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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1416

BGBl. 2017 I S. 1416 · 92.325 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1416
                                    Neuntes Gesetz
             zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen*
                                                          Vom 1. Juni 2017

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1

                 Änderung des
   Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
   Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
satz 33 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I
S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

       a) Der Erste bis Dritte Teil wird wie folgt gefasst:
                                  „Teil 1
                    Wettbewerbsbeschränkungen

                                 Kapitel 1
                    Wettbewerbsbeschränkende
                    Vereinbarungen, Beschlüsse
                 und abgestimmte Verhaltensweisen

          § 1     Verbot wettbewerbsbeschränkender Ver-
                  einbarungen

          § 2     Freigestellte Vereinbarungen
          § 3     Mittelstandskartelle

          §§ 4 bis 17 (weggefallen)

                                 Kapitel 2

                  Marktbeherrschung, sonstiges
              wettbewerbsbeschränkendes Verhalten

          § 18    Marktbeherrschung

          § 19    Verbotenes Verhalten von marktbeherr-
                  schenden Unternehmen

          § 20    Verbotenes Verhalten von Unternehmen
                  mit relativer oder überlegener Markt-
                  macht

          § 21    Boykottverbot, Verbot sonstigen wett-

                  bewerbsbeschränkenden Verhaltens

                                 Kapitel 3
                          Anwendung des
                  europäischen Wettbewerbsrechts

          § 22    Verhältnis dieses Gesetzes zu den Arti-
                  keln 101 und 102 des Vertrages über die
                  Arbeitsweise der Europäischen Union

          § 23    (weggefallen)

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014
  über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach natio-
  nalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrecht-
  liche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union
  (ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 1).

                   Kapitel 4
              Wettbewerbsregeln

§ 24   Begriff, Antrag auf Anerkennung

§ 25   Stellungnahme Dritter
§ 26   Anerkennung

§ 27   Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln,
       Bekanntmachungen

                   Kapitel 5

                 Sonderregeln
       für bestimmte Wirtschaftsbereiche
§ 28   Landwirtschaft

§ 29   Energiewirtschaft
§ 30   Presse
§ 31   Verträge der Wasserwirtschaft

§ 31a Wasserwirtschaft, Meldepflicht

§ 31b Wasserwirtschaft, Aufgaben und Be-
      fugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen

                   Kapitel 6
               Befugnisse
           der Kartellbehörden,

  Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung

                  Abschnitt 1

                  Befugnisse
              der Kartellbehörden

§ 32   Abstellung und nachträgliche Feststel-
       lung von Zuwiderhandlungen

§ 32a Einstweilige Maßnahmen

§ 32b Verpflichtungszusagen

§ 32c Kein Anlass zum Tätigwerden

§ 32d Entzug der Freistellung

§ 32e Untersuchungen einzelner Wirtschafts-
      zweige und einzelner Arten von Verein-
      barungen

                  Abschnitt 2

               Schadensersatz
           und Vorteilsabschöpfung

§ 33   Beseitigungs-    und     Unterlassungsan-
       spruch

§ 33a Schadensersatzpflicht

§ 33b Bindungswirkung von Entscheidungen
      einer Wettbewerbsbehörde

§ 33c Schadensabwälzung
BGBl. 2017, Seite 1417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1417
§ 33d Gesamtschuldnerische Haftung                        § 47i

§ 33e Kronzeuge
                                                          § 47j
§ 33f Wirkungen des Vergleichs
§ 33g Anspruch auf Herausgabe von Beweis-
      mitteln und Erteilung von Auskünften

§ 33h Verjährung

  Zusammenarbeit mit anderen Behörden
  und Aufsichtsstellen

  Vertrauliche Informationen, operationelle
  Zuverlässigkeit, Datenschutz

             Abschnitt 2
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
                                                          § 47k Marktbeobachtung im Bereich Kraft-
§ 34   Vorteilsabschöpfung durch die Kartell-                   stoffe
       behörde
§ 34a Vorteilsabschöpfung durch Verbände

                     Kapitel 7
                                                          § 47l
          Zusammenschlusskontrolle
§ 35   Geltungsbereich der Zusammenschluss-
       kontrolle
§ 36   Grundsätze für die Beurteilung von Zu-
       sammenschlüssen

§ 37   Zusammenschluss
                                                          § 48
§ 38   Berechnung der Umsatzerlöse, der
       Marktanteile und des Wertes der Gegen-             § 49
       leistung
§ 39   Anmelde- und Anzeigepflicht                        § 50

           Abschnitt 3
           Evaluierung

Evaluierung der Markttransparenzstellen

                Teil 2
        Kartellbehörden

            Kapitel 1
    Allgemeine Vorschriften

Zuständigkeit

Bundeskartellamt und oberste Landes-
behörde
Vollzug des europäischen Rechts
§ 40   Verfahren der Zusammenschlusskontrolle             § 50a Zusammenarbeit im Netzwerk der euro-
                                                                päischen Wettbewerbsbehörden
§ 41   Vollzugsverbot, Entflechtung
                                                          § 50b Sonstige Zusammenarbeit mit auslän-
§ 42   Ministererlaubnis                                        dischen Wettbewerbsbehörden
§ 43   Bekanntmachungen                                   § 50c Behördenzusammenarbeit
§ 43a Evaluierung

                     Kapitel 8
             Monopolkommission                            § 51
§ 44   Aufgaben                                           § 52
§ 45   Mitglieder                                         § 53
§ 46   Beschlüsse, Organisation, Rechte und
       Pflichten der Mitglieder

§ 47   Übermittlung statistischer Daten

                     Kapitel 9
            Markttransparenzstellen
            für den Großhandel mit
       Strom und Gas und für Kraftstoffe

                    Abschnitt 1
           Markttransparenzstelle                         § 54
für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
                                                          § 55
§ 47a Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation
                                                          § 56
§ 47b Aufgaben
                                                          § 57
§ 47c Datenverwendung
                                                          § 58
§ 47d Befugnisse
                                                          § 59
§ 47e Mitteilungspflichten
                                                          § 60
§ 47f Verordnungsermächtigung
                                                          § 61
§ 47g Festlegungsbereiche
§ 47h Berichtspflichten, Veröffentlichungen               § 62

            Kapitel 2
        Bundeskartellamt
Sitz, Organisation
Veröffentlichung allgemeiner Weisungen
Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte

                Teil 3
            Verfahren

            Kapitel 1
       Verwaltungssachen

           Abschnitt 1
           Verfahren
    vor den Kartellbehörden
Einleitung des Verfahrens, Beteiligte

