Art 19 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
Stand: 02.07.2026
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- EuGH, 09.06.2022 – C-154/21
- BGH, 12.05.2026 – VI ZR 375/24Widerruf der Meldung offener Forderungen an die SCHUFA sowie Ersatz des immateriellen Schadens
- EuGH, 28.04.2022 – C-129/21
- OLG Köln, 25.04.2024 – 15 U 204/22Zitiert von 1
- EuGH, 12.01.2023 – C-154/21Datenschutz-Grundverordnung: Umfang des Auskunftsrechts der betroffenen Person über Empfänger personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c DSGVO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 52
- BFH, 12.11.2024 – IX R 20/22Erfordernis eines außergerichtlich gestellten Antrags auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVOZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 09.12.2025 – 5 U 82/24Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 18.02.2025 – B 6 S 24.1292Zitiert von 1
- LG Wiesbaden, 15.01.2025 – 2 O 49/24Zitiert von 1
20 Entscheidungen zu Art 19 DSGVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 19 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen personenbezogenen Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 16, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.