Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 4
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/4#abs-1 (1) Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden. Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/4#abs-2 (2) Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Gebrauchsmusteranmeldungen entgegenzunehmen. Eine Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/4#abs-3 (3) Die Anmeldung muß enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/4#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/4#abs-5 (5) Bis zur Verfügung über die Eintragung des Gebrauchsmusters sind Änderungen der Anmeldung zulässig, soweit sie den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern. Aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, können Rechte nicht hergeleitet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/4#abs-6 (6) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten. Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/4#abs-7 (7) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Hinterlegung, den Zugang einschließlich des zum Zugang berechtigten Personenkreises und die erneute Hinterlegung von biologischem Material zu erlassen, sofern die Erfindung die Verwendung biologischen Materials beinhaltet oder sie solches Material betrifft, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und das in der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, daß ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann (Absatz 3). Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
Wird zitiert von 78 Entscheidungen zu § 4 GebrMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 30.04.2015 – 35 W (pat) 15/13
- BPatG, 13.03.2019 – 35 W (pat) 18/18Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Zangengriffsystem" – die Gebrauchsmusterstelle hat darauf hinzuwirken, dass der Anmelder mindestens einen Schutzanspruch formuliert, der sich nicht lediglich in der Umschreibung der zu lösenden technischen Aufgabe erschöpft – die Prüfung, ob die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, ist einem Löschungsverfahren vorbehaltenZitiert von 2
- BPatG, 21.01.2010 – 35 W (pat) 35/09Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – keine gesetzliche Grundlage für Prüfung absoluter Schutzhindernisse durch die Gebrauchsmusterstelle
- BPatG, 11.01.2010 – 35 W (pat) 14/08Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Vorrichtung zur Abrechnung von Diensten im Internet" - keine gesetzliche Grundlage für Prüfung absoluter Schutzhindernisse durch die GebrauchsmusterstelleZitiert von 1
- BPatG, 29.10.2009 – 35 W (pat) 6/07Zitiert von 1
- BPatG, 21.03.2003 – 5 W (pat) 11/01
Zuletzt entschieden
- BPatG, 10.12.2025 – 35 W (pat) 424/22
- BPatG, 05.06.2025 – 35 W (pat) 5/24
- BPatG, 10.12.2024 – 35 W (pat) 410/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 GebrMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 205 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3656)
BGBl. I S. 3656
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
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07.03.1990 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I 422)
BGBl. 1990 I S. 422
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.