Vorabentscheidung über Zuständigkeit

Anhörung, mündliche Verhandlung

Ermittlungen, Beweiserhebung

Beschlagnahme

Auskunftsverlangen

Einstweilige Anordnungen

Verfahrensabschluss, Begründung der
Verfügung, Zustellung
Bekanntmachung von Verfügungen
BGBl. 2017, Seite 1418 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1418
                         Abschnitt 2
                        Beschwerde
       § 63   Zulässigkeit, Zuständigkeit
       § 64   Aufschiebende Wirkung
       § 65   Anordnung der sofortigen Vollziehung
       § 66   Frist und Form

       § 67   Beteiligte am Beschwerdeverfahren

       § 68   Anwaltszwang

       § 69   Mündliche Verhandlung
       § 70   Untersuchungsgrundsatz
       § 71   Beschwerdeentscheidung
       § 71a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs
             auf rechtliches Gehör

       § 72   Akteneinsicht

       § 73   Geltung von Vorschriften des Gerichts-
              verfassungsgesetzes und der Zivilpro-
              zessordnung
                         Abschnitt 3
                     Rechtsbeschwerde

       § 74   Zulassung, absolute Rechtsbeschwerde-
              gründe

       § 75   Nichtzulassungsbeschwerde
       § 76   Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
                         Abschnitt 4

               Gemeinsame Bestimmungen
       § 77   Beteiligtenfähigkeit

       § 78   Kostentragung und -festsetzung

       § 79   Rechtsverordnungen

       § 80   Gebührenpflichtige Handlungen

                          Kapitel 2

                     Bußgeldverfahren

       § 81   Bußgeldvorschriften

       § 81a Ausfallhaftung im Übergangszeitraum

       § 81b Auskunftspflichten
       § 82   Zuständigkeit für Verfahren wegen der
              Festsetzung einer Geldbuße gegen eine

              juristische Person oder Personenverei-
              nigung

       § 82a Befugnisse und Zuständigkeiten im ge-
             richtlichen Bußgeldverfahren
       § 83   Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
              im gerichtlichen Verfahren
       § 84   Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichts-
              hof
       § 85   Wiederaufnahmeverfahren gegen Buß-
              geldbescheid
       § 86   Gerichtliche Entscheidungen bei der
              Vollstreckung

                            Kapitel 3
                          Vollstreckung
        § 86a Vollstreckung
                            Kapitel 4
               Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
        § 87   Ausschließliche Zuständigkeit der Land-
               gerichte

        § 88   Klageverbindung

        § 89   Zuständigkeit eines Landgerichts für
               mehrere Gerichtsbezirke
        § 89a Streitwertanpassung, Kostenerstattung
        § 89b Verfahren
        § 89c Offenlegung aus der Behördenakte

        § 89d Beweisregeln

        § 89e Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g
              und 89b bis 89d

                            Kapitel 5
                 Gemeinsame Bestimmungen
        § 90   Benachrichtigung und Beteiligung der
               Kartellbehörden

        § 90a Zusammenarbeit der Gerichte mit der
              Europäischen Kommission und den
              Kartellbehörden
        § 91   Kartellsenat beim Oberlandesgericht
        § 92   Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts
               oder des Obersten Landesgerichts für
               mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs-
               und Bußgeldsachen

        § 93   Zuständigkeit für Berufung und Be-
               schwerde

        § 94   Kartellsenat beim Bundesgerichtshof

        § 95   Ausschließliche Zuständigkeit

        § 96   (weggefallen)“.

     b) Der Fünfte Teil wird wie folgt gefasst:

                             „Teil 5

            Anwendungsbereich der Teile 1 bis 3“.
2.   Vor § 1 werden die Überschriften wie folgt gefasst:
                            „Teil 1

               Wettbewerbsbeschränkungen

                          Kapitel 1
               Wettbewerbsbeschränkende
               Vereinbarungen, Beschlüsse
           und abgestimmte Verhaltensweisen“.
3.   Vor § 18 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                          „Kapitel 2
              Marktbeherrschung, sonstiges
         wettbewerbsbeschränkendes Verhalten“.
4.   § 18 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne
        dieses Gesetzes“ gestrichen.
BGBl. 2017, Seite 1419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1419
     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
        gefügt:

          „(2a) Der Annahme eines Marktes steht
       nicht entgegen, dass eine Leistung unentgelt-
       lich erbracht wird.“
     c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
        gefügt:
          „(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märk-
       ten und Netzwerken sind bei der Bewertung
       der Marktstellung eines Unternehmens auch
       zu berücksichtigen:

       1. direkte und indirekte Netzwerkeffekte,
       2. die parallele Nutzung mehrerer Dienste und
          der Wechselaufwand für die Nutzer,

       3. seine Größenvorteile im Zusammenhang mit
          Netzwerkeffekten,
       4. sein Zugang      zu   wettbewerbsrelevanten
          Daten,
       5. innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.“

     d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 an-
        gefügt:
         „(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft

       und Energie berichtet den gesetzgebenden
       Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren
       nach Inkrafttreten der Regelungen in den Ab-
       sätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den
       Vorschriften.“

5.   § 19 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

       „5. andere Unternehmen dazu auffordert, ihm
           ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vor-
           teile zu gewähren; hierbei ist insbesondere
           zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für
           das andere Unternehmen nachvollziehbar
           begründet ist und ob der geforderte Vorteil
           in einem angemessenen Verhältnis zum
           Grund der Forderung steht.“
     b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 30 Ab-
        satz 2a“ ein Komma und die Angabe „2b“ ein-
        gefügt.

6.   § 20 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz
        eingefügt:
       „Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der
       zwischen dem Unternehmen mit überlegener

       Marktmacht und seinem Lieferanten verein-

       barte Preis für die Beschaffung der Ware oder

       Leistung, auf den allgemein gewährte und im
       Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichen-
       der Sicherheit feststehende Bezugsvergüns-
       tigungen anteilig angerechnet werden, soweit
       nicht für bestimmte Waren oder Leistungen
       ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.“
     b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 33 Absatz 2“
        durch die Angabe „§ 33 Absatz 4“ ersetzt.
6a. § 21 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. einer Vereinbarung oder einem Beschluss im
         Sinne der §§ 2, 3, 28 Absatz 1 oder § 30
         Absatz 2a oder Absatz 2b beizutreten oder“.
7.   Vor § 22 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

                          „Kapitel 3

                      Anwendung des
             europäischen Wettbewerbsrechts“.

 8.   In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des
      Zweiten Abschnitts“ durch die Wörter „des Kapi-
      tels 2“ ersetzt.
 9.   Vor § 24 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

                          „Kapitel 4

                    Wettbewerbsregeln“.

