§ 26
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/26#abs-1 (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Es hat seinen Sitz in München.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/26#abs-2 (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt besteht aus einem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Die Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/26#abs-3 (3) Als technisches Mitglied soll in der Regel nur angestellt werden, wer im Inland an einer Universität, einer technischen oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer Bergakademie in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden hat, danach mindestens fünf Jahre im Bereich der Naturwissenschaften oder Technik beruflich tätig war und im Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse ist. Abschlußprüfungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen der inländischen Abschlußprüfung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften gleich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/26#abs-4 (4) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts Personen, welche die für die Mitglieder geforderte Vorbildung haben (Absatz 2 und 3), mit den Verrichtungen eines Mitglieds des Deutschen Patent- und Markenamts beauftragen (Hilfsmitglieder). Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. Im übrigen gelten die Vorschriften über Mitglieder auch für die Hilfsmitglieder.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 26 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 08.03.2023 – 14 B 20.2069Zitiert von 1
- VGH Bayern, 26.08.2020 – 14 B 19.1411Zitiert von 4
- BGH, 26.08.2014 – X ZB 19/12Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine Beschwerdeentscheidung des Technischen Beschwerdesenats des Bundespatentamtes betreffend eine deutsche Patentanmeldung: Reichweite der technischen Sachkunde des Technischen Beschwerdesenats und Voraussetzungen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens; Anforderungen an die Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens in der Beschwerdeinstanz - KommunikationsrouterZitiert von 12
- BVerwG, 05.09.2024 – 2 C 14/23Teilzeitbeschäftigung bei der Mindestzeit praktischer hauptberuflicher Tätigkeit für die Übernahme in das BeamtenverhältnisZitiert von 3
- BPatG, 21.06.2023 – 18 W (pat) 28/20
- BVerfG, 10.06.1964 – 1 BvR 37/63Grenzen der Nachprüfung gerichtlicher Entscheidungen durch BVerfG (Akteneinsicht nach § 24 PatG). Keine Nachschiebung der Rüge des rechtlichen GehörsZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BPatG, 24.07.2025 – 25 W (pat) 54/23
- BPatG, 16.05.2023 – 35 W (pat) 11/22Beschwerdesache – „Schranknivelliervorrichtung“ – Zur Zulässigkeit der Einlegung einer Beschwerde durch einen Dritten, der am Eintragungsverfahren nicht beteiligt war – formales BeschwerderechtZitiert von 4
- BPatG, 13.04.2021 – 6 Ni 10/19 (EP)Patentnichtigkeitssache – "Lumenspitze mit Linseneinspritzung für die Wundversorgung" – Zur Frage der Patentfähigkeit
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.08.2021 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 2021 (BGBl. I 4074)
BGBl. 2021 I S. 4074
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 204 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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23.11.2007 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I 2614)
BGBl. 2007 I S. 2614
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.