Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1416
BGBl. 2017 I S. 1416 · 92.325 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Neuntes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen*
Vom 1. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
satz 33 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I
S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Erste bis Dritte Teil wird wie folgt gefasst:
„Teil 1
Wettbewerbsbeschränkungen
Kapitel 1
Wettbewerbsbeschränkende
Vereinbarungen, Beschlüsse
und abgestimmte Verhaltensweisen
§ 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Ver-
einbarungen
§ 2 Freigestellte Vereinbarungen
§ 3 Mittelstandskartelle
§§ 4 bis 17 (weggefallen)
Kapitel 2
Marktbeherrschung, sonstiges
wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
§ 18 Marktbeherrschung
§ 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherr-
schenden Unternehmen
§ 20 Verbotenes Verhalten von Unternehmen
mit relativer oder überlegener Markt-
macht
§ 21 Boykottverbot, Verbot sonstigen wett-
bewerbsbeschränkenden Verhaltens
Kapitel 3
Anwendung des
europäischen Wettbewerbsrechts
§ 22 Verhältnis dieses Gesetzes zu den Arti-
keln 101 und 102 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 23 (weggefallen)
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014
über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach natio-
nalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrecht-
liche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union
(ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 1).
Kapitel 4
Wettbewerbsregeln
§ 24 Begriff, Antrag auf Anerkennung
§ 25 Stellungnahme Dritter
§ 26 Anerkennung
§ 27 Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln,
Bekanntmachungen
Kapitel 5
Sonderregeln
für bestimmte Wirtschaftsbereiche
§ 28 Landwirtschaft
§ 29 Energiewirtschaft
§ 30 Presse
§ 31 Verträge der Wasserwirtschaft
§ 31a Wasserwirtschaft, Meldepflicht
§ 31b Wasserwirtschaft, Aufgaben und Be-
fugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen
Kapitel 6
Befugnisse
der Kartellbehörden,
Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
Abschnitt 1
Befugnisse
der Kartellbehörden
§ 32 Abstellung und nachträgliche Feststel-
lung von Zuwiderhandlungen
§ 32a Einstweilige Maßnahmen
§ 32b Verpflichtungszusagen
§ 32c Kein Anlass zum Tätigwerden
§ 32d Entzug der Freistellung
§ 32e Untersuchungen einzelner Wirtschafts-
zweige und einzelner Arten von Verein-
barungen
Abschnitt 2
Schadensersatz
und Vorteilsabschöpfung
§ 33 Beseitigungs- und Unterlassungsan-
spruch
§ 33a Schadensersatzpflicht
§ 33b Bindungswirkung von Entscheidungen
einer Wettbewerbsbehörde
§ 33c Schadensabwälzung

§ 33d Gesamtschuldnerische Haftung § 47i
§ 33e Kronzeuge
§ 47j
§ 33f Wirkungen des Vergleichs
§ 33g Anspruch auf Herausgabe von Beweis-
mitteln und Erteilung von Auskünften
§ 33h Verjährung
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
und Aufsichtsstellen
Vertrauliche Informationen, operationelle
Zuverlässigkeit, Datenschutz
Abschnitt 2
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
§ 47k Marktbeobachtung im Bereich Kraft-
§ 34 Vorteilsabschöpfung durch die Kartell- stoffe
behörde
§ 34a Vorteilsabschöpfung durch Verbände
Kapitel 7
§ 47l
Zusammenschlusskontrolle
§ 35 Geltungsbereich der Zusammenschluss-
kontrolle
§ 36 Grundsätze für die Beurteilung von Zu-
sammenschlüssen
§ 37 Zusammenschluss
§ 48
§ 38 Berechnung der Umsatzerlöse, der
Marktanteile und des Wertes der Gegen- § 49
leistung
§ 39 Anmelde- und Anzeigepflicht § 50
Abschnitt 3
Evaluierung
Evaluierung der Markttransparenzstellen
Teil 2
Kartellbehörden
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
Zuständigkeit
Bundeskartellamt und oberste Landes-
behörde
Vollzug des europäischen Rechts
§ 40 Verfahren der Zusammenschlusskontrolle § 50a Zusammenarbeit im Netzwerk der euro-
päischen Wettbewerbsbehörden
§ 41 Vollzugsverbot, Entflechtung
§ 50b Sonstige Zusammenarbeit mit auslän-
§ 42 Ministererlaubnis dischen Wettbewerbsbehörden
§ 43 Bekanntmachungen § 50c Behördenzusammenarbeit
§ 43a Evaluierung
Kapitel 8
Monopolkommission § 51
§ 44 Aufgaben § 52
§ 45 Mitglieder § 53
§ 46 Beschlüsse, Organisation, Rechte und
Pflichten der Mitglieder
§ 47 Übermittlung statistischer Daten
Kapitel 9
Markttransparenzstellen
für den Großhandel mit
Strom und Gas und für Kraftstoffe
Abschnitt 1
Markttransparenzstelle § 54
für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
§ 55
§ 47a Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation
§ 56
§ 47b Aufgaben
§ 57
§ 47c Datenverwendung
§ 58
§ 47d Befugnisse
§ 59
§ 47e Mitteilungspflichten
§ 60
§ 47f Verordnungsermächtigung
§ 61
§ 47g Festlegungsbereiche
§ 47h Berichtspflichten, Veröffentlichungen § 62
Kapitel 2
Bundeskartellamt
Sitz, Organisation
Veröffentlichung allgemeiner Weisungen
Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte
Teil 3
Verfahren
Kapitel 1
Verwaltungssachen
Abschnitt 1
Verfahren
vor den Kartellbehörden
Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
Vorabentscheidung über Zuständigkeit
Anhörung, mündliche Verhandlung
Ermittlungen, Beweiserhebung
Beschlagnahme
Auskunftsverlangen
Einstweilige Anordnungen
Verfahrensabschluss, Begründung der
Verfügung, Zustellung
Bekanntmachung von Verfügungen

Abschnitt 2
Beschwerde
§ 63 Zulässigkeit, Zuständigkeit
§ 64 Aufschiebende Wirkung
§ 65 Anordnung der sofortigen Vollziehung
§ 66 Frist und Form
§ 67 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 68 Anwaltszwang
§ 69 Mündliche Verhandlung
§ 70 Untersuchungsgrundsatz
§ 71 Beschwerdeentscheidung
§ 71a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör
§ 72 Akteneinsicht
§ 73 Geltung von Vorschriften des Gerichts-
verfassungsgesetzes und der Zivilpro-
zessordnung
Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde
§ 74 Zulassung, absolute Rechtsbeschwerde-
gründe
§ 75 Nichtzulassungsbeschwerde
§ 76 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen
§ 77 Beteiligtenfähigkeit
§ 78 Kostentragung und -festsetzung
§ 79 Rechtsverordnungen
§ 80 Gebührenpflichtige Handlungen
Kapitel 2
Bußgeldverfahren
§ 81 Bußgeldvorschriften
§ 81a Ausfallhaftung im Übergangszeitraum
§ 81b Auskunftspflichten
§ 82 Zuständigkeit für Verfahren wegen der
Festsetzung einer Geldbuße gegen eine
juristische Person oder Personenverei-
nigung
§ 82a Befugnisse und Zuständigkeiten im ge-
richtlichen Bußgeldverfahren
§ 83 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
im gerichtlichen Verfahren
§ 84 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichts-
hof
§ 85 Wiederaufnahmeverfahren gegen Buß-
geldbescheid
§ 86 Gerichtliche Entscheidungen bei der
Vollstreckung
Kapitel 3
Vollstreckung
§ 86a Vollstreckung
Kapitel 4
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Land-
gerichte
§ 88 Klageverbindung
§ 89 Zuständigkeit eines Landgerichts für
mehrere Gerichtsbezirke
§ 89a Streitwertanpassung, Kostenerstattung
§ 89b Verfahren
§ 89c Offenlegung aus der Behördenakte
§ 89d Beweisregeln
§ 89e Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g
und 89b bis 89d
Kapitel 5
Gemeinsame Bestimmungen
§ 90 Benachrichtigung und Beteiligung der
Kartellbehörden
§ 90a Zusammenarbeit der Gerichte mit der
Europäischen Kommission und den
Kartellbehörden
§ 91 Kartellsenat beim Oberlandesgericht
§ 92 Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts
oder des Obersten Landesgerichts für
mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs-
und Bußgeldsachen
§ 93 Zuständigkeit für Berufung und Be-
schwerde
§ 94 Kartellsenat beim Bundesgerichtshof
§ 95 Ausschließliche Zuständigkeit
§ 96 (weggefallen)“.
b) Der Fünfte Teil wird wie folgt gefasst:
„Teil 5
Anwendungsbereich der Teile 1 bis 3“.
2. Vor § 1 werden die Überschriften wie folgt gefasst:
„Teil 1
Wettbewerbsbeschränkungen
Kapitel 1
Wettbewerbsbeschränkende
Vereinbarungen, Beschlüsse
und abgestimmte Verhaltensweisen“.
3. Vor § 18 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Kapitel 2
Marktbeherrschung, sonstiges
wettbewerbsbeschränkendes Verhalten“.
4. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne
dieses Gesetzes“ gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Der Annahme eines Marktes steht
nicht entgegen, dass eine Leistung unentgelt-
lich erbracht wird.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märk-
ten und Netzwerken sind bei der Bewertung
der Marktstellung eines Unternehmens auch
zu berücksichtigen:
1. direkte und indirekte Netzwerkeffekte,
2. die parallele Nutzung mehrerer Dienste und
der Wechselaufwand für die Nutzer,
3. seine Größenvorteile im Zusammenhang mit
Netzwerkeffekten,
4. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten
Daten,
5. innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.“
d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 an-
gefügt:
„(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie berichtet den gesetzgebenden
Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren
nach Inkrafttreten der Regelungen in den Ab-
sätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den
Vorschriften.“
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. andere Unternehmen dazu auffordert, ihm
ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vor-
teile zu gewähren; hierbei ist insbesondere
zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für
das andere Unternehmen nachvollziehbar
begründet ist und ob der geforderte Vorteil
in einem angemessenen Verhältnis zum
Grund der Forderung steht.“
b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 30 Ab-
satz 2a“ ein Komma und die Angabe „2b“ ein-
gefügt.
6. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz
eingefügt:
„Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der
zwischen dem Unternehmen mit überlegener
Marktmacht und seinem Lieferanten verein-
barte Preis für die Beschaffung der Ware oder
Leistung, auf den allgemein gewährte und im
Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichen-
der Sicherheit feststehende Bezugsvergüns-
tigungen anteilig angerechnet werden, soweit
nicht für bestimmte Waren oder Leistungen
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 33 Absatz 2“
durch die Angabe „§ 33 Absatz 4“ ersetzt.
6a. § 21 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. einer Vereinbarung oder einem Beschluss im
Sinne der §§ 2, 3, 28 Absatz 1 oder § 30
Absatz 2a oder Absatz 2b beizutreten oder“.
7. Vor § 22 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Kapitel 3
Anwendung des
europäischen Wettbewerbsrechts“.
8. In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des
Zweiten Abschnitts“ durch die Wörter „des Kapi-
tels 2“ ersetzt.
9. Vor § 24 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Kapitel 4
Wettbewerbsregeln“.
10. In § 26 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach
dem Sechsten Abschnitt“ durch die Wörter „nach
Kapitel 6“ ersetzt.
11. Vor § 28 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Kapitel 5
Sonderregeln
für bestimmte Wirtschaftsbereiche“.
12. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Presse“.
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
gefügt:
„(2b) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen zwi-
schen Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen über
eine verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit,
soweit die Vereinbarung den Beteiligten er-
möglicht, ihre wirtschaftliche Basis für den inter-
medialen Wettbewerb zu stärken. Satz 1 gilt
nicht für eine Zusammenarbeit im redaktionel-
len Bereich. Die Unternehmen haben auf An-
trag einen Anspruch auf eine Entscheidung
der Kartellbehörde nach § 32c, wenn
1. bei einer Vereinbarung nach Satz 1 die
Voraussetzungen für ein Verbot nach Arti-
kel 101 Absatz 1 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union nach
den der Kartellbehörde vorliegenden Er-
kenntnissen nicht gegeben sind und
2. die Antragsteller ein erhebliches rechtliches
und wirtschaftliches Interesse an dieser
Entscheidung haben.
Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.“
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe
„Absatz 2a“ die Wörter „oder eine Verein-
barung nach Absatz 2b“ eingefügt.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie berichtet den gesetzgebenden
Körperschaften nach Ablauf von fünf Jahren
nach Inkrafttreten der Regelung in den Ab-
sätzen 2b und 3 Satz 2 über die Erfahrungen
mit der Vorschrift.“

