§ 28 Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner
Stand: 17.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/28#abs-1 (1) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des § 174 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/28#abs-2 (2) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/28#abs-3 (3) Im Eröffnungsbeschluß sind die Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, aufzufordern, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/28#abs-4 (4) Der Eröffnungsbeschluss hat den Hinweis darauf zu enthalten, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 28 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 18.09.2014 – 4 K 195/13Zitiert von 1
- BGH, 13.07.2004 – X ZR 171/00Zitiert von 4
- BFH, 15.09.2015 – VII B 164/14Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer wegen Forderungsausfalls setzt rechtzeitige Anmeldung zur Insolvenztabelle voraus
- BFH, 11.01.2011 – VII R 11/10Erhalt des Mineralölsteuervergütungsanspruchs nur bei rechtzeitiger Anmeldung der Kaufpreisforderung zur InsolvenztabelleZitiert von 4
- OLG Hamm, 25.10.2006 – 11 U 48/06Zitiert von 2
- LAG Hamm, 25.10.2005 – 4 Sa 2419/04Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 01.12.2023 – 70a IN 275/23Zitiert von 2
- LG Flensburg, 24.11.2023 – 7 O 140/22
- BayObLG, 21.12.2022 – 102 VA 174/21Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.07.2024 in Kraft
§ 28 eingefügt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234)
BGBl. 2024 I Nr. 234
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.