Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 2
Stand: 10.06.2019
Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 2 GebrMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 06.09.2016 – 35 W (pat) 1/15(Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Bekämpfen von Feldmäusen" –Vereinbarkeit von § 2 Nr. 3 GebrMG mit Art. 3 und 14 GG – zur Prüfungskompetenz der Gebrauchsmusterstelle)
- BGH, 27.03.2018 – X ZB 18/16Gebrauchsmusterschutz: Ausschluss für Arbeits- und Herstellungsverfahren – FeldmausbekämpfungZitiert von 6
- BPatG, 20.03.2007 – 5 W (pat) 454/05Zitiert von 2
- BPatG, 06.11.2018 – 35 W (pat) 412/16(Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Lithiumsilikat-Glaskeramik" - zum Ausschlusstatbestand des § 2 Nr. 3 GebrMG – zur Beurteilung der Gebrauchsmusterfähigkeit von Verwendungsansprüchen - Verwendungsanspruch, der nicht auf ein Verfahren, insbesondere nicht auf einem Arbeits- oder Herstellungsverfahren gerichtet ist – Verwendungsanspruch manifestiert stoffliche bzw. gegenständliche Eigenschaften, welche einem Stoff oder einer Vorrichtung innewohnen – kein Ausschlusstatbestand)
- BPatG, 28.10.2002 – 5 W (pat) 25/01
- BGH, 17.02.2004 – X ZB 9/03Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BPatG, 26.11.2025 – 35 W (pat) 429/23
- BPatG, 25.11.2025 – 35 W (pat) 428/23
- OLG Düsseldorf, 05.07.2024 – 2 U 74/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GebrMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
21.01.2005 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2005 (BGBl. I 146)
BGBl. 2005 I S. 146
-
07.03.1990 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I 422)
BGBl. 1990 I S. 422
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.