13. Vor § 32 werden die Überschriften wie folgt gefasst:
„Kapitel 6
Befugnisse
der Kartellbehörden,
Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
Abschnitt 1
Befugnisse
der Kartellbehörden“.
14. In § 32 Absatz 1 werden die Wörter „dieses Ge-
setzes“ durch die Wörter „dieses Teils“ ersetzt.
15. Nach § 32e wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 2
Schadensersatz
und Vorteilsabschöpfung“.
16. In § 32e Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
„dieses Gesetzes“ durch die Wörter „der Vor-
schriften dieses Teils“ ersetzt.
16a. Dem § 32e Absatz 4 werden die folgenden Ab-
sätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
bei begründetem Verdacht des Bundeskartellamts
auf erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Ver-
stöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften,
die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interes-
sen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Ver-
brauchern beeinträchtigen. Dies gilt nicht, wenn
die Durchsetzung der Vorschriften nach Satz 1 in
die Zuständigkeit anderer Bundesbehörden fällt.
Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Regelun-
gen zum Betreten von Räumlichkeiten der Betrof-
fenen zum Zweck der Einsichtnahme und Prüfung
von Unterlagen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3, den Absätzen 2 und 3 sowie die Regelun-
gen zu Durchsuchungen nach § 59 Absatz 4 keine
Anwendung finden.
(6) Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen
einer Abmahnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist
ab der Veröffentlichung eines Abschlussberichts
über eine Sektoruntersuchung nach Absatz 5 für
vier Monate ausgeschlossen.“
17. § 33 wird durch die folgenden §§ 33 bis 33h er-
setzt:
„§ 33
Beseitigungs-
und Unterlassungsanspruch
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder
gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt
(Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung
der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem
Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung
und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung
verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits
dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder
sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß be-
einträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch
geltend gemacht werden von
1. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung ge-
werblicher oder selbstständiger beruflicher In-
teressen, wenn
a) ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener
Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 an-
gehört und
b) sie insbesondere nach ihrer personellen,
sachlichen und finanziellen Ausstattung
imstande sind, ihre satzungsmäßigen Auf-
gaben der Verfolgung gewerblicher oder
selbstständiger beruflicher Interessen tat-
sächlich wahrzunehmen;
2. Einrichtungen, die nachweisen, dass sie ein-
getragen sind in
a) die Liste qualifizierter Einrichtungen nach
§ 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b) das Verzeichnis der Europäischen Kommis-
sion nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie
2009/22/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. April 2009 über Un-
terlassungsklagen zum Schutz der Verbrau-
cherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009,
S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 33a
Schadensersatzpflicht
(1) Wer einen Verstoß nach § 33 Absatz 1 vor-
sätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Es wird widerleglich vermutet, dass ein Kar-
tell einen Schaden verursacht. Ein Kartell im Sinne
dieses Abschnitts ist eine Absprache oder ab-
gestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder
mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres
Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Be-
einflussung der relevanten Wettbewerbsparameter.
Zu solchen Absprachen oder Verhaltensweisen
gehören unter anderem
1. die Festsetzung oder Koordinierung der An-
oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäfts-
bedingungen,
2. die Aufteilung von Produktions- oder Absatz-
quoten,
3. die Aufteilung von Märkten und Kunden ein-
schließlich Angebotsabsprachen, Einfuhr- und
Ausfuhrbeschränkungen oder
4. gegen andere Wettbewerber gerichtete wett-
bewerbsschädigende Maßnahmen.
(3) Für die Bemessung des Schadens gilt § 287
der Zivilprozessordnung. Dabei kann insbeson-
dere der anteilige Gewinn, den der Rechtsverlet-
zer durch den Verstoß gegen Absatz 1 erlangt hat,
berücksichtigt werden.
(4) Geldschulden nach Absatz 1 hat der Schuld-
ner ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die
§§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs finden entsprechende Anwendung.

§ 33b
Bindungswirkung
von Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde
Wird wegen eines Verstoßes gegen eine
Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101
oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union Schadensersatz gefor-
dert, so ist das Gericht an die Feststellung des
Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestands-
kräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der
Europäischen Kommission oder der Wettbewerbs-
behörde oder des als solche handelnden Gerichts
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union getroffen wurde. Das Gleiche gilt für ent-
sprechende Feststellungen in rechtskräftigen Ge-
richtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung
von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind.
Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte
und Pflichten nach Artikel 267 des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union.
§ 33c
Schadensabwälzung
(1) Wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem
überteuerten Preis bezogen (Preisaufschlag), so
ist der Schaden nicht deshalb ausgeschlossen,
weil die Ware oder Dienstleistung weiterveräußert
wurde. Der Schaden des Abnehmers ist aus-
geglichen, soweit der Abnehmer einen Preis-
aufschlag, der durch einen Verstoß nach § 33a
Absatz 1 verursacht worden ist, an seine Ab-
nehmer (mittelbare Abnehmer) weitergegeben hat
(Schadensabwälzung). Davon unberührt bleibt
der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz seines
entgangenen Gewinns nach § 252 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, soweit der entgangene Ge-
winn durch die Weitergabe des Preisaufschlags
verursacht worden ist.
(2) Dem Grunde nach wird zugunsten eines
mittelbaren Abnehmers vermutet, dass der Preis-
aufschlag auf ihn abgewälzt wurde, wenn
1. der Rechtsverletzer einen Verstoß gegen § 1
oder 19 oder Artikel 101 oder 102 des Vertra-
ges über die Arbeitsweise der Europäischen
Union begangen hat,
2. der Verstoß einen Preisaufschlag für den un-
mittelbaren Abnehmer des Rechtsverletzers
zur Folge hatte und
3. der mittelbare Abnehmer Waren oder Dienst-
leistungen erworben hat, die
a) Gegenstand des Verstoßes waren,
b) aus Waren oder Dienstleistungen hervorge-
gangen sind, die Gegenstand des Verstoßes
waren, oder
c) Waren oder Dienstleistungen enthalten ha-
ben, die Gegenstand des Verstoßes waren.
(3) Die Vermutung einer Schadensabwälzung
nach Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn
glaubhaft gemacht wird, dass der Preisaufschlag
nicht oder nicht vollständig an den mittelbaren
Abnehmer weitergegeben wurde.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende
Anwendung für den Fall, dass der Verstoß gegen
§ 1 oder 19 oder Artikel 101 oder 102 des Ver-
trages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union die Belieferung des Rechtsverletzers be-
trifft.
(5) Bei der Entscheidung über den Umfang der
Schadensabwälzung findet § 287 der Zivilpro-
zessordnung entsprechende Anwendung.
§ 33d
Gesamtschuldnerische Haftung
(1) Begehen mehrere gemeinschaftlich einen
Verstoß im Sinne des § 33a Absatz 1, sind sie
als Gesamtschuldner zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet. Im Übrigen
finden die §§ 830 und 840 Absatz 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs Anwendung.
(2) Das Verhältnis, in dem die Gesamtschuld-
ner untereinander für die Verpflichtung zum Ersatz
und den Umfang des zu leistenden Ersatzes haf-
ten, hängt von den Umständen ab, insbesondere
davon, in welchem Maß sie den Schaden ver-
ursacht haben. Im Übrigen finden die §§ 421
bis 425 sowie 426 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
(3) Verstoßen mehrere Unternehmen gegen § 1
oder 19 oder gegen Artikel 101 oder 102 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union, so ist die Verpflichtung eines kleinen oder
mittleren Unternehmens im Sinne der Empfehlung
2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003
betreffend die Definition der Kleinstunternehmen
sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
(ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zum Schadens-
ersatz nach § 33a Absatz 1 auf den Ersatz des
Schadens beschränkt, der seinen unmittelbaren
und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten aus
dem Verstoß entsteht, wenn
1. sein Anteil an dem relevanten Markt während
des Zeitraums, in dem der Verstoß begangen
wurde, stets weniger als 5 Prozent betrug und
2. die regelmäßige Ersatzpflicht nach Absatz 1
seine wirtschaftliche Lebensfähigkeit unwieder-
bringlich gefährden und seine Aktiva jeden
Werts berauben würde.
Anderen Geschädigten ist das kleine oder mittlere
Unternehmen nur zum Ersatz des aus dem Ver-
stoß gemäß § 33a Absatz 1 entstehenden Scha-
dens verpflichtet, wenn sie von den übrigen
Rechtsverletzern mit Ausnahme des Kronzeugen
keinen vollständigen Ersatz erlangen konnten.
§ 33e Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) Die übrigen Rechtsverletzer können von
dem kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinne
von Absatz 3 Satz 1 Ausgleichung nach Absatz 2
nur bis zur Höhe des Schadens verlangen, den
dieses seinen unmittelbaren und mittelbaren Ab-
nehmern oder Lieferanten verursacht hat. Satz 1
gilt nicht für die Ausgleichung von Schäden, die
anderen als den unmittelbaren oder mittelbaren
Abnehmern oder Lieferanten der beteiligten
Rechtsverletzer aus dem Verstoß entstehen.

(5) Die Beschränkung der Haftung nach den
Absätzen 3 und 4 ist ausgeschlossen, wenn
1. das kleine oder mittlere Unternehmen den
Verstoß organisiert oder
2. das kleine oder mittlere Unternehmen die an-
deren Rechtsverletzer zur Teilnahme an dem
Verstoß gezwungen hat oder
3. in der Vergangenheit bereits die Beteiligung
des kleinen oder mittleren Unternehmens an
einem sonstigen Verstoß gegen § 1 oder 19
oder Artikel 101 oder 102 des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
gegen Wettbewerbsrecht im Sinne des § 89e
Absatz 2 behördlich oder gerichtlich festge-
stellt worden ist.
§ 33e
Kronzeuge
(1) Abweichend von § 33a Absatz 1 ist ein an
einem Kartell beteiligtes Unternehmen oder eine
an dem Kartell beteiligte natürliche Person, dem
oder der im Rahmen eines Kronzeugenpro-
gramms der vollständige Erlass der Geldbuße
gewährt wurde (Kronzeuge), nur zum Ersatz des
Schadens verpflichtet, der seinen oder ihren un-
mittelbaren und mittelbaren Abnehmern oder
Lieferanten aus dem Verstoß entsteht. Anderen
Geschädigten ist der Kronzeuge nur zum Ersatz
des aus dem Verstoß gemäß § 33a Absatz 1 ent-
stehenden Schadens verpflichtet, wenn sie von
den übrigen Rechtsverletzern keinen vollstän-
digen Ersatz erlangen konnten.
(2) In Fällen nach Absatz 1 Satz 2 ist der Kron-
zeuge nicht zum Ersatz des Schadens verpflich-
tet, soweit die Schadensersatzansprüche gegen
die übrigen Rechtsverletzer bereits verjährt sind.
(3) Die übrigen Rechtsverletzer können von
dem Kronzeugen Ausgleichung nach § 33d Ab-
satz 2 nur bis zur Höhe des Schadens verlangen,
den dieser seinen unmittelbaren und mittelbaren
Abnehmern oder Lieferanten verursacht hat.
Diese Beschränkung gilt nicht für die Aus-
gleichung von Schäden, die anderen als den un-
mittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder
Lieferanten der an dem Kartell beteiligten Unter-
nehmen aus dem Verstoß entstehen.
§ 33f
Wirkungen des Vergleichs
(1) Wenn nicht anders vereinbart, wird im Falle
einer durch einvernehmliche Streitbeilegung er-
zielten Einigung (Vergleich) über einen Schadens-
ersatzanspruch nach § 33a Absatz 1 der sich ver-
gleichende Gesamtschuldner in Höhe seines An-
teils an dem Schaden von seiner Haftung gegen-
über dem sich vergleichenden Geschädigten be-
freit. Die übrigen Gesamtschuldner sind nur zum
Ersatz des Schadens verpflichtet, der nach Abzug
des Anteils des sich vergleichenden Gesamt-
schuldners verbleibt. Den Ersatz des verbliebenen
Schadens kann der sich vergleichende Geschä-
digte von dem sich vergleichenden Gesamt-
schuldner nur verlangen, wenn der sich verglei-
chende Geschädigte von den übrigen Gesamt-
schuldnern insoweit keinen vollständigen Ersatz
erlangen konnte. Satz 3 findet keine Anwendung,
wenn die Vergleichsparteien dies in dem Vergleich
ausgeschlossen haben.
(2) Gesamtschuldner, die nicht an dem Ver-
gleich nach Absatz 1 beteiligt sind, können von
dem sich vergleichenden Gesamtschuldner keine
Ausgleichung nach § 33d Absatz 2 für den Ersatz
des Schadens des sich vergleichenden Geschä-
digten verlangen, der nach Abzug des Anteils des
sich vergleichenden Gesamtschuldners verblie-
ben ist.
§ 33g
Anspruch auf Herausgabe
von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften
(1) Wer im Besitz von Beweismitteln ist, die für
die Erhebung eines auf Schadensersatz gerichte-
ten Anspruchs nach § 33a Absatz 1 erforderlich
sind, ist verpflichtet, sie demjenigen herauszu-
geben, der glaubhaft macht, einen solchen Scha-
densersatzanspruch zu haben, wenn dieser die
Beweismittel so genau bezeichnet, wie dies auf
Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugäng-
lichen Tatsachen möglich ist.
(2) Wer im Besitz von Beweismitteln ist, die für
die Verteidigung gegen einen auf Schadensersatz
gerichteten Anspruch nach § 33a Absatz 1 erfor-
derlich sind, ist verpflichtet, sie demjenigen heraus-
zugeben, gegen den ein Rechtsstreit über den
Anspruch nach Absatz 1 oder den Anspruch auf
Schadensersatz nach § 33a Absatz 1 rechts-
hängig ist, wenn dieser die Beweismittel so
genau bezeichnet, wie dies auf Grundlage der
mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen
möglich ist. Der Anspruch nach Satz 1 besteht
auch, wenn jemand Klage auf Feststellung er-
hoben hat, dass ein anderer keinen Anspruch
nach § 33a Absatz 1 gegen ihn hat, und er den
der Klage zugrunde liegenden Verstoß im Sinne
des § 33a Absatz 1 nicht bestreitet.
(3) Die Herausgabe von Beweismitteln nach
den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit
sie unter Berücksichtigung der berechtigten Inte-
ressen der Beteiligten unverhältnismäßig ist. Bei
der Abwägung sind insbesondere zu berücksich-
tigen:
1. in welchem Umfang der Antrag auf zugäng-
liche Informationen und Beweismittel gestützt
wird,
2. der Umfang der Beweismittel und die Kosten
der Herausgabe, insbesondere, wenn die Be-
weismittel von einem Dritten verlangt werden,
3. der Ausschluss der Ausforschung von Tat-
sachen, die für den Anspruch nach § 33a Ab-
satz 1 oder für die Verteidigung gegen diesen
Anspruch nicht erheblich sind,
4. die Bindungswirkung von Entscheidungen nach
§ 33b,
5. die Wirksamkeit der öffentlichen Durchsetzung
des Kartellrechts und

