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Artikel 2 · BT-Drs. 17/10308 · S. 19
Zu Artikel 2 (Änderung des Gebrauchsmuster-
Zu Artikel 2 (Änderung des Gebrauchsmuster- gesetzes – GebrMG) Zu Nummer 1 (§ 4a, weitere Erfordernisse der Anmel- dung) § 4a wird entsprechend der Parallelregelung des § 35 PatG in dessen neuer Fassung angepasst (siehe oben Artikel 1 Nummer 9). Auch hier soll der Anmeldetag unabhängig von der Einreichung übersetzter Anmeldeunterlagen bestimmt werden, § 4a Absatz 1. Der neue Absatz 2 des § 4a ermöglicht es nunmehr, Teile von Zeichnungen im Anmeldeverfahren nachzureichen. Gleiches gilt für fehlende Teile der Beschreibung. Zu Nummer 2 (§ 4b – neu, Übersetzung fremdsprachiger Anmeldungen) Entsprechend der Neuregelung im Patentgesetz (§ 35a PatG; siehe oben zu Artikel 1 Nummer 10) wird eine ge- sonderte Regelung über das Erfordernis der Übersetzung fremdsprachiger Anmeldungen geschaffen. Die Änderung der Formulierung in Satz 1 in „nicht oder teilweise nicht“ ist rein sprachlicher Natur. Mit der Neuregelung des § 4b wird die Rechtsfolge der feh- lenden Übersetzung der Anmeldeunterlagen dahingehend abgemildert, dass die Gebrauchsmusteranmeldung lediglich als zurückgenommen gilt und nicht mehr als nicht erfolgt. Die in § 35a PatG neu eingeführte Privilegierung englisch- und französischsprachiger Anmeldungen gegenüber ande- Drucksache 17/10308 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode ren fremdsprachigen Anmeldungen wird im Gebrauchsmus- terrecht nicht nachvollzogen. Zwischen beiden Schutz- rechtsarten existiert ein Strukturunterschied. Das Ge- brauchsmuster ist ein eintragungspflichtiges, aber kein ge- prüftes Schutzrecht. Für eine Eintragung in das Register muss die Anmeldung die Anforderungen der §§ 4, 4a, 4b beziehungsweise der §§ 1 und 3 GebrMG erfüllen. Die Neu- heit, der erfinderische Schritt und die gewerbliche Anwend- barkeit werden nicht geprüft (§ 8 Absatz 1 Satz
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.933 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/10308, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 78.496–83.429 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert 0bf647ab4d169cec….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP