§ 270 Grundsatz
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270#abs-1 (1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 196 Entscheidungen zu § 270 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 15.06.2016 – 9 K 2564/14Zitiert von 2
- BGH, 26.04.2018 – IX ZR 238/17Eigenverwaltung: Haftung des vertretungsberechtigten GeschäftsleitersZitiert von 16
- FG Münster, 12.03.2019 – 15 K 1535/18 UZitiert von 2
- BFH, 27.09.2018 – V R 45/16Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei EigenverwaltungZitiert von 15
- AG Köln, 15.12.2014 – 74 IN 152/12
- AG Köln, 23.01.2004 – 71 IN 1/04
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 12.05.2026 – 4 K 997/25 VE,VSt
- ArbG Iserlohn, 14.04.2026 – 4 Ca 1915/25
- BFH, 18.12.2025 – V R 34/23Zur sogenannten Doppelberichtigung ("Berichtigungssequenz") bei Insolvenzeröffnung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 270 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 270 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 270 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 270 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.