Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 10
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 30.04.2025 – 35 W (pat) 1/24Zitiert von 2
- BPatG, 16.05.2023 – 35 W (pat) 11/22Beschwerdesache – „Schranknivelliervorrichtung“ – Zur Zulässigkeit der Einlegung einer Beschwerde durch einen Dritten, der am Eintragungsverfahren nicht beteiligt war – formales BeschwerderechtZitiert von 4
- BPatG, 14.04.2011 – 35 W (pat) 26/10Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Rückgängigmachung einer Umschreibung" - zu den Voraussetzungen eines auf Rückgängigmachung einer Umschreibung eines Gebrauchsmusters gerichteten Begehrens - zur Zulässigkeit einer Beschwerde
- BPatG, 21.01.2010 – 35 W (pat) 35/09Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – keine gesetzliche Grundlage für Prüfung absoluter Schutzhindernisse durch die Gebrauchsmusterstelle
- BPatG, 11.01.2010 – 35 W (pat) 14/08Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Vorrichtung zur Abrechnung von Diensten im Internet" - keine gesetzliche Grundlage für Prüfung absoluter Schutzhindernisse durch die GebrauchsmusterstelleZitiert von 1
- BPatG, 29.10.2009 – 35 W (pat) 6/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 07.12.2023 – 35 W (pat) 10/23
- BPatG, 13.03.2019 – 35 W (pat) 18/18Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Zangengriffsystem" – die Gebrauchsmusterstelle hat darauf hinzuwirken, dass der Anmelder mindestens einen Schutzanspruch formuliert, der sich nicht lediglich in der Umschreibung der zu lösenden technischen Aufgabe erschöpft – die Prüfung, ob die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, ist einem Löschungsverfahren vorbehaltenZitiert von 2
- BGH, 31.01.2019 – I ZB 58/18Zurückweisung einer Markenanmeldung: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts; Feststellung der Geltung einer Beschwerde als nicht eingelegt mangels Zahlung der Beschwerdegebühr - Future-Institute
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 GebrMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/10#abs-1 (1) Für Anträge in Gebrauchsmustersachen mit Ausnahme der Löschungsanträge (§§ 15 bis 17) wird im Deutschen Patent- und Markenamt eine Gebrauchsmusterstelle errichtet, die von einem vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmten rechtskundigen Mitglied geleitet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/10#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften zu betrauen, die den Gebrauchsmusterstellen oder Gebrauchsmusterabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen technischen oder rechtlichen Schwierigkeiten bieten; ausgeschlossen davon sind jedoch Zurückweisungen von Anmeldungen aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/10#abs-3 (3) Über Löschungsanträge (§§ 15 bis 17) beschließt eine der im Deutschen Patent- und Markenamt zu bildenden Gebrauchsmusterabteilungen, die mit zwei technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zu besetzen ist. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 7 des Patentgesetzes gelten entsprechend. Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt jeder Gebrauchsmusterabteilung auch die Abgabe von Gutachten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/10#abs-4 (4) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß. Das gleiche gilt für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes und Angestellten, soweit sie nach Absatz 2 mit der Wahrnehmung einzelner der Gebrauchsmusterstelle oder den Gebrauchsmusterabteilungen obliegender Geschäfte betraut worden sind. § 27 Abs. 6 Satz 3 des Patentgesetzes gilt entsprechend.