10.   In § 26 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach
      dem Sechsten Abschnitt“ durch die Wörter „nach
      Kapitel 6“ ersetzt.

11.   Vor § 28 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                          „Kapitel 5

                        Sonderregeln
             für bestimmte Wirtschaftsbereiche“.

12.   § 30 wird wie folgt geändert:

      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 30

                            Presse“.

      b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
         gefügt:

           „(2b) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen zwi-
        schen Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen über
        eine verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit,
        soweit die Vereinbarung den Beteiligten er-
        möglicht, ihre wirtschaftliche Basis für den inter-
        medialen Wettbewerb zu stärken. Satz 1 gilt
        nicht für eine Zusammenarbeit im redaktionel-
        len Bereich. Die Unternehmen haben auf An-
        trag einen Anspruch auf eine Entscheidung
        der Kartellbehörde nach § 32c, wenn

        1. bei einer Vereinbarung nach Satz 1 die
           Voraussetzungen für ein Verbot nach Arti-
           kel 101 Absatz 1 des Vertrages über die
           Arbeitsweise der Europäischen Union nach
           den der Kartellbehörde vorliegenden Er-
           kenntnissen nicht gegeben sind und

        2. die Antragsteller ein erhebliches rechtliches

           und wirtschaftliches Interesse an dieser

           Entscheidung haben.

        Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.“

      c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe
         „Absatz 2a“ die Wörter „oder eine Verein-
         barung nach Absatz 2b“ eingefügt.
      d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft
        und Energie berichtet den gesetzgebenden
        Körperschaften nach Ablauf von fünf Jahren
        nach Inkrafttreten der Regelung in den Ab-
        sätzen 2b und 3 Satz 2 über die Erfahrungen
        mit der Vorschrift.“
BGBl. 2017, Seite 1420 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1420
13.    Vor § 32 werden die Überschriften wie folgt gefasst:
                           „Kapitel 6

                        Befugnisse
                    der Kartellbehörden,
           Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung

                           Abschnitt 1
                          Befugnisse
                     der Kartellbehörden“.
14.    In § 32 Absatz 1 werden die Wörter „dieses Ge-
       setzes“ durch die Wörter „dieses Teils“ ersetzt.

15.    Nach § 32e wird folgende Überschrift eingefügt:

                          „Abschnitt 2
                        Schadensersatz
                   und Vorteilsabschöpfung“.
16.    In § 32e Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
       „dieses Gesetzes“ durch die Wörter „der Vor-
       schriften dieses Teils“ ersetzt.

16a. Dem § 32e Absatz 4 werden die folgenden Ab-

     sätze 5 und 6 angefügt:

          „(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
       bei begründetem Verdacht des Bundeskartellamts
       auf erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Ver-
       stöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften,
       die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interes-
       sen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Ver-
       brauchern beeinträchtigen. Dies gilt nicht, wenn
       die Durchsetzung der Vorschriften nach Satz 1 in
       die Zuständigkeit anderer Bundesbehörden fällt.
       Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Regelun-
       gen zum Betreten von Räumlichkeiten der Betrof-
       fenen zum Zweck der Einsichtnahme und Prüfung
       von Unterlagen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Num-
       mer 3, den Absätzen 2 und 3 sowie die Regelun-
       gen zu Durchsuchungen nach § 59 Absatz 4 keine
       Anwendung finden.

          (6) Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen
       einer Abmahnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des
       Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist
       ab der Veröffentlichung eines Abschlussberichts
       über eine Sektoruntersuchung nach Absatz 5 für
       vier Monate ausgeschlossen.“

17.    § 33 wird durch die folgenden §§ 33 bis 33h er-

       setzt:

                              „§ 33

                        Beseitigungs-
                  und Unterlassungsanspruch

         (1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder
       gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die
       Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt
       (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung
       der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem
       Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung
       und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung
       verpflichtet.
         (2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits
       dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
          (3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder
       sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß be-
       einträchtigt ist.

  (4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch
geltend gemacht werden von

1. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung ge-
   werblicher oder selbstständiger beruflicher In-
   teressen, wenn
   a) ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener
      Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 an-
      gehört und
   b) sie insbesondere nach ihrer personellen,
      sachlichen und finanziellen Ausstattung
      imstande sind, ihre satzungsmäßigen Auf-
      gaben der Verfolgung gewerblicher oder

      selbstständiger beruflicher Interessen tat-
      sächlich wahrzunehmen;
2. Einrichtungen, die nachweisen, dass sie ein-
   getragen sind in
   a) die Liste qualifizierter Einrichtungen nach
      § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder

   b) das Verzeichnis der Europäischen Kommis-

      sion nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie

      2009/22/EG des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 23. April 2009 über Un-
      terlassungsklagen zum Schutz der Verbrau-
      cherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009,
      S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

                      § 33a

              Schadensersatzpflicht
  (1) Wer einen Verstoß nach § 33 Absatz 1 vor-
sätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

   (2) Es wird widerleglich vermutet, dass ein Kar-
tell einen Schaden verursacht. Ein Kartell im Sinne
dieses Abschnitts ist eine Absprache oder ab-
gestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder
mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres
Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Be-
einflussung der relevanten Wettbewerbsparameter.
Zu solchen Absprachen oder Verhaltensweisen
gehören unter anderem

1. die Festsetzung oder Koordinierung der An-
   oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäfts-

   bedingungen,

2. die Aufteilung von Produktions- oder Absatz-

   quoten,

3. die Aufteilung von Märkten und Kunden ein-
   schließlich Angebotsabsprachen, Einfuhr- und
   Ausfuhrbeschränkungen oder

4. gegen andere Wettbewerber gerichtete wett-
   bewerbsschädigende Maßnahmen.
  (3) Für die Bemessung des Schadens gilt § 287
der Zivilprozessordnung. Dabei kann insbeson-
dere der anteilige Gewinn, den der Rechtsverlet-
zer durch den Verstoß gegen Absatz 1 erlangt hat,
berücksichtigt werden.
  (4) Geldschulden nach Absatz 1 hat der Schuld-
ner ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die
§§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs finden entsprechende Anwendung.
BGBl. 2017, Seite 1421 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1421
                      § 33b

              Bindungswirkung

von Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde

   Wird wegen eines Verstoßes gegen eine
Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101
oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise

der Europäischen Union Schadensersatz gefor-

dert, so ist das Gericht an die Feststellung des

Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestands-
kräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der

Europäischen Kommission oder der Wettbewerbs-
behörde oder des als solche handelnden Gerichts
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union getroffen wurde. Das Gleiche gilt für ent-
sprechende Feststellungen in rechtskräftigen Ge-
richtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung
von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind.
Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte
und Pflichten nach Artikel 267 des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union.

