§ 33a Schaustellungen von Personen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 12.09.2013 – 3 K 496/12
- VGH Baden-Württemberg, 28.10.2025 – 6 S 8/24
- VG Braunschweig, 07.02.2024 – 8 A 148/22
- VG Stuttgart, 12.10.2023 – 4 K 4593/21Zitiert von 2
- VG München, 03.07.2025 – M 16 S 23.4674Zitiert von 1
- BSG, 09.10.2001 – B 1 KR 15/00 RZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 – 6 S 506/21Zitiert von 13
- VGH Baden-Württemberg, 17.05.2013 – 8 S 313/11Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen fehlerhafter Festsetzung von Mischgebieten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- OVG NRW, 23.03.2001 – 4 A 2560/00
9 Entscheidungen zu § 33a GewO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33a GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/33a#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/33a#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn