Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 2
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 67
Nach Gewicht
- BPatG, 06.09.2016 – 35 W (pat) 1/15(Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Bekämpfen von Feldmäusen" –Vereinbarkeit von § 2 Nr. 3 GebrMG mit Art. 3 und 14 GG – zur Prüfungskompetenz der Gebrauchsmusterstelle)
- BGH, 27.03.2018 – X ZB 18/16Gebrauchsmusterschutz: Ausschluss für Arbeits- und Herstellungsverfahren – FeldmausbekämpfungZitiert von 6
- BPatG, 20.03.2007 – 5 W (pat) 454/05Zitiert von 2
- BPatG, 06.11.2018 – 35 W (pat) 412/16(Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Lithiumsilikat-Glaskeramik" - zum Ausschlusstatbestand des § 2 Nr. 3 GebrMG – zur Beurteilung der Gebrauchsmusterfähigkeit von Verwendungsansprüchen - Verwendungsanspruch, der nicht auf ein Verfahren, insbesondere nicht auf einem Arbeits- oder Herstellungsverfahren gerichtet ist – Verwendungsanspruch manifestiert stoffliche bzw. gegenständliche Eigenschaften, welche einem Stoff oder einer Vorrichtung innewohnen – kein Ausschlusstatbestand)
- BPatG, 28.10.2002 – 5 W (pat) 25/01
- BGH, 17.02.2004 – X ZB 9/03Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BPatG, 26.11.2025 – 35 W (pat) 429/23
- BPatG, 25.11.2025 – 35 W (pat) 428/23
- OLG Düsseldorf, 05.07.2024 – 2 U 74/23
67 Entscheidungen zu § 2 GebrMG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GebrMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:
1.
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
2.
Pflanzensorten oder Tierarten;
3.
Verfahren.