                      § 33c

              Schadensabwälzung
   (1) Wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem
überteuerten Preis bezogen (Preisaufschlag), so
ist der Schaden nicht deshalb ausgeschlossen,
weil die Ware oder Dienstleistung weiterveräußert
wurde. Der Schaden des Abnehmers ist aus-
geglichen, soweit der Abnehmer einen Preis-
aufschlag, der durch einen Verstoß nach § 33a
Absatz 1 verursacht worden ist, an seine Ab-
nehmer (mittelbare Abnehmer) weitergegeben hat
(Schadensabwälzung). Davon unberührt bleibt
der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz seines
entgangenen Gewinns nach § 252 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, soweit der entgangene Ge-
winn durch die Weitergabe des Preisaufschlags
verursacht worden ist.
  (2) Dem Grunde nach wird zugunsten eines
mittelbaren Abnehmers vermutet, dass der Preis-
aufschlag auf ihn abgewälzt wurde, wenn

1. der Rechtsverletzer einen Verstoß gegen § 1
   oder 19 oder Artikel 101 oder 102 des Vertra-
   ges über die Arbeitsweise der Europäischen
   Union begangen hat,

2. der Verstoß einen Preisaufschlag für den un-
   mittelbaren Abnehmer des Rechtsverletzers
   zur Folge hatte und

3. der mittelbare Abnehmer Waren oder Dienst-
   leistungen erworben hat, die
  a) Gegenstand des Verstoßes waren,

  b) aus Waren oder Dienstleistungen hervorge-
     gangen sind, die Gegenstand des Verstoßes
     waren, oder

  c) Waren oder Dienstleistungen enthalten ha-

     ben, die Gegenstand des Verstoßes waren.

   (3) Die Vermutung einer Schadensabwälzung
nach Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn
glaubhaft gemacht wird, dass der Preisaufschlag
nicht oder nicht vollständig an den mittelbaren
Abnehmer weitergegeben wurde.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende
Anwendung für den Fall, dass der Verstoß gegen

§ 1 oder 19 oder Artikel 101 oder 102 des Ver-

trages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union die Belieferung des Rechtsverletzers be-
trifft.

  (5) Bei der Entscheidung über den Umfang der

Schadensabwälzung findet § 287 der Zivilpro-

zessordnung entsprechende Anwendung.

                      § 33d

         Gesamtschuldnerische Haftung
   (1) Begehen mehrere gemeinschaftlich einen
Verstoß im Sinne des § 33a Absatz 1, sind sie
als Gesamtschuldner zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet. Im Übrigen
finden die §§ 830 und 840 Absatz 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs Anwendung.

   (2) Das Verhältnis, in dem die Gesamtschuld-
ner untereinander für die Verpflichtung zum Ersatz
und den Umfang des zu leistenden Ersatzes haf-

ten, hängt von den Umständen ab, insbesondere
davon, in welchem Maß sie den Schaden ver-
ursacht haben. Im Übrigen finden die §§ 421
bis 425 sowie 426 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
   (3) Verstoßen mehrere Unternehmen gegen § 1
oder 19 oder gegen Artikel 101 oder 102 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union, so ist die Verpflichtung eines kleinen oder
mittleren Unternehmens im Sinne der Empfehlung
2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003
betreffend die Definition der Kleinstunternehmen
sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
(ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zum Schadens-
ersatz nach § 33a Absatz 1 auf den Ersatz des
Schadens beschränkt, der seinen unmittelbaren
und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten aus
dem Verstoß entsteht, wenn
1. sein Anteil an dem relevanten Markt während
   des Zeitraums, in dem der Verstoß begangen
   wurde, stets weniger als 5 Prozent betrug und

2. die regelmäßige Ersatzpflicht nach Absatz 1
   seine wirtschaftliche Lebensfähigkeit unwieder-
   bringlich gefährden und seine Aktiva jeden
   Werts berauben würde.

Anderen Geschädigten ist das kleine oder mittlere
Unternehmen nur zum Ersatz des aus dem Ver-
stoß gemäß § 33a Absatz 1 entstehenden Scha-
dens verpflichtet, wenn sie von den übrigen
Rechtsverletzern mit Ausnahme des Kronzeugen
keinen vollständigen Ersatz erlangen konnten.
§ 33e Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

   (4) Die übrigen Rechtsverletzer können von
dem kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinne
von Absatz 3 Satz 1 Ausgleichung nach Absatz 2

nur bis zur Höhe des Schadens verlangen, den

dieses seinen unmittelbaren und mittelbaren Ab-
nehmern oder Lieferanten verursacht hat. Satz 1
gilt nicht für die Ausgleichung von Schäden, die
anderen als den unmittelbaren oder mittelbaren
Abnehmern oder Lieferanten der beteiligten
Rechtsverletzer aus dem Verstoß entstehen.
BGBl. 2017, Seite 1422 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1422
         (5) Die Beschränkung der Haftung nach den
       Absätzen 3 und 4 ist ausgeschlossen, wenn
       1. das kleine oder mittlere Unternehmen den
          Verstoß organisiert oder

       2. das kleine oder mittlere Unternehmen die an-
          deren Rechtsverletzer zur Teilnahme an dem
          Verstoß gezwungen hat oder

       3. in der Vergangenheit bereits die Beteiligung
          des kleinen oder mittleren Unternehmens an
          einem sonstigen Verstoß gegen § 1 oder 19
          oder Artikel 101 oder 102 des Vertrages über
          die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
          gegen Wettbewerbsrecht im Sinne des § 89e
          Absatz 2 behördlich oder gerichtlich festge-

          stellt worden ist.

                             § 33e
                          Kronzeuge

          (1) Abweichend von § 33a Absatz 1 ist ein an

       einem Kartell beteiligtes Unternehmen oder eine

       an dem Kartell beteiligte natürliche Person, dem

       oder der im Rahmen eines Kronzeugenpro-

       gramms der vollständige Erlass der Geldbuße

       gewährt wurde (Kronzeuge), nur zum Ersatz des

       Schadens verpflichtet, der seinen oder ihren un-

       mittelbaren und mittelbaren Abnehmern oder
       Lieferanten aus dem Verstoß entsteht. Anderen
       Geschädigten ist der Kronzeuge nur zum Ersatz
       des aus dem Verstoß gemäß § 33a Absatz 1 ent-
       stehenden Schadens verpflichtet, wenn sie von
       den übrigen Rechtsverletzern keinen vollstän-
       digen Ersatz erlangen konnten.
          (2) In Fällen nach Absatz 1 Satz 2 ist der Kron-
       zeuge nicht zum Ersatz des Schadens verpflich-
       tet, soweit die Schadensersatzansprüche gegen
       die übrigen Rechtsverletzer bereits verjährt sind.

