§ 270 Grundsatz
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 189
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 15.06.2016 – 9 K 2564/14Zitiert von 2
- BGH, 26.04.2018 – IX ZR 238/17Eigenverwaltung: Haftung des vertretungsberechtigten GeschäftsleitersZitiert von 15
- FG Münster, 12.03.2019 – 15 K 1535/18 UZitiert von 2
- BFH, 27.09.2018 – V R 45/16Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei EigenverwaltungZitiert von 11
- AG Köln, 15.12.2014 – 74 IN 152/12
- AG Köln, 23.01.2004 – 71 IN 1/04
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.12.2025 – V R 34/23Zur sogenannten Doppelberichtigung ("Berichtigungssequenz") bei Insolvenzeröffnung
- OLG Frankfurt am Main, 07.10.2025 – 20 W 116/25
- OLG Frankfurt am Main, 18.09.2025 – 6 W 117/25
189 Entscheidungen zu § 270 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 270 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270#abs-1 (1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.