§ 2 Erlaubnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/2#abs-1 (1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/2#abs-2 (2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
verabreicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/2#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/2#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 130 Entscheidungen zu § 2 GastG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Regensburg, 15.04.2024 – RO 5 K 21.1349Zitiert von 2
- OVG NRW, 30.04.2020 – 4 B 21/20Unzulässigkeit einer erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO neben dem Widerruf einer Gaststättenerlaubnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- VG Stuttgart, 22.07.2005 – 10 K 3330/04Zitiert von 1
- VG Freiburg, 23.09.2016 – 4 K 2257/15Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 18.03.2004 – 7 LB 112/03Bemessung einer gaststättenrechtlichen Rahmengebühr; Ermessensfehlerhafte Zusammenrechnung von Verwaltungsaufwand und Gegenstandswert Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Düsseldorf, 04.02.2000 – 18 L 3572/99
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 04.09.2026 – 4 E 683/23Androhung von Zwangsgeld gegen eine Behörde bei mangelhafter Erfüllung einer gerichtlich auferlegten Neubescheidungspflicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 03.08.2026 – 4 A 2868/21
- VG Köln, 18.02.2026 – 1 L 2416/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GastG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 2 geändert und neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2005 I S. 1666
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.