6. der Schutz von Betriebs- und Geschäfts-
geheimnissen und sonstiger vertraulicher Infor-
mationen und welche Vorkehrungen zu deren
Schutz bestehen.
Das Interesse desjenigen, gegen den der An-
spruch nach § 33a Absatz 1 geltend gemacht
wird, die Durchsetzung des Anspruchs zu ver-
meiden, ist nicht zu berücksichtigen.
(4) Ausgeschlossen ist die Herausgabe eines
Dokuments oder einer Aufzeichnung, auch über
den Inhalt einer Vernehmung im wettbewerbs-
behördlichen Verfahren, wenn und soweit darin
eine freiwillige Erklärung seitens oder im Namen
eines Unternehmens oder einer natürlichen Per-
son gegenüber einer Wettbewerbshörde enthalten
ist,
1. in der das Unternehmen oder die natürliche
Person die Kenntnis von einem Kartell und
seine beziehungsweise ihre Beteiligung daran
darlegt und die eigens zu dem Zweck formu-
liert wurde, im Rahmen eines Kronzeugen-
programms bei der Wettbewerbsbehörde den
Erlass oder die Ermäßigung der Geldbuße zu
erwirken (Kronzeugenerklärung) oder
2. die ein Anerkenntnis oder den Verzicht auf das
Bestreiten seiner Beteiligung an einer Zuwider-
handlung gegen das Kartellrecht und seiner
Verantwortung für diese Zuwiderhandlung ent-
hält und die eigens für den Zweck formuliert
wurde, der Wettbewerbsbehörde die Anwen-
dung eines vereinfachten oder beschleunigten
Verfahrens zu ermöglichen (Vergleichsausfüh-
rungen).
Nicht von der Kronzeugenerklärung umfasst sind
Beweismittel, die unabhängig von einem wettbe-
werbsbehördlichen Verfahren vorliegen, unabhän-
gig davon, ob diese Informationen in den Akten
einer Wettbewerbsbehörde enthalten sind oder
nicht. Behauptet ein Verpflichteter, ein Beweis-
mittel oder Teile davon seien nach Satz 1 von
der Herausgabe ausgeschlossen, kann der An-
spruchsteller insoweit die Herausgabe an das zu-
ständige Gericht nach § 89b Absatz 8 allein zum
Zweck der Prüfung verlangen.
(5) Bis zum vollständigen Abschluss des wett-
bewerbsbehördlichen Verfahrens gegen alle Be-
teiligten ist die Herausgabe von Beweismitteln
ausgeschlossen, soweit sie Folgendes enthalten:
1. Informationen, die von einer natürlichen oder
juristischen Person oder Personenvereinigung
eigens für das wettbewerbsbehördliche Ver-
fahren erstellt wurden,
2. Mitteilungen der Wettbewerbsbehörde an die
Beteiligten in dem Verfahren oder
3. Vergleichsausführungen, die zurückgezogen
wurden.
(6) Die Herausgabe von Beweismitteln nach
den Absätzen 1 und 2 kann verweigert werden,
soweit der Besitzer in einem Rechtsstreit über
einen Anspruch nach § 33a Absatz 1 dieses Ge-
setzes gemäß § 383 Absatz 1 Nummer 4 bis 6
oder gemäß § 384 Nummer 3 der Zivilprozessord-
nung zur Zeugnisverweigerung berechtigt wäre.
In diesem Fall kann der Anspruchsteller die Heraus-
gabe der Beweismittel an das zuständige Gericht
zur Entscheidung nach § 89b Absatz 6 verlangen.
Satz 2 ist nicht anzuwenden auf
1. Personen im Sinne des § 383 Absatz 1 Num-
mer 4 und 5 der Zivilprozessordnung, soweit
sie nach dieser Vorschrift zur Zeugnisverwei-
gerung berechtigt wären, und
2. Personen im Sinne des § 203 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 5, Absatz 2 und 3 des Strafgesetz-
buchs, soweit sie nach § 383 Absatz 1 Num-
mer 6 der Zivilprozessordnung zur Zeugnis-
verweigerung berechtigt wären.
Geistlichen stehen ihre berufsmäßig tätigen Ge-
hilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur
Vorbereitung auf den Beruf tätig sind.
(7) Macht der nach Absatz 1 oder Absatz 2
Verpflichtete zu der Herausgabe der Beweismittel
Aufwendungen, die er den Umständen nach für
erforderlich halten darf, kann er von dem anderen
Teil den Ersatz dieser Aufwendungen verlangen.
(8) Erteilt der Verpflichtete nach Absatz 1 oder 2
die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig
falsch, unvollständig oder gar nicht oder gibt er
Beweismittel vorsätzlich oder grob fahrlässig
fehlerhaft, unvollständig oder gar nicht heraus,
ist er dem Anspruchsteller zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.
(9) Die von dem Verpflichteten nach den Ab-
sätzen 1 und 2 erteilten Auskünfte oder heraus-
gegebenen Beweismittel dürfen in einem Strafver-
fahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der
Erteilung der Auskunft oder der Herausgabe eines
Beweismittels begangenen Tat gegen den Ver-
pflichteten oder gegen einen in § 52 Absatz 1
der Strafprozessordnung bezeichneten Angehöri-
gen nur mit Zustimmung des Verpflichteten ver-
wertet werden. Dies gilt auch, wenn die Auskunft
im Rahmen einer Zeugen- oder Parteivernehmung
erteilt oder wiederholt wird. Die Sätze 1 und 2
finden keine Anwendung in Verfahren gegen Un-
ternehmen.
(10) Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 89b
bis 89d über die Herausgabe von Beweismitteln
gelten für die Erteilung von Auskünften entspre-
chend.
§ 33h
Verjährung
(1) Ansprüche aus § 33 Absatz 1 und § 33a
Absatz 1 verjähren in fünf Jahren.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss
des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist,
2. der Anspruchsberechtigte Kenntnis erlangt hat
oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen
müssen
a) von den Umständen, die den Anspruch be-
gründen, und davon, dass sich daraus ein
Verstoß nach § 33 Absatz 1 ergibt, sowie
b) von der Identität des Rechtsverletzers und

3. der den Anspruch begründende Verstoß nach
§ 33 Absatz 1 beendet worden ist.
(3) Ansprüche aus § 33 Absatz 1 und § 33a
Absatz 1 verjähren ohne Rücksicht auf die Kennt-
nis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den
Umständen nach Absatz 2 Nummer 2 in zehn
Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Verstoß nach § 33 Absatz 1 beendet wurde.
(4) Im Übrigen verjähren die Ansprüche in
30 Jahren nach dem Verstoß nach § 33 Absatz 1,
der den Schaden ausgelöst hat.
(5) Verjährung tritt ein, wenn eine der Fristen
nach den Absätzen 1, 3 oder 4 abgelaufen ist.
(6) Die Verjährung eines Anspruchs nach § 33
Absatz 1 oder nach § 33a Absatz 1 wird ge-
hemmt, wenn
1. eine Kartellbehörde Maßnahmen im Hinblick
auf eine Untersuchung oder auf ihr Verfahren
wegen eines Verstoßes im Sinne des § 33
Absatz 1 trifft;
2. die Europäische Kommission oder eine Wett-
bewerbsbehörde eines anderen Mitglied-
staates der Europäischen Union oder das als
solche handelnde Gericht Maßnahmen im
Hinblick auf eine Untersuchung oder auf ihr
Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Arti-
kel 101 oder 102 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union oder
gegen eine Bestimmung des nationalen Wett-
bewerbsrechts eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union im Sinne des § 89e
Absatz 2 trifft oder
3. der Anspruchsberechtigte gegen den Rechts-
verletzer Klage auf Auskunft oder Herausgabe
von Beweismitteln nach § 33g erhoben hat.
Die Hemmung endet ein Jahr nach der bestands-
und rechtskräftigen Entscheidung oder der ander-
weitigen Erledigung des Verfahrens. § 204 Ab-
satz 2 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs findet entsprechende Anwendung.
(7) Die Verjährungsfrist eines Anspruchs auf
Ausgleichung nach § 33d Absatz 2 wegen der Be-
friedigung eines Schadensersatzanspruchs nach
§ 33a Absatz 1 beginnt mit der Befriedigung
dieses Schadensersatzanspruchs.
(8) Abweichend von Absatz 2 beginnt die Ver-
jährungsfrist des Schadensersatzanspruchs nach
§ 33a Absatz 1 von Geschädigten,
1. die nicht unmittelbare oder mittelbare Ab-
nehmer oder Lieferanten des Kronzeugen sind,
gegen den Kronzeugen mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Geschädigte von den
übrigen Rechtsverletzern keinen vollständigen
Ersatz seines aus dem Verstoß entstehenden
Schadens erlangen konnte;
2. die nicht unmittelbare oder mittelbare Abneh-
mer oder Lieferanten eines kleinen oder mittle-
ren Unternehmens nach § 33d Absatz 3 Satz 1
sind, gegen dieses Unternehmen mit dem
Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte
nach § 33d Absatz 3 Satz 2 von den übrigen
Rechtsverletzern mit Ausnahme des Kron-
zeugen keinen vollständigen Ersatz seines
aus dem Verstoß entstehenden Schadens er-
langen konnte.
Absatz 3 findet keine Anwendung auf Schadens-
ersatzansprüche, deren Verjährungsfrist nach Maß-
gabe dieses Absatzes beginnt.“
18. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „dieses Geset-
zes“ durch die Wörter „dieses Teils“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur inner-
halb einer Frist von bis zu sieben Jahren seit
Beendigung der Zuwiderhandlung und längs-
tens für einen Zeitraum von fünf Jahren ange-
ordnet werden. § 33h Absatz 6 gilt entspre-
chend. Im Falle einer bestandskräftigen Ent-
scheidung im Sinne des § 33b Satz 1 oder
einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im
Sinne des § 33b Satz 2 beginnt die Frist nach
Satz 1 erneut.“
19. § 34a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf
Jahren. Die §§ 33b und 33h Absatz 6 gelten ent-
sprechend.“
20. Vor § 35 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Kapitel 7
Zusammenschlusskontrolle“.
21. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Die Vorschriften über die Zusammen-
schlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Num-
mer 1 erfüllt sind,
2. im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem
Zusammenschluss
a) ein beteiligtes Unternehmen Umsatz-
erlöse von mehr als 25 Millionen Euro
erzielt hat und
b) weder das zu erwerbende Unternehmen
noch ein anderes beteiligtes Unterneh-
men Umsatzerlöse von jeweils mehr als
5 Millionen Euro erzielt haben,
3. der Wert der Gegenleistung für den Zusam-
menschluss mehr als 400 Millionen Euro
beträgt und
4. das zu erwerbende Unternehmen nach
Nummer 2 in erheblichem Umfang im Inland
tätig ist.“
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle
am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen
1. Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Ver-
bundgruppe im Sinne des § 8b Absatz 4
Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes sind,

