Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 8
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 77
Nach Gewicht
- BGH, 19.11.2002 – X ZB 23/01Zitiert von 3
- BPatG, 21.01.2010 – 35 W (pat) 35/09Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – keine gesetzliche Grundlage für Prüfung absoluter Schutzhindernisse durch die Gebrauchsmusterstelle
- BPatG, 11.01.2010 – 35 W (pat) 14/08Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Vorrichtung zur Abrechnung von Diensten im Internet" - keine gesetzliche Grundlage für Prüfung absoluter Schutzhindernisse durch die GebrauchsmusterstelleZitiert von 1
- BPatG, 29.10.2009 – 35 W (pat) 6/07Zitiert von 1
- BGH, 09.07.2026 – X ZR 71/24
- BPatG, 25.01.2024 – 35 W (pat) 11/23
Zuletzt entschieden
- BPatG, 26.03.2026 – 35 W (pat) 437/23
- BPatG, 28.07.2025 – 35 W (pat) 1/25Zitiert von 1
- BPatG, 28.07.2025 – 35 W (pat) 15/24Zitiert von 1
77 Entscheidungen zu § 8 GebrMG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 GebrMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/8#abs-1 (1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 4, 4a, 4b so verfügt das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster. Eine Prüfung des Gegenstands der Anmeldung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet nicht statt. § 49 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/8#abs-2 (2) Die Eintragung muss Namen und Wohnsitz des Anmelders sowie seines etwa nach § 28 bestellten Vertreters und Zustellungsbevollmächtigten sowie die Zeit der Anmeldung angeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/8#abs-3 (3) Die Eintragungen sind im Patentblatt in regelmäßig erscheinenden Übersichten bekanntzumachen. Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Gebrauchsmusterinformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt Angaben aus dem Patentblatt an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit eine Einsicht nach Absatz 7 ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/8#abs-4 (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person des Inhabers des Gebrauchsmusters, seines Vertreters oder seines Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere Rechtsinhaber und sein früherer Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/8#abs-5 (5) Die Einsicht in das Register sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der Akten von Löschungsverfahren steht jedermann frei. Im übrigen gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/8#abs-6 (6) Soweit die Einsicht in das Register und die Akten nach Absatz 5 Satz 1 jedermann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elektronischer Führung des Registers und der Akten auch über das Internet gewährt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/8#abs-7 (7) Die Einsicht nach den Absätzen 5 und 6 ist ausgeschlossen, soweit
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/8#abs-8 (8) Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Deutschen Patent- und Markenamtes enthalten sind, bestehen nicht
Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.