§ 31 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung
Stand: 10.06.2019
Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Wird zitiert von 98 Entscheidungen zu § 31 GastG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 22.07.2024 – 3 L 1758/24
- BGH, 20.04.2017 – III ZR 470/16Gaststättenerlaubnisverfahren: Verfassungsmäßigkeit der gaststättenrechtlichen Genehmigungsfiktion; Hinweispflicht der Gaststättenbehörde bezüglich des Eintritts der Genehmigungsfiktion; Voraussetzung des Einwands rechtmäßigen AlternativverhaltensZitiert von 29
- VG Freiburg, 23.09.2016 – 4 K 2257/15Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 21.09.2023 – 4 MB 27/23Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 11.10.2024 – 3 L 2843/24
- VG Düsseldorf, 15.01.2024 – 3 L 3139/23Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Regensburg, 01.09.2025 – RN 5 S 25.1289
- VG Köln, 20.05.2025 – 1 L 481/25Zitiert von 1
- VG Köln, 20.05.2025 – 1 L 479/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 GastG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 31 geändert und neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2005 I S. 1666
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