          (3) Die übrigen Rechtsverletzer können von
       dem Kronzeugen Ausgleichung nach § 33d Ab-
       satz 2 nur bis zur Höhe des Schadens verlangen,
       den dieser seinen unmittelbaren und mittelbaren
       Abnehmern oder Lieferanten verursacht hat.
       Diese Beschränkung gilt nicht für die Aus-
       gleichung von Schäden, die anderen als den un-
       mittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder
       Lieferanten der an dem Kartell beteiligten Unter-
       nehmen aus dem Verstoß entstehen.

                             § 33f

                   Wirkungen des Vergleichs

          (1) Wenn nicht anders vereinbart, wird im Falle
       einer durch einvernehmliche Streitbeilegung er-
       zielten Einigung (Vergleich) über einen Schadens-
       ersatzanspruch nach § 33a Absatz 1 der sich ver-
       gleichende Gesamtschuldner in Höhe seines An-
       teils an dem Schaden von seiner Haftung gegen-
       über dem sich vergleichenden Geschädigten be-
       freit. Die übrigen Gesamtschuldner sind nur zum
       Ersatz des Schadens verpflichtet, der nach Abzug
       des Anteils des sich vergleichenden Gesamt-

       schuldners verbleibt. Den Ersatz des verbliebenen

       Schadens kann der sich vergleichende Geschä-
       digte von dem sich vergleichenden Gesamt-
       schuldner nur verlangen, wenn der sich verglei-

chende Geschädigte von den übrigen Gesamt-
schuldnern insoweit keinen vollständigen Ersatz
erlangen konnte. Satz 3 findet keine Anwendung,
wenn die Vergleichsparteien dies in dem Vergleich
ausgeschlossen haben.

   (2) Gesamtschuldner, die nicht an dem Ver-
gleich nach Absatz 1 beteiligt sind, können von
dem sich vergleichenden Gesamtschuldner keine
Ausgleichung nach § 33d Absatz 2 für den Ersatz
des Schadens des sich vergleichenden Geschä-
digten verlangen, der nach Abzug des Anteils des
sich vergleichenden Gesamtschuldners verblie-
ben ist.

                       § 33g

           Anspruch auf Herausgabe
 von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften
   (1) Wer im Besitz von Beweismitteln ist, die für
die Erhebung eines auf Schadensersatz gerichte-

ten Anspruchs nach § 33a Absatz 1 erforderlich

sind, ist verpflichtet, sie demjenigen herauszu-

geben, der glaubhaft macht, einen solchen Scha-

densersatzanspruch zu haben, wenn dieser die

Beweismittel so genau bezeichnet, wie dies auf

Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugäng-

lichen Tatsachen möglich ist.

   (2) Wer im Besitz von Beweismitteln ist, die für
die Verteidigung gegen einen auf Schadensersatz
gerichteten Anspruch nach § 33a Absatz 1 erfor-
derlich sind, ist verpflichtet, sie demjenigen heraus-
zugeben, gegen den ein Rechtsstreit über den
Anspruch nach Absatz 1 oder den Anspruch auf
Schadensersatz nach § 33a Absatz 1 rechts-
hängig ist, wenn dieser die Beweismittel so
genau bezeichnet, wie dies auf Grundlage der
mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen
möglich ist. Der Anspruch nach Satz 1 besteht
auch, wenn jemand Klage auf Feststellung er-
hoben hat, dass ein anderer keinen Anspruch
nach § 33a Absatz 1 gegen ihn hat, und er den
der Klage zugrunde liegenden Verstoß im Sinne
des § 33a Absatz 1 nicht bestreitet.

   (3) Die Herausgabe von Beweismitteln nach
den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit
sie unter Berücksichtigung der berechtigten Inte-
ressen der Beteiligten unverhältnismäßig ist. Bei
der Abwägung sind insbesondere zu berücksich-
tigen:

1. in welchem Umfang der Antrag auf zugäng-
   liche Informationen und Beweismittel gestützt
   wird,

2. der Umfang der Beweismittel und die Kosten
   der Herausgabe, insbesondere, wenn die Be-
   weismittel von einem Dritten verlangt werden,
3. der Ausschluss der Ausforschung von Tat-
   sachen, die für den Anspruch nach § 33a Ab-
   satz 1 oder für die Verteidigung gegen diesen
   Anspruch nicht erheblich sind,

4. die Bindungswirkung von Entscheidungen nach

   § 33b,

5. die Wirksamkeit der öffentlichen Durchsetzung
   des Kartellrechts und
BGBl. 2017, Seite 1423 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1423
6. der Schutz von Betriebs- und Geschäfts-
   geheimnissen und sonstiger vertraulicher Infor-
   mationen und welche Vorkehrungen zu deren
   Schutz bestehen.
Das Interesse desjenigen, gegen den der An-
spruch nach § 33a Absatz 1 geltend gemacht
wird, die Durchsetzung des Anspruchs zu ver-
meiden, ist nicht zu berücksichtigen.
   (4) Ausgeschlossen ist die Herausgabe eines
Dokuments oder einer Aufzeichnung, auch über
den Inhalt einer Vernehmung im wettbewerbs-
behördlichen Verfahren, wenn und soweit darin
eine freiwillige Erklärung seitens oder im Namen
eines Unternehmens oder einer natürlichen Per-
son gegenüber einer Wettbewerbshörde enthalten
ist,
1. in der das Unternehmen oder die natürliche
   Person die Kenntnis von einem Kartell und
   seine beziehungsweise ihre Beteiligung daran
   darlegt und die eigens zu dem Zweck formu-
   liert wurde, im Rahmen eines Kronzeugen-
   programms bei der Wettbewerbsbehörde den

   Erlass oder die Ermäßigung der Geldbuße zu

   erwirken (Kronzeugenerklärung) oder

2. die ein Anerkenntnis oder den Verzicht auf das
   Bestreiten seiner Beteiligung an einer Zuwider-
   handlung gegen das Kartellrecht und seiner
   Verantwortung für diese Zuwiderhandlung ent-
   hält und die eigens für den Zweck formuliert

   wurde, der Wettbewerbsbehörde die Anwen-

   dung eines vereinfachten oder beschleunigten

   Verfahrens zu ermöglichen (Vergleichsausfüh-

   rungen).

