Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 270 Grundsatz

Stand: 01.01.2021

InsolvenzrechtBund2 Fassungen189 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270#abs-1 (1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

§ 269i § 270a