Gesetze / Gewerbeordnung

GewO

§ 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

Stand: 24.07.2026

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen25 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/6a#abs-1 (1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. Satz 1 gilt nicht für Verfahren nach § 31 Absatz 1 und § 34a Absatz 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/6a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

§ 6 § 6b