Nicht von der Kronzeugenerklärung umfasst sind
Beweismittel, die unabhängig von einem wettbe-
werbsbehördlichen Verfahren vorliegen, unabhän-
gig davon, ob diese Informationen in den Akten
einer Wettbewerbsbehörde enthalten sind oder
nicht. Behauptet ein Verpflichteter, ein Beweis-
mittel oder Teile davon seien nach Satz 1 von
der Herausgabe ausgeschlossen, kann der An-
spruchsteller insoweit die Herausgabe an das zu-
ständige Gericht nach § 89b Absatz 8 allein zum
Zweck der Prüfung verlangen.

   (5) Bis zum vollständigen Abschluss des wett-
bewerbsbehördlichen Verfahrens gegen alle Be-
teiligten ist die Herausgabe von Beweismitteln
ausgeschlossen, soweit sie Folgendes enthalten:
1. Informationen, die von einer natürlichen oder
   juristischen Person oder Personenvereinigung
   eigens für das wettbewerbsbehördliche Ver-

   fahren erstellt wurden,

2. Mitteilungen der Wettbewerbsbehörde an die

   Beteiligten in dem Verfahren oder

3. Vergleichsausführungen, die zurückgezogen
   wurden.

   (6) Die Herausgabe von Beweismitteln nach
den Absätzen 1 und 2 kann verweigert werden,
soweit der Besitzer in einem Rechtsstreit über
einen Anspruch nach § 33a Absatz 1 dieses Ge-
setzes gemäß § 383 Absatz 1 Nummer 4 bis 6
oder gemäß § 384 Nummer 3 der Zivilprozessord-
nung zur Zeugnisverweigerung berechtigt wäre.

In diesem Fall kann der Anspruchsteller die Heraus-
gabe der Beweismittel an das zuständige Gericht
zur Entscheidung nach § 89b Absatz 6 verlangen.
Satz 2 ist nicht anzuwenden auf
1. Personen im Sinne des § 383 Absatz 1 Num-
   mer 4 und 5 der Zivilprozessordnung, soweit
   sie nach dieser Vorschrift zur Zeugnisverwei-
   gerung berechtigt wären, und
2. Personen im Sinne des § 203 Absatz 1 Num-
   mer 1 bis 5, Absatz 2 und 3 des Strafgesetz-
   buchs, soweit sie nach § 383 Absatz 1 Num-
   mer 6 der Zivilprozessordnung zur Zeugnis-
   verweigerung berechtigt wären.
Geistlichen stehen ihre berufsmäßig tätigen Ge-
hilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur
Vorbereitung auf den Beruf tätig sind.
   (7) Macht der nach Absatz 1 oder Absatz 2
Verpflichtete zu der Herausgabe der Beweismittel
Aufwendungen, die er den Umständen nach für
erforderlich halten darf, kann er von dem anderen
Teil den Ersatz dieser Aufwendungen verlangen.

   (8) Erteilt der Verpflichtete nach Absatz 1 oder 2

die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig

falsch, unvollständig oder gar nicht oder gibt er
Beweismittel vorsätzlich oder grob fahrlässig
fehlerhaft, unvollständig oder gar nicht heraus,
ist er dem Anspruchsteller zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.

   (9) Die von dem Verpflichteten nach den Ab-

sätzen 1 und 2 erteilten Auskünfte oder heraus-

gegebenen Beweismittel dürfen in einem Strafver-

fahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz

über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der
Erteilung der Auskunft oder der Herausgabe eines
Beweismittels begangenen Tat gegen den Ver-
pflichteten oder gegen einen in § 52 Absatz 1
der Strafprozessordnung bezeichneten Angehöri-
gen nur mit Zustimmung des Verpflichteten ver-
wertet werden. Dies gilt auch, wenn die Auskunft
im Rahmen einer Zeugen- oder Parteivernehmung
erteilt oder wiederholt wird. Die Sätze 1 und 2
finden keine Anwendung in Verfahren gegen Un-
ternehmen.

   (10) Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 89b
bis 89d über die Herausgabe von Beweismitteln
gelten für die Erteilung von Auskünften entspre-
chend.

                       § 33h
                    Verjährung

  (1) Ansprüche aus § 33 Absatz 1 und § 33a

Absatz 1 verjähren in fünf Jahren.

  (2) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss

des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist,

2. der Anspruchsberechtigte Kenntnis erlangt hat
   oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen
   müssen

   a) von den Umständen, die den Anspruch be-
      gründen, und davon, dass sich daraus ein
      Verstoß nach § 33 Absatz 1 ergibt, sowie
   b) von der Identität des Rechtsverletzers und
BGBl. 2017, Seite 1424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1424
       3. der den Anspruch begründende Verstoß nach
          § 33 Absatz 1 beendet worden ist.
          (3) Ansprüche aus § 33 Absatz 1 und § 33a
       Absatz 1 verjähren ohne Rücksicht auf die Kennt-
       nis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den
       Umständen nach Absatz 2 Nummer 2 in zehn
       Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem
       1. der Anspruch entstanden ist und
       2. der Verstoß nach § 33 Absatz 1 beendet wurde.
         (4) Im Übrigen verjähren die Ansprüche in
       30 Jahren nach dem Verstoß nach § 33 Absatz 1,

       der den Schaden ausgelöst hat.

         (5) Verjährung tritt ein, wenn eine der Fristen

       nach den Absätzen 1, 3 oder 4 abgelaufen ist.

         (6) Die Verjährung eines Anspruchs nach § 33
       Absatz 1 oder nach § 33a Absatz 1 wird ge-
       hemmt, wenn
       1. eine Kartellbehörde Maßnahmen im Hinblick
          auf eine Untersuchung oder auf ihr Verfahren
          wegen eines Verstoßes im Sinne des § 33
          Absatz 1 trifft;
       2. die Europäische Kommission oder eine Wett-
          bewerbsbehörde eines anderen Mitglied-

          staates der Europäischen Union oder das als

          solche handelnde Gericht Maßnahmen im

          Hinblick auf eine Untersuchung oder auf ihr
          Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Arti-
          kel 101 oder 102 des Vertrages über die
          Arbeitsweise der Europäischen Union oder
          gegen eine Bestimmung des nationalen Wett-
          bewerbsrechts eines anderen Mitgliedstaates
          der Europäischen Union im Sinne des § 89e
          Absatz 2 trifft oder

       3. der Anspruchsberechtigte gegen den Rechts-
          verletzer Klage auf Auskunft oder Herausgabe
          von Beweismitteln nach § 33g erhoben hat.
       Die Hemmung endet ein Jahr nach der bestands-
       und rechtskräftigen Entscheidung oder der ander-
       weitigen Erledigung des Verfahrens. § 204 Ab-
       satz 2 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetz-
       buchs findet entsprechende Anwendung.

