Gesetze / Gaststättengesetz

GastG

§ 2 Erlaubnis

Stand: 10.06.2019

Bund125 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/2#abs-1 (1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/2#abs-2 (2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

verabreicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/2#abs-3 (3) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/2#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 1 § 3