Art 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person
Stand: 10.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/15#abs-1 (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/15#abs-2 (2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/15#abs-3 (3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/15#abs-4 (4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Wird zitiert von 935 Entscheidungen zu Art 15 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 08.06.2021 – 16 A 1582/20Zitiert von 13
- EuGH, 12.09.2024 – C-203/22
- VG Wiesbaden, 19.11.2025 – 6 K 788/20.WIZitiert von 4
- EuGH, 27.02.2025 – C-203/22Zitiert von 10
- FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 – 16 K 2059/21Zitiert von 8
- FG Berlin-Brandenburg, 27.10.2021 – 16 K 5148/20Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.09.2026 – I ZR 289/25DSGVO: EuGH-Vorlage zur Reichweite der Haushaltsausnahme bei Videoüberwachung und zur Auswirkung von Informationspflichten auf die Rechtmäßigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- EuGH, 17.09.2026 – C-773/26Datenschutz: Anforderungen an die Einwilligung in elektronische Direktwerbung durch nicht namentlich benannte Partner eines Ersterhebers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Osnabrück, 19.08.2026 – 7 A 170/24Feststellung der nicht fristgerechten Bescheidung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsantrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 15 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.