           (7) Die Verjährungsfrist eines Anspruchs auf
       Ausgleichung nach § 33d Absatz 2 wegen der Be-
       friedigung eines Schadensersatzanspruchs nach
       § 33a Absatz 1 beginnt mit der Befriedigung
       dieses Schadensersatzanspruchs.

          (8) Abweichend von Absatz 2 beginnt die Ver-

       jährungsfrist des Schadensersatzanspruchs nach
       § 33a Absatz 1 von Geschädigten,
       1. die nicht unmittelbare oder mittelbare Ab-
          nehmer oder Lieferanten des Kronzeugen sind,
          gegen den Kronzeugen mit dem Schluss des
          Jahres, in dem der Geschädigte von den
          übrigen Rechtsverletzern keinen vollständigen
          Ersatz seines aus dem Verstoß entstehenden

          Schadens erlangen konnte;

       2. die nicht unmittelbare oder mittelbare Abneh-

          mer oder Lieferanten eines kleinen oder mittle-

          ren Unternehmens nach § 33d Absatz 3 Satz 1
          sind, gegen dieses Unternehmen mit dem
          Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte
          nach § 33d Absatz 3 Satz 2 von den übrigen

        Rechtsverletzern mit Ausnahme des Kron-
        zeugen keinen vollständigen Ersatz seines
        aus dem Verstoß entstehenden Schadens er-
        langen konnte.
      Absatz 3 findet keine Anwendung auf Schadens-
      ersatzansprüche, deren Verjährungsfrist nach Maß-
      gabe dieses Absatzes beginnt.“
18.   § 34 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden die Wörter „dieses Geset-
         zes“ durch die Wörter „dieses Teils“ ersetzt.

      b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

           „(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur inner-

        halb einer Frist von bis zu sieben Jahren seit

        Beendigung der Zuwiderhandlung und längs-
        tens für einen Zeitraum von fünf Jahren ange-
        ordnet werden. § 33h Absatz 6 gilt entspre-
        chend. Im Falle einer bestandskräftigen Ent-
        scheidung im Sinne des § 33b Satz 1 oder
        einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im
        Sinne des § 33b Satz 2 beginnt die Frist nach
        Satz 1 erneut.“
19.   § 34a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf

      Jahren. Die §§ 33b und 33h Absatz 6 gelten ent-

      sprechend.“

20.   Vor § 35 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                          „Kapitel 7

                Zusammenschlusskontrolle“.
21.   § 35 wird wie folgt geändert:

      a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
         gefügt:

          „(1a) Die Vorschriften über die Zusammen-
        schlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn
        1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Num-
           mer 1 erfüllt sind,
        2. im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem
           Zusammenschluss

           a) ein beteiligtes Unternehmen Umsatz-
              erlöse von mehr als 25 Millionen Euro
              erzielt hat und

           b) weder das zu erwerbende Unternehmen
              noch ein anderes beteiligtes Unterneh-
              men Umsatzerlöse von jeweils mehr als

              5 Millionen Euro erzielt haben,

        3. der Wert der Gegenleistung für den Zusam-
           menschluss mehr als 400 Millionen Euro
           beträgt und
        4. das zu erwerbende Unternehmen nach
           Nummer 2 in erheblichem Umfang im Inland
           tätig ist.“

      b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-

         gefügt:

        „Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle

        am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen

        1. Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Ver-
           bundgruppe im Sinne des § 8b Absatz 4
           Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes sind,
BGBl. 2017, Seite 1425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1425
        2. im Wesentlichen für die Unternehmen der
           kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe, deren
           Mitglied sie sind, Dienstleistungen erbrin-
           gen und
        3. bei der Tätigkeit nach Nummer 2 keine
           eigenen vertraglichen Endkundenbeziehun-
           gen unterhalten.
        Satz 3 gilt nicht für Zusammenschlüsse von
        Zentralbanken und Girozentralen im Sinne des
        § 21 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesen-
        gesetzes.“

22.   In § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach
      den Wörtern „umgesetzt wurden“ ein Komma und
      die Wörter „es sei denn, es handelt sich um einen
      Markt im Sinne von § 18 Absatz 2a oder einen Fall
      des § 35 Absatz 1a,“ eingefügt.
23.   § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      a) Der Nummer 1 werden die Wörter „das gilt
         auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen,

         dessen Vermögen erworben wird, noch keine

         Umsatzerlöse erzielt hat;“ angefügt.

      b) Der Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „das
         gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unter-
         nehmen noch keine Umsatzerlöse erzielt hat;“
         angefügt.
24.   § 38 wird wie folgt geändert:

      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 38
                       Berechnung der
                Umsatzerlöse, der Marktanteile
              und des Wertes der Gegenleistung“.

      b) In Absatz 3 werden die Wörter „ist das Acht-

         fache,“ durch das Wort „sowie“ und das Wort
         „Zwanzigfache“ durch das Wort „Achtfache“
         ersetzt.
      c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
         gefügt:

          „(4a) Die Gegenleistung nach § 35 Absatz 1a
        umfasst
        1. alle Vermögensgegenstände und sonstigen
           geldwerten Leistungen, die der Veräußerer
           vom Erwerber im Zusammenhang mit dem
           Zusammenschluss nach § 37 Absatz 1 er-
           hält, (Kaufpreis) und

        2. den Wert etwaiger vom Erwerber übernom-

           mener Verbindlichkeiten.“

      d) In Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 35“
         die Angabe „Absatz 1“ und werden nach dem
         Wort „erreicht“ die Wörter „oder die Vorausset-
         zungen des § 35 Absatz 1a erfüllt“ eingefügt.

25.   § 39 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) Der Nummer 3 werden die Wörter „im Fall
            des § 35 Absatz 1a ist zusätzlich auch der
            Wert der Gegenleistung für den Zusam-
            menschluss nach § 38 Absatz 4a, ein-
            schließlich der Grundlagen für seine Be-
            rechnung, anzugeben;“ angefügt.

        bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
            eingefügt:
            „3a. im Fall des § 35 Absatz 1a Angaben
                 zu Art und Umfang der Tätigkeit im
                 Inland;“.
      b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Leistun-
         gen“ die Wörter „sowie über die Tätigkeit eines
         Unternehmens im Inland einschließlich von
         Angaben zu Zahlen und Standorten seiner
         Kunden sowie der Orte, an denen seine Ange-
         bote erbracht und bestimmungsgemäß genutzt
         werden,“ eingefügt.