2. im Wesentlichen für die Unternehmen der
kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe, deren
Mitglied sie sind, Dienstleistungen erbrin-
gen und
3. bei der Tätigkeit nach Nummer 2 keine
eigenen vertraglichen Endkundenbeziehun-
gen unterhalten.
Satz 3 gilt nicht für Zusammenschlüsse von
Zentralbanken und Girozentralen im Sinne des
§ 21 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesen-
gesetzes.“
22. In § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach
den Wörtern „umgesetzt wurden“ ein Komma und
die Wörter „es sei denn, es handelt sich um einen
Markt im Sinne von § 18 Absatz 2a oder einen Fall
des § 35 Absatz 1a,“ eingefügt.
23. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 werden die Wörter „das gilt
auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen,
dessen Vermögen erworben wird, noch keine
Umsatzerlöse erzielt hat;“ angefügt.
b) Der Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „das
gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unter-
nehmen noch keine Umsatzerlöse erzielt hat;“
angefügt.
24. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 38
Berechnung der
Umsatzerlöse, der Marktanteile
und des Wertes der Gegenleistung“.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „ist das Acht-
fache,“ durch das Wort „sowie“ und das Wort
„Zwanzigfache“ durch das Wort „Achtfache“
ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
„(4a) Die Gegenleistung nach § 35 Absatz 1a
umfasst
1. alle Vermögensgegenstände und sonstigen
geldwerten Leistungen, die der Veräußerer
vom Erwerber im Zusammenhang mit dem
Zusammenschluss nach § 37 Absatz 1 er-
hält, (Kaufpreis) und
2. den Wert etwaiger vom Erwerber übernom-
mener Verbindlichkeiten.“
d) In Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 35“
die Angabe „Absatz 1“ und werden nach dem
Wort „erreicht“ die Wörter „oder die Vorausset-
zungen des § 35 Absatz 1a erfüllt“ eingefügt.
25. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 3 werden die Wörter „im Fall
des § 35 Absatz 1a ist zusätzlich auch der
Wert der Gegenleistung für den Zusam-
menschluss nach § 38 Absatz 4a, ein-
schließlich der Grundlagen für seine Be-
rechnung, anzugeben;“ angefügt.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:
„3a. im Fall des § 35 Absatz 1a Angaben
zu Art und Umfang der Tätigkeit im
Inland;“.
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Leistun-
gen“ die Wörter „sowie über die Tätigkeit eines
Unternehmens im Inland einschließlich von
Angaben zu Zahlen und Standorten seiner
Kunden sowie der Orte, an denen seine Ange-
bote erbracht und bestimmungsgemäß genutzt
werden,“ eingefügt.
26. Dem § 40 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Be-
reich der bundesweiten Verbreitung von Fernseh-
programmen durch private Veranstalter betreffen,
ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermitt-
lung der Konzentration im Medienbereich herzu-
stellen.“
26a. In § 41 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der
Bundesminister“ durch die Wörter „die Bundes-
ministerin oder der Bundesminister“ ersetzt.
26b. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
minister“ durch die Wörter „Die Bundes-
ministerin oder der Bundesminister“ er-
setzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Weicht die Entscheidung vom Votum der
Stellungnahme ab, die die Monopolkom-
mission nach Absatz 5 Satz 1 erstellt hat,
ist dies in der Verfügung gesondert zu be-
gründen.“
b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
bis 6 ersetzt:
„(4) Die Bundesministerin oder der Bundes-
minister für Wirtschaft und Energie soll über
den Antrag innerhalb von vier Monaten ent-
scheiden. Wird die Entscheidung nicht inner-
halb dieser Frist getroffen, teilt das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie die
Gründe hierfür dem Deutschen Bundestag
unverzüglich schriftlich mit. Wird die Verfügung
den antragstellenden Unternehmen nicht inner-
halb von sechs Monaten nach Eingang des
vollständigen Antrags zugestellt, gilt der An-
trag auf die Ministererlaubnis als abgelehnt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie kann die Frist nach Satz 3 auf Antrag
der antragstellenden Unternehmen um bis zu
zwei Monate verlängern. In diesem Fall ist
Satz 3 nicht anzuwenden und die Verfügung
ist den antragstellenden Unternehmen inner-
halb der Frist nach Satz 4 zuzustellen.
(5) Vor der Entscheidung nach Absatz 4
Satz 1 ist eine Stellungnahme der Monopol-
kommission einzuholen und den obersten Lan-
desbehörden, in deren Gebiet die beteiligten
Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Im Fall eines An-
trags auf Erlaubnis eines untersagten Zusam-

menschlusses im Bereich der bundesweiten
Verbreitung von Fernsehprogrammen durch
private Veranstalter ist zusätzlich eine Stel-
lungnahme der Kommission zur Ermittlung
der Konzentration im Medienbereich einzu-
holen. Die Monopolkommission soll ihre Stel-
lungnahme innerhalb von zwei Monaten nach
Aufforderung durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie abgeben.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie erlässt Leitlinien über die Durch-
führung des Verfahrens.“
27. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
„§ 43a
Evaluierung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie berichtet den gesetzgebenden Körper-
schaften nach Ablauf von drei Jahren nach In-
krafttreten der Vorschrift über die Erfahrungen
mit den Regelungen von § 35 Absatz 1a, § 37
Absatz 1 Nummer 1 und § 38 Absatz 4a.“
28. Vor § 44 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Kapitel 8
Monopolkommission“.
29. Vor § 47a werden die Überschriften wie folgt ge-
fasst:
„Kapitel 9
Markttransparenzstellen
für den Großhandel mit
Strom und Gas und für Kraftstoffe
Abschnitt 1
Markttransparenzstelle
für den Großhandel im Bereich Strom und Gas“.
30. § 47d Absatz 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 50c, 54, 56, 57, 61 bis 68, 70, 71, 72, 74
bis 77, 82a, 83, 85, 91 und 92 gelten ent-
sprechend.“
31. § 47e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „unterliegen“ die Wörter „neben
den in § 47g genannten Mitteilungspflich-
tigen“ eingefügt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort „Letztverbrau-
cher“ durch das Wort „Haushaltskunden“
und werden die Wörter „§ 3 Nummer 25
des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 3 Nummer 22 des Energiewirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Verpflichtungen nach den Absät-
zen 1 bis 4 gelten für Unternehmen, wenn sie
an einer inländischen Börse zur Teilnahme am
Handel zugelassen sind oder wenn sich ihre
Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Geset-
zes auswirken. Übermittelt ein Unternehmen
mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs die-
ses Gesetzes die verlangten Informationen
nicht, so kann die Markttransparenzstelle zu-
dem die zuständige Behörde des Sitzstaates
ersuchen, geeignete Maßnahmen zur Verbes-
serung des Zugangs zu diesen Informationen
zu treffen.“
32. § 47f wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. vorzusehen, dass eine Börse oder ein ge-
eigneter Dritter die Angaben nach § 47e
Absatz 2 in Verbindung mit § 47g auf Kos-
ten der Mitteilungsverpflichteten übermit-
teln darf oder zu übermitteln hat, und die
Einzelheiten hierzu festzulegen oder die
Markttransparenzstelle zu entsprechenden
Festlegungen zu ermächtigen,“.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „sowie“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. eine Registrierungspflicht für die Melde-
pflichtigen vorzusehen und die Markttrans-
parenzstelle zu ermächtigen, den Melde-
pflichtigen hierfür ein zu nutzendes Regis-
trierungsportal vorzugeben und die inhalt-
lichen und technischen Details der Regis-
trierung festzulegen.“
33. In § 47g Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Stun-
denbasis“ durch das Wort „Viertelstundenbasis“
ersetzt.
34. § 47h wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der
Bundesnetzagentur“ durch die Wörter „dem
Bundeskartellamt“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der
Bundesnetzagentur“ durch die Wörter „dem
Bundeskartellamt“ ersetzt.
35. In § 47j Absatz 5 wird die Angabe „und 5b“ ge-
strichen.
36. Vor § 47k wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe“.
37. § 47k wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Aufgaben“
die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1“ gestrichen.
b) Absatz 9 Satz 3 wird aufgehoben.
38. Vor § 47l wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Evaluierung“.
39. Vor § 48 werden die Überschriften wie folgt ge-
fasst:
„Teil 2
Kartellbehörden
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften“.
40. § 50c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Regulierungsbehörden“ ein Komma und die

