§ 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion
Stand: 24.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/6a#abs-1 (1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. Satz 1 gilt nicht für Verfahren nach § 31 Absatz 1 und § 34a Absatz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/6a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 6a GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 24.05.2024 – 4 A 2508/22Zitiert von 11
- BGH, 20.04.2017 – III ZR 470/16Gaststättenerlaubnisverfahren: Verfassungsmäßigkeit der gaststättenrechtlichen Genehmigungsfiktion; Hinweispflicht der Gaststättenbehörde bezüglich des Eintritts der Genehmigungsfiktion; Voraussetzung des Einwands rechtmäßigen AlternativverhaltensZitiert von 29
- VG Köln, 09.12.2022 – 1 L 1643/22
- OLG Stuttgart, 17.08.2016 – 4 U 158/14
- OVG NRW, 29.04.2022 – 4 B 996/21Zitiert von 10
- VG Düsseldorf, 18.05.2021 – 3 L 59/21Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 24.03.2025 – 4 B 1117/23Zitiert von 1
- VGH Bayern, 13.03.2025 – 22 ZB 24.801Zitiert von 1
- VGH Bayern, 13.03.2025 – 22 ZB 24.797Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6a GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 6a geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2025 I Nr. 354
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2354)
BGBl. 2018 I S. 2354
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2011 I S. 2481
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2091)
BGBl. 2009 I S. 2091
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.