Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 4a
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/4a#abs-1 (1) Der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 4 Abs. 3 Nr. 4
eingegangen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/4a#abs-2 (2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme als nicht erfolgt gelten soll. Reicht der Anmelder auf diese Aufforderung die fehlenden Zeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen oder der fehlenden Teile beim Deutschen Patent- und Markenamt Anmeldetag; anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/4a#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 4a GebrMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 28.02.2001 – 5 W (pat) 12/00
- BGH, 19.11.2002 – X ZB 23/01Zitiert von 4
- BPatG, 21.01.2010 – 35 W (pat) 35/09Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – keine gesetzliche Grundlage für Prüfung absoluter Schutzhindernisse durch die Gebrauchsmusterstelle
- BPatG, 11.01.2010 – 35 W (pat) 14/08Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Vorrichtung zur Abrechnung von Diensten im Internet" - keine gesetzliche Grundlage für Prüfung absoluter Schutzhindernisse durch die GebrauchsmusterstelleZitiert von 1
- BPatG, 29.10.2009 – 35 W (pat) 6/07Zitiert von 1
- BPatG, 22.12.2022 – 35 W (pat) 4/22Gebrauchsmusterbeschwerdesache – Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) – Amtssprache – nationale Patentanmeldung – Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt zwecks weiterer Durchführung des Eintragungsverfahrens
Zuletzt entschieden
- BPatG, 13.03.2019 – 35 W (pat) 18/18Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Zangengriffsystem" – die Gebrauchsmusterstelle hat darauf hinzuwirken, dass der Anmelder mindestens einen Schutzanspruch formuliert, der sich nicht lediglich in der Umschreibung der zu lösenden technischen Aufgabe erschöpft – die Prüfung, ob die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, ist einem Löschungsverfahren vorbehaltenZitiert von 2
- BPatG, 06.09.2016 – 35 W (pat) 1/15(Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Bekämpfen von Feldmäusen" –Vereinbarkeit von § 2 Nr. 3 GebrMG mit Art. 3 und 14 GG – zur Prüfungskompetenz der Gebrauchsmusterstelle)
- LG Düsseldorf, 02.08.2013 – 4b O 230/10 U.
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4a GebrMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 205 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 4a teilweise aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3830)
BGBl. 2013 I S. 3830
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