Wörter „die oder der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit
und die Landesbeauftragten für Datenschutz“
eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen der
Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deut-
schen Bundesbank, den zuständigen Auf-
sichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und den Landesmedien-
anstalten sowie der Kommission zur Ermittlung
der Konzentration im Medienbereich zusam-
men. Die Kartellbehörden tauschen mit den
Landesmedienanstalten und der Kommission
zur Ermittlung der Konzentration im Medien-
bereich gegenseitig Erkenntnisse aus, soweit
dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben
erforderlich ist; mit den übrigen in Satz 1
genannten Behörden können sie entsprechend
auf Anfrage Erkenntnisse austauschen.“
41. Vor § 51 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Kapitel 2
Bundeskartellamt“.
42. Dem § 53 werden die folgenden Absätze 4 und 5
angefügt:
„(4) Das Bundeskartellamt kann der Öffentlich-
keit auch fortlaufend über seine Tätigkeit sowie
über die Lage und Entwicklung auf seinem Auf-
gabengebiet berichten.
(5) Das Bundeskartellamt soll jede Bußgeld-
entscheidung wegen eines Verstoßes gegen § 1
oder 19 bis 21 oder Artikel 101 oder 102 des Ver-
trages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union spätestens nach Abschluss des behörd-
lichen Bußgeldverfahrens auf seiner Internetseite
mitteilen. Die Mitteilung soll mindestens Folgen-
des enthalten:
1. Angaben zu dem in der Bußgeldentscheidung
festgestellten Sachverhalt,
2. Angaben zu der Art des Verstoßes und
dem Zeitraum, in dem der Verstoß begangen
wurde,
3. Angaben zu den Unternehmen, die an dem
Verstoß beteiligt waren,
4. Angaben zu den betroffenen Waren und
Dienstleistungen,
5. den Hinweis, dass Personen, denen aus dem
Verstoß ein Schaden entstanden ist, den Ersatz
dieses Schadens verlangen können, sowie,
6. wenn die Bußgeldentscheidung bereits rechts-
kräftig ist, den Hinweis auf die Bindungs-
wirkung von Entscheidungen einer Wettbe-
werbsbehörde nach § 33b.“
43. Vor § 54 werden die Überschriften wie folgt ge-
fasst:
„Teil 3
Verfahren
Kapitel 1
Verwaltungssachen
Abschnitt 1
Verfahren
vor den Kartellbehörden“.
43a. Dem § 54 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit sich nicht aus den besonderen Bestim-
mungen dieses Gesetzes Abweichungen er-
geben, sind für das Verfahren die allgemeinen Vor-
schriften der Verwaltungsverfahrensgesetze an-
zuwenden.“
43b. Dem § 56 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat
die Monopolkommission in den Fällen des § 42
das Recht, gehört zu werden und die Stellung-
nahme, die sie nach § 42 Absatz 5 erstellt hat,
zu erläutern.“
44. Vor § 63 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Beschwerde“.
44a. Dem § 63 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Gegen eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis
nach § 42 erteilt wird, steht die Beschwerde einem
Dritten nur zu, wenn er geltend macht, durch die
Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein.“
45. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 73
Geltung von Vorschriften
des Gerichtsverfassungsgesetzes
und der Zivilprozessordnung“.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
die Wörter „sowie über den elektronischen
Rechtsverkehr.“ ersetzt.
46. Vor § 74 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde“.
47. Vor § 77 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen“.
48. § 78a wird aufgehoben.
49. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 31b Ab-
satz 3“ durch die Wörter „§ 31b Absatz 1
und 3“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und wird
folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Gewährung von Einsicht in kartell-
behördliche Akten oder die Erteilung
von Auskünften daraus nach § 406e
oder 475 der Strafprozessordnung.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. 5 000 Euro in den Fällen der Gewäh-
rung von Einsicht in kartellbehördliche
Akten oder die Erteilung von Auskünf-
ten daraus nach § 406e oder 475 der
Strafprozessordnung;“.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. 5 000 Euro in den Fällen von § 26 Ab-
satz 1 und 2, § 30 Absatz 3, § 31a
Absatz 1 und § 31b Absatz 1;“.
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Nummer 1 findet keine Anwendung, soweit
Auskünfte aus einer kartellbehördlichen Akte
nach § 406e oder 475 der Strafprozessord-
nung erteilt werden.“
d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird der Punkt
am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird
folgende Nummer 5 angefügt:
„5. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Num-
mer 5, wer die Gewährung von Einsicht
in kartellbehördliche Akten oder die Er-
teilung von Auskünften daraus nach § 406e
oder 475 der Strafprozessordnung be-
antragt hat.“
50. Vor § 81 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Kapitel 2
Bußgeldverfahren“.
51. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter
„§ 81a Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter
„§ 81b Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Ab-
sätze 3a bis 3e eingefügt:
„(3a) Hat jemand als Leitungsperson im
Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ord-
nungswidrigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 be-
gangen, durch die Pflichten, welche das Unter-
nehmen treffen, verletzt worden sind oder das
Unternehmen bereichert worden ist oder wer-
den sollte, so kann auch gegen weitere juris-
tische Personen oder Personenvereinigungen,
die das Unternehmen zum Zeitpunkt der Be-
gehung der Ordnungswidrigkeit gebildet haben
und die auf die juristische Person oder Perso-
nenvereinigung, deren Leitungsperson die Ord-
nungswidrigkeit begangen hat, unmittelbar oder
mittelbar einen bestimmenden Einfluss ausge-
übt haben, eine Geldbuße festgesetzt werden.
(3b) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge
oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge
durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Um-
wandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach
Absatz 3a auch gegen den oder die Rechts-
nachfolger festgesetzt werden. Im Bußgeld-
verfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten
die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung
ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeit-
punkt des Wirksamwerdens der Rechtsnach-
folge befunden hat. § 30 Absatz 2a Satz 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten fin-
det insoweit keine Anwendung. Satz 3 gilt
auch für die Rechtsnachfolge nach § 30 Ab-
satz 2a Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten, soweit eine Ordnungswidrigkeit
nach § 81 Absatz 1 bis 3 zugrunde liegt.
(3c) Die Geldbuße nach § 30 Absatz 1 und 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten so-
wie nach Absatz 3a kann auch gegen die juris-
tischen Personen oder Personenvereinigungen
festgesetzt werden, die das Unternehmen in
wirtschaftlicher Kontinuität fortführen (wirt-
schaftliche Nachfolge). Für das Verfahren gilt
Absatz 3b Satz 2 entsprechend.
(3d) In den Fällen der Absätze 3a, 3b und 3c
bestimmen sich das Höchstmaß der Geldbuße
und die Verjährung nach dem für die Ordnungs-
widrigkeit geltenden Recht. Die Geldbuße nach
Absatz 3a kann selbstständig festgesetzt wer-
den.
(3e) Soweit in den Fällen der Absätze 3a, 3b
und 3c gegen mehrere juristische Personen
oder Personenvereinigungen wegen derselben
Ordnungswidrigkeit Geldbußen festgesetzt wer-
den, finden die Vorschriften zur Gesamtschuld
entsprechende Anwendung.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Gegen ein
Unternehmen oder eine Unternehmensver-
einigung“ durch die Wörter „Im Falle eines
Unternehmens oder einer Unternehmens-
vereinigung“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „aller
natürlichen und juristischen Personen“ die
Wörter „sowie Personenvereinigungen“ ein-
gefügt.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
„(4a) Bei der Zumessung der Geldbuße sind
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unter-
nehmens oder der Unternehmensvereinigung
maßgeblich. Haben sich diese während oder
nach der Tat infolge des Erwerbs durch einen
Dritten verändert, so ist eine geringere Höhe
der gegenüber dem Unternehmen oder der
Unternehmensvereinigung zuvor angemesse-
nen Geldbuße zu berücksichtigen.“
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort
„zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und
beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjah-
res, in dem die festgesetzte Geldbuße voll-
ständig gezahlt oder beigetrieben wurde.“
52. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:
„§ 81a
Ausfallhaftung
im Übergangszeitraum
(1) Erlischt die nach § 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten verantwortliche juristische
Person oder Personenvereinigung nach der Be-

kanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens
oder wird Vermögen verschoben mit der Folge,
dass ihr oder ihrem Rechtsnachfolger gegenüber
eine nach § 81 Absatz 4 und 5 in Bezug auf das
Unternehmen angemessene Geldbuße nicht fest-
gesetzt oder voraussichtlich nicht vollstreckt wer-
den kann, so kann gegen juristische Personen
oder Personenvereinigungen, die zum Zeitpunkt
der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldver-
fahrens das Unternehmen gebildet und auf die
verantwortliche juristische Person oder Personen-
vereinigung oder ihren Rechtsnachfolger unmit-
telbar oder mittelbar einen bestimmenden Ein-
fluss ausgeübt haben oder die nach der Be-
kanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens
Rechtsnachfolger im Sinne des § 81 Absatz 3b
oder wirtschaftlicher Nachfolger im Sinne des
§ 81 Absatz 3c werden, ein Haftungsbetrag in
Höhe der nach § 81 Absatz 4 und 5 in Bezug auf
das Unternehmen angemessenen Geldbuße fest-
gesetzt werden.
(2) § 81 Absatz 3b und 3c gilt in Bezug auf die
Haftung nach Absatz 1 entsprechend.
(3) Für das Verfahren zur Festsetzung und Voll-
streckung des Haftungsbetrages gelten die Vor-
schriften über die Festsetzung und Vollstreckung
einer Geldbuße entsprechend. Für die Verjäh-
rungsfrist gilt das für die Ordnungswidrigkeit
geltende Recht entsprechend. § 31 Absatz 3 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt mit der
Maßgabe entsprechend, dass die Verjährung mit
Eintritt der Voraussetzungen nach Absatz 1 be-
ginnt.
(4) Sofern gegen mehrere juristische Personen
oder Personenvereinigungen eines Unternehmens
wegen derselben Ordnungswidrigkeit Geldbußen
und Haftungsbeträge festgesetzt werden, darf im
Vollstreckungsverfahren diesen gegenüber insge-
samt nur eine Beitreibung bis zur Erreichung des
höchsten festgesetzten Einzelbetrages erfolgen.“
53. Der bisherige § 81a wird § 81b und Absatz 1
Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
den Wörtern „§ 81 Absatz 4 Satz 2 und 3“ die
Wörter „oder die Festsetzung eines Haftungs-
betrages nach § 81a“ eingefügt.
b) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden ein-
gefügt:
„3. gesellschaftsrechtliche Verbindungen, ins-
besondere über Beteiligungsverhältnisse,
Gesellschafts- und Unternehmensverträge,
Gesellschafterrechte und -vereinbarungen
sowie deren Ausübung, Geschäftsordnun-
gen und Sitzungen von Beratungs-, Auf-
sichts- und Entscheidungsgremien,
4. die Übertragung und den Erhalt von Ver-
mögenswerten sowie Veränderungen der
rechtlichen Ausgestaltung, soweit ein Fall
des § 81 Absatz 3b, 3c oder § 81a in Be-
tracht kommt.“
54. Dem § 82 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 sollen sich die Staats-
anwaltschaft und die Kartellbehörde gegenseitig
frühzeitig über geplante Ermittlungsschritte mit
Außenwirkung, insbesondere über Durchsuchun-
gen, unterrichten.“
55. In § 83 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 83
Zuständigkeit des
Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren“.
56. In § 84 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 84
Rechtsbeschwerde
zum Bundesgerichtshof“.
57. Vor § 86a wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Kapitel 3
Vollstreckung“.
58. Vor § 87 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Kapitel 4
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten“.
59. In § 87 Satz 1 werden nach dem Wort „Anwen-
dung“ die Wörter „dieses Gesetzes“ durch die
Wörter „von Vorschriften des Teils 1“ ersetzt.
60. § 89a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 89a
Streitwertanpassung, Kostenerstattung“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „ein Anspruch
nach § 33 oder § 34a“ durch die Wörter „ein
Anspruch nach den §§ 33, 33a Absatz 1 oder
§ 34a“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Ist in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein
Anspruch nach § 33a Absatz 1 geltend ge-
macht wird, ein Nebenintervenient einer Haupt-
partei beigetreten, hat der Gegner, soweit ihm
Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden
oder soweit er sie übernimmt, die Rechts-
anwaltskosten der Nebenintervention nur nach
dem Gegenstandswert zu erstatten, den das
Gericht nach freiem Ermessen festsetzt. Bei
mehreren Nebeninterventionen darf die Summe
der Gegenstandswerte der einzelnen Neben-
interventionen den Streitwert der Hauptsache
nicht übersteigen.“
61. Nach § 89a werden die folgenden §§ 89b bis 89e
eingefügt:
„§ 89b
Verfahren
(1) Für die Erteilung von Auskünften gemäß
§ 33g gilt § 142 der Zivilprozessordnung entspre-
chend.
(2) § 142 Absatz 2 der Zivilprozessordnung
findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich
die Zumutbarkeit nach § 33g Absatz 3 bis 6
bestimmt.
(3) Über den Anspruch nach § 33g Absatz 1
oder 2 kann das Gericht durch Zwischenurteil ent-
scheiden, wenn er in dem Rechtsstreit über den
Anspruch auf Ersatz des Schadens nach § 33a
Absatz 1 gegen die andere Partei erhoben wird.

Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der
Rechtsmittel als Endurteil anzusehen.
(4) Das Gericht kann den Rechtsstreit über den
auf Schadensersatz gerichteten Anspruch nach
§ 33a Absatz 1 auf Antrag aussetzen
1. bis zur Erledigung des wegen des Anspruchs
nach § 33g Absatz 1 oder 2 geführten Rechts-
streits oder
2. für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren,
wenn und solange die Parteien sich an einem
Verfahren beteiligen, das zum Ziel hat, den
Rechtsstreit über den Schadensersatzan-
spruch außergerichtlich beizulegen.
(5) Gegen denjenigen, dessen Verstoß gegen
eine Vorschrift des Teils 1 oder gegen Artikel 101
oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union durch eine gemäß § 33b
bindende Entscheidung der Wettbewerbsbehörde
festgestellt wurde, kann die Herausgabe dieser
Entscheidung der Wettbewerbsbehörde bei Vor-
liegen der Voraussetzungen des § 33g im Wege
der einstweiligen Verfügung auch ohne die Dar-
legung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935
und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Voraussetzungen angeordnet werden. Der An-
tragsgegner ist vor der Anordnung anzuhören.
(6) Auf Antrag kann das Gericht nach An-
hörung der Betroffenen durch Beschluss die
Offenlegung von Beweismitteln oder die Erteilung
von Auskünften anordnen, deren Geheimhaltung
aus wichtigen Gründen verlangt wird oder deren
Offenlegung beziehungsweise Erteilung nach
§ 33g Absatz 6 verweigert wird, soweit
1. es diese für die Durchsetzung eines Anspruchs
nach § 33a Absatz 1 oder die Verteidigung
gegen diesen Anspruch als sachdienlich er-
achtet und
2. nach Abwägung aller Umstände des Einzel-
falles das Interesse des Anspruchstellers an
der Offenlegung das Interesse des Betroffenen
an der Geheimhaltung überwiegt.
Der Beschluss ist zu begründen. Gegen den Be-
schluss findet sofortige Beschwerde statt.
(7) Das Gericht trifft die erforderlichen Maß-
nahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz
von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und
anderen vertraulichen Informationen zu gewähr-
leisten.
(8) Auf begründeten Antrag einer Partei in einem
Rechtsstreit über den Anspruch nach § 33a Ab-
satz 1, § 33g Absatz 1 oder 2 prüft das Gericht die
ihm aufgrund des Anspruchs nach § 33g Absatz 4
allein zum Zweck der Prüfung vorgelegten Be-
weismittel darauf, ob sie Kronzeugenerklärungen
oder Vergleichsausführungen, die nicht zurück-
gezogen wurden, enthalten. Das Gericht legt die
Beweismittel den Parteien vor, soweit
1. sie keine Kronzeugenerklärungen oder Ver-
gleichsausführungen, die nicht zurückgezogen
wurden, enthalten und
2. im Übrigen die Voraussetzungen für die Heraus-
gabe nach § 33g vorliegen.
Hierüber entscheidet das Gericht durch Be-
schluss. Vor Beschlüssen nach diesem Absatz
ist die Wettbewerbsbehörde anzuhören, gegen-
über der die Kronzeugenerklärung oder Ver-
gleichsausführung abgegeben worden ist. Die
Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung
verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen den
Inhalt der geheim gehaltenen Beweismittel nicht
erkennen lassen. Gegen Beschlüsse nach diesem
Absatz findet sofortige Beschwerde statt.
§ 89c
Offenlegung
aus der Behördenakte
(1) In einem Rechtsstreit wegen eines An-
spruchs nach § 33a Absatz 1 oder nach § 33g
Absatz 1 oder 2 kann das Gericht auf Antrag einer
Partei bei der Wettbewerbsbehörde die Vorlegung
von Urkunden und Gegenständen ersuchen, die
sich in deren Akten zu einem Verfahren befinden
oder in einem Verfahren amtlich verwahrt werden,
wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er
1. einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 33a
Absatz 1 gegen eine andere Partei hat und
2. die in der Akte vermuteten Informationen nicht
mit zumutbarem Aufwand von einer anderen
Partei oder einem Dritten erlangen kann.
Das Gericht entscheidet über den Antrag durch
Beschluss. Gegen den Beschluss findet sofortige
Beschwerde statt.
(2) Das Gericht kann dem Antragsteller die vor-
gelegten Urkunden und Gegenstände zugänglich
machen oder ihm Auskünfte daraus erteilen, so-
weit
1. es seinem Antrag entspricht,
2. die Tatsachen oder Beweismittel zur Erhebung
eines Anspruchs nach § 33a Absatz 1 oder zur
Verteidigung gegen diesen Anspruch erforder-
lich sind und
3. die Zugänglichmachung oder Auskunftsertei-
lung nicht unverhältnismäßig ist.
Das Gericht hat von der Offenlegung Betroffene
und die Wettbewerbsbehörde vor der Zugänglich-
machung oder Auskunftserteilung anzuhören.
Tatsachen und Beweismittel, deren Geheimhal-
tung aus wichtigen Gründen verlangt wird, sind
von der Zugänglichmachung oder Auskunftsertei-
lung auszunehmen. § 89b Absatz 6 findet ent-
sprechende Anwendung.
(3) Das Ersuchen nach Absatz 1 oder um die
Erteilung amtlicher Auskünfte von der Wettbe-
werbsbehörde ist ausgeschlossen, soweit es un-
verhältnismäßig ist. Bei der Entscheidung über
das Ersuchen nach Absatz 1, über das Ersuchen
um die Erteilung amtlicher Auskünfte von der
Wettbewerbsbehörde sowie über die Zugänglich-
machung oder Auskunftserteilung nach Absatz 2
berücksichtigt das Gericht neben § 33g Absatz 3
insbesondere auch
1. die Bestimmtheit des Antrags hinsichtlich der
in der Akte der Wettbewerbsbehörde erwarte-

