§ 2 Erlaubnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 125
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Regensburg, 15.04.2024 – RO 5 K 21.1349Zitiert von 2
- OVG NRW, 30.04.2020 – 4 B 21/20Unzulässigkeit einer erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO neben dem Widerruf einer Gaststättenerlaubnis KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- VG Stuttgart, 22.07.2005 – 10 K 3330/04
- VG Freiburg, 23.09.2016 – 4 K 2257/15Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 18.03.2004 – 7 LB 112/03Zitiert von 16
- VG Düsseldorf, 04.02.2000 – 18 L 3572/99
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.08.2026 – 4 A 2868/21
- VG Köln, 18.02.2026 – 1 L 2416/25
- OVG Schleswig, 09.01.2026 – 5 MB 1/26Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GastG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/2#abs-1 (1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/2#abs-2 (2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/2#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/2#abs-4 (4) (weggefallen)