.01.2026 – 41 L 753/25
- BGH, 05.06.2025 – IX ZR 69/24Zustimmungsvorbehalt im Eröffnungsverfahren; Grenzen der Masseziehung und Wiederleistungsanspruch bei Drittschuldnerleistungen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.12.2023 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 34 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
-
05.06.2017 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I 1476)
BGBl. 2017 I S. 1476
-
15.07.2013 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
-
07.12.2011 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
-
13.04.2007 Ausfertigung
§ 27 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.