ten Beweismittel nach deren Art, Gegenstand
und Inhalt,
2. die Anhängigkeit des Anspruchs nach § 33a
Absatz 1,
3. die Wirksamkeit der öffentlichen Durchsetzung
des Kartellrechts, insbesondere den Einfluss
der Offenlegung auf laufende Verfahren und
auf die Funktionsfähigkeit von Kronzeugen-
programmen und Vergleichsverfahren.
(4) Die Wettbewerbsbehörde kann die Vor-
legung von Urkunden und Gegenständen, die sich
in ihren Akten zu einem Verfahren befinden oder
in einem Verfahren amtlich verwahrt werden, ab-
lehnen, soweit sie Folgendes enthalten:
1. Kronzeugenerklärungen,
2. Vergleichsausführungen, die nicht zurückgezo-
gen wurden,
3. interne Vermerke der Behörden oder
4. Kommunikation der Wettbewerbsbehörden un-
tereinander oder mit der Generalstaatsanwalt-
schaft am Sitz des für die Wettbewerbs-
behörde zuständigen Oberlandesgerichts oder
dem Generalbundesanwalt beim Bundesge-
richtshof.
§ 33g Absatz 5 und § 89b Absatz 8 finden ent-
sprechende Anwendung; letztere Regelung mit
der Maßgabe, dass sie auch für die Überprüfung
von Urkunden und Gegenständen im Sinne des
Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt.
(5) Die §§ 406e und 475 der Strafprozessord-
nung finden neben den Absätzen 1 bis 3 keine
Anwendung, soweit die Einsicht in die kartell-
behördliche Akte oder die Auskunft der Erhebung
eines Schadensersatzanspruchs wegen eines
Verstoßes nach § 33 Absatz 1 oder der Vorberei-
tung dieser Erhebung dienen soll. Das Recht, auf-
grund dieser Vorschriften Einsicht in Bußgeld-
bescheide zu begehren, die eine Kartellbehörde
erlassen hat, bleibt unberührt. § 33g Absatz 1
und 2 findet keine Anwendung auf Wettbewerbs-
behörden, die im Besitz von Beweismitteln sind.
(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten
entsprechend für Behörden und Gerichte, die
Akten, Bestandteile oder Kopien von Akten einer
Wettbewerbsbehörde in ihren Akten haben. Die
Wettbewerbsbehörde, die die Akte führt oder ge-
führt hat, ist nach Absatz 2 Satz 2 zu beteiligen.
§ 89d
Beweisregeln
(1) Beweismittel, die allein durch Einsicht in
die Akten einer Wettbewerbsbehörde oder nach
§ 89c erlangt worden sind, können nur Beweis
für Tatsachen in einem Rechtsstreit über einen
Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Ver-
stoßes nach § 33 Absatz 1 erbringen, wenn der-
jenige, dem die Einsicht gewährt worden ist, oder
dessen Rechtsnachfolger Partei in dem Rechts-
streit ist.
(2) Kronzeugenerklärungen und Vergleichsaus-
führungen, die allein durch Einsicht in die Akten
einer Behörde oder eines Gerichts oder nach
§ 89c erlangt worden sind, können keinen Beweis
für Tatsachen in einem Rechtsstreit über einen
Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Ver-
stoßes nach § 33 Absatz 1 erbringen.
(3) Beweismittel im Sinne von § 33g Absatz 5,
die allein durch Einsicht in die Akten einer Be-
hörde oder eines Gerichts oder nach § 89c erlangt
worden sind, können keinen Beweis für Tatsachen
in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf
Schadensersatz wegen eines Verstoßes nach
§ 33 Absatz 1 erbringen, bis die Wettbewerbsbe-
hörde ihr Verfahren vollständig durch Erlass einer
Entscheidung oder in anderer Weise gegen jeden
Beteiligten beendet hat.
(4) Die §§ 142, 144, § 371 Absatz 2, § 371a
Absatz 1 Satz 1, die §§ 421, 422, 428, 429
und 432 der Zivilprozessordnung finden in einem
Rechtsstreit über einen Anspruch auf Schadens-
ersatz wegen eines Verstoßes nach § 33 Absatz 1
oder über einen Anspruch nach § 33g Absatz 1
oder Absatz 2 nur Anwendung, soweit in Bezug
auf die vorzulegende Urkunde oder den vorzu-
legenden Gegenstand auch ein Anspruch auf
Herausgabe von Beweismitteln nach § 33g gegen
den zur Vorlage Verpflichteten besteht, es sei
denn, es besteht ein vertraglicher Anspruch auf
Vorlage gegen den Verpflichteten. Satz 1 gilt ent-
sprechend für die Vorlage durch Behörden bei
Urkunden und Gegenständen, die sich in der Akte
einer Wettbewerbsbehörde befinden oder in einem
Verfahren amtlich verwahrt werden, mit der Maß-
gabe, dass in Bezug auf das betreffende Beweis-
mittel auch die Voraussetzungen für eine Vorlage
nach § 89c Absatz 1 bis 4 und 6 vorliegen
müssen.
§ 89e
Gemeinsame Vorschriften
für die §§ 33g und 89b bis 89d
(1) Wettbewerbsbehörden im Sinne der §§ 33g
und 89b bis 89d sind
1. das Bundeskartellamt,
2. die nach Landesrecht zuständigen obersten
Landesbehörden,
3. die Europäische Kommission und
4. die Wettbewerbsbehörden anderer Mitglied-
staaten der Europäischen Union.
(2) Absatz 1 sowie die §§ 33g, 89b bis 89d
finden entsprechende Anwendung auf die Durch-
setzung von Schadensersatzansprüchen oder
Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche
wegen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen
des nationalen Rechts eines anderen Mitglied-
staates der Europäischen Union,
1. mit denen überwiegend das gleiche Ziel ver-
folgt wird wie mit den Artikeln 101 und 102
des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union und
2. die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1/2003 auf denselben Fall und parallel zum
Wettbewerbsrecht der Europäischen Union an-
gewandt werden.

Davon ausgenommen sind nationale Rechtsvor-
schriften, mit denen natürlichen Personen straf-
rechtliche Sanktionen auferlegt werden, es sei
denn, solche strafrechtlichen Sanktionen dienen
als Mittel, um das für Unternehmen geltende
Wettbewerbsrecht durchzusetzen.“
62. Vor § 90 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Kapitel 5
Gemeinsame Bestimmungen“.
63. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die deutschen Gerichte unterrichten
das Bundeskartellamt über alle Rechtsstreitig-
keiten, deren Entscheidung ganz oder teilweise
von der Anwendung der Vorschriften dieses
Gesetzes, von einer Entscheidung, die nach
diesen Vorschriften zu treffen ist, oder von der
Anwendung von Artikel 101 oder 102 des Ver-
trages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union oder von Artikel 53 oder 54 des Abkom-
mens über den europäischen Wirtschaftsraum
abhängt. Dies gilt auch in den Fällen einer ent-
sprechenden Anwendung der genannten Vor-
schriften. Satz 1 gilt nicht für Rechtsstreitig-
keiten über Entscheidungen nach § 42. Das
Gericht hat dem Bundeskartellamt auf Verlan-
gen Abschriften von allen Schriftsätzen, Proto-
kollen, Verfügungen und Entscheidungen zu
übersenden.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Absatzes 1
Satz 2“ durch die Wörter „des Absatzes 1
Satz 4“ ersetzt.
c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag
eines Gerichts, das über einen Schadens-
ersatzanspruch nach § 33a Absatz 1 Satz 1
zu entscheiden hat, eine Stellungnahme zur
Höhe des Schadens abgeben, der durch den
Verstoß entstanden ist. Die Rechte des Präsi-
denten des Bundeskartellamts nach Absatz 2
bleiben unberührt.
(6) Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gelten
entsprechend für Streitigkeiten vor Gericht,
die erhebliche, dauerhafte oder wiederholte
Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vor-
schriften zum Gegenstand haben, die nach
ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen
einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Ver-
brauchern beeinträchtigen. Dies gilt nicht,
wenn die Durchsetzung der Vorschriften nach
Satz 1 in die Zuständigkeit anderer Bundes-
behörden fällt.“
64. In § 91 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 91
Kartellsenat
beim Oberlandesgericht“.
65. In § 92 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 92
Zuständigkeit
eines Oberlandesgerichts oder
des Obersten Landesgerichts
für mehrere Gerichtsbezirke
in Verwaltungs- und Bußgeldsachen“.
66. In § 94 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 94
Kartellsenat
beim Bundesgerichtshof“.
67. Vor § 185 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Teil 5
Anwendungsbereich der Teile 1 bis 3“.
68. § 186 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2017“ durch die
Angabe „2022“ ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 3 bis 6 werden an-
gefügt:
„(3) Mit Ausnahme von § 33c Absatz 5 sind
die §§ 33a bis 33f nur auf Schadensersatz-
ansprüche anwendbar, die nach dem 26. De-
zember 2016 entstanden sind. § 33h ist auf
nach dem 26. Dezember 2016 entstandene
Ansprüche nach § 33 Absatz 1 oder § 33a
Absatz 1 sowie auf vor dem 27. Dezember
2016 entstandene Unterlassungs-, Beseiti-
gungs- und Schadensersatzansprüche wegen
eines Verstoßes gegen eine Vorschrift im Sinne
des § 33 Absatz 1 oder gegen eine Verfügung
der Kartellbehörde anzuwenden, die am 9. Juni
2017 noch nicht verjährt waren. Der Beginn,
die Hemmung, die Ablaufhemmung und der
Neubeginn der Verjährung der Ansprüche, die
vor dem 27. Dezember 2016 entstanden sind,
bestimmen sich jedoch für die Zeit bis zum
8. Juni 2017 nach den bisher für diese Ansprü-
che jeweils geltenden Verjährungsvorschriften.
(4) § 33c Absatz 5 und die §§ 33g sowie 89b
bis 89e sind nur in Rechtsstreiten anzuwen-
den, in denen nach dem 26. Dezember 2016
Klage erhoben worden ist.
(5) § 81a findet Anwendung, wenn das Er-
löschen der nach § 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten verantwortlichen juris-
tischen Person oder Personenvereinigung oder
die Verschiebung von Vermögen nach dem
9. Juni 2017 erfolgt. War die Tat zu diesem
Zeitpunkt noch nicht beendet, gehen die Rege-
lungen des § 81 Absatz 3a bis 3e vor.
(6) § 30 Absatz 2b findet nur Anwendung
auf Vereinbarungen, die nach dem 9. Juni 2017
und vor dem 31. Dezember 2027 wirksam ge-
worden sind.“
Artikel 2
Änderung des
Achten Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Die Artikel 2 und 7 Satz 2 des Achten Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-

kungen vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) werden
aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes zur Teilumsetzung der
Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung
des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
In Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur Teilumsetzung
der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des
Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 15. April
2015 (BGBl. I S. 578) wird die Angabe „2019“ durch
die Angabe „2021“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Verwertungsgesellschaftengesetzes
In § 110 Absatz 2 Satz 2 des Verwertungsgesell-
schaftengesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190),
das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3037) geändert worden ist, wird die
Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
In § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121)
geändert worden ist, wird die Angabe „78a“ durch die
Angabe „78“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 95 Absatz 2 Nummer 1 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I
S. 969) geändert worden ist, wird das Wort „Schadens-
ersatzansprüche“ durch die Wörter „Auskunfts- oder
Schadensersatzansprüche“ ersetzt.
Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen in der vom 9. Juni 2017 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 8
Inkrafttreten
In Artikel 1 Nummer 17 treten die §§ 33a bis 33f
und 33h unter Ausnahme von § 33c Absatz 5 mit
Wirkung vom 27. Dezember 2016 in Kraft. Im Übrigen
tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1416. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f059c4bf90cfabe1….