26.   Dem § 40 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Be-
      reich der bundesweiten Verbreitung von Fernseh-
      programmen durch private Veranstalter betreffen,
      ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermitt-
      lung der Konzentration im Medienbereich herzu-
      stellen.“

26a. In § 41 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der

     Bundesminister“ durch die Wörter „die Bundes-

     ministerin oder der Bundesminister“ ersetzt.
26b. § 42 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
            minister“ durch die Wörter „Die Bundes-
            ministerin oder der Bundesminister“ er-
            setzt.
        bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „Weicht die Entscheidung vom Votum der
            Stellungnahme ab, die die Monopolkom-
            mission nach Absatz 5 Satz 1 erstellt hat,
            ist dies in der Verfügung gesondert zu be-

            gründen.“

      b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
         bis 6 ersetzt:
           „(4) Die Bundesministerin oder der Bundes-
        minister für Wirtschaft und Energie soll über
        den Antrag innerhalb von vier Monaten ent-
        scheiden. Wird die Entscheidung nicht inner-
        halb dieser Frist getroffen, teilt das Bundes-
        ministerium für Wirtschaft und Energie die
        Gründe hierfür dem Deutschen Bundestag
        unverzüglich schriftlich mit. Wird die Verfügung
        den antragstellenden Unternehmen nicht inner-
        halb von sechs Monaten nach Eingang des
        vollständigen Antrags zugestellt, gilt der An-

        trag auf die Ministererlaubnis als abgelehnt.

        Das Bundesministerium für Wirtschaft und
        Energie kann die Frist nach Satz 3 auf Antrag
        der antragstellenden Unternehmen um bis zu
        zwei Monate verlängern. In diesem Fall ist
        Satz 3 nicht anzuwenden und die Verfügung
        ist den antragstellenden Unternehmen inner-

        halb der Frist nach Satz 4 zuzustellen.

           (5) Vor der Entscheidung nach Absatz 4
        Satz 1 ist eine Stellungnahme der Monopol-
        kommission einzuholen und den obersten Lan-
        desbehörden, in deren Gebiet die beteiligten
        Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit
        zur Stellungnahme zu geben. Im Fall eines An-
        trags auf Erlaubnis eines untersagten Zusam-
BGBl. 2017, Seite 1426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1426
         menschlusses im Bereich der bundesweiten
         Verbreitung von Fernsehprogrammen durch
         private Veranstalter ist zusätzlich eine Stel-
         lungnahme der Kommission zur Ermittlung
         der Konzentration im Medienbereich einzu-
         holen. Die Monopolkommission soll ihre Stel-
         lungnahme innerhalb von zwei Monaten nach
         Aufforderung durch das Bundesministerium für
         Wirtschaft und Energie abgeben.
            (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft
         und Energie erlässt Leitlinien über die Durch-
         führung des Verfahrens.“

27.    Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:

                             „§ 43a
                          Evaluierung
          Das Bundesministerium für Wirtschaft und
       Energie berichtet den gesetzgebenden Körper-
       schaften nach Ablauf von drei Jahren nach In-
       krafttreten der Vorschrift über die Erfahrungen
       mit den Regelungen von § 35 Absatz 1a, § 37
       Absatz 1 Nummer 1 und § 38 Absatz 4a.“

28.    Vor § 44 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

                           „Kapitel 8
                    Monopolkommission“.
29.    Vor § 47a werden die Überschriften wie folgt ge-
       fasst:
                           „Kapitel 9

                   Markttransparenzstellen
                   für den Großhandel mit
              Strom und Gas und für Kraftstoffe

                          Abschnitt 1

                   Markttransparenzstelle
       für den Großhandel im Bereich Strom und Gas“.
30.    § 47d Absatz 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
       „Die §§ 50c, 54, 56, 57, 61 bis 68, 70, 71, 72, 74
       bis 77, 82a, 83, 85, 91 und 92 gelten ent-
       sprechend.“

31.    § 47e wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
             dem Wort „unterliegen“ die Wörter „neben
             den in § 47g genannten Mitteilungspflich-
             tigen“ eingefügt.
         bb) In Nummer 4 wird das Wort „Letztverbrau-
             cher“ durch das Wort „Haushaltskunden“
             und werden die Wörter „§ 3 Nummer 25
             des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die
             Wörter „§ 3 Nummer 22 des Energiewirt-

             schaftsgesetzes“ ersetzt.

       b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

            „(5) Die Verpflichtungen nach den Absät-
         zen 1 bis 4 gelten für Unternehmen, wenn sie
         an einer inländischen Börse zur Teilnahme am
         Handel zugelassen sind oder wenn sich ihre
         Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Geset-
         zes auswirken. Übermittelt ein Unternehmen
         mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs die-
         ses Gesetzes die verlangten Informationen
         nicht, so kann die Markttransparenzstelle zu-

         dem die zuständige Behörde des Sitzstaates
         ersuchen, geeignete Maßnahmen zur Verbes-
         serung des Zugangs zu diesen Informationen
         zu treffen.“
32.   § 47f wird wie folgt geändert:

      a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
         „4. vorzusehen, dass eine Börse oder ein ge-
             eigneter Dritter die Angaben nach § 47e
             Absatz 2 in Verbindung mit § 47g auf Kos-
             ten der Mitteilungsverpflichteten übermit-
             teln darf oder zu übermitteln hat, und die
             Einzelheiten hierzu festzulegen oder die

             Markttransparenzstelle zu entsprechenden
             Festlegungen zu ermächtigen,“.
      b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
         das Wort „sowie“ ersetzt.
      c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

         „6. eine Registrierungspflicht für die Melde-
             pflichtigen vorzusehen und die Markttrans-
             parenzstelle zu ermächtigen, den Melde-
             pflichtigen hierfür ein zu nutzendes Regis-

             trierungsportal vorzugeben und die inhalt-
             lichen und technischen Details der Regis-
             trierung festzulegen.“
33.   In § 47g Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Stun-
      denbasis“ durch das Wort „Viertelstundenbasis“
      ersetzt.

34.   § 47h wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der
         Bundesnetzagentur“ durch die Wörter „dem
         Bundeskartellamt“ ersetzt.

      b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der
         Bundesnetzagentur“ durch die Wörter „dem
         Bundeskartellamt“ ersetzt.
35.   In § 47j Absatz 5 wird die Angabe „und 5b“ ge-
      strichen.
36.   Vor § 47k wird die Überschrift wie folgt gefasst:

                         „Abschnitt 2

           Markttransparenzstelle für Kraftstoffe“.

37.   § 47k wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Aufgaben“
         die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1“ gestrichen.
      b) Absatz 9 Satz 3 wird aufgehoben.
38.   Vor § 47l wird die Überschrift wie folgt gefasst:

                         „Abschnitt 3
                        Evaluierung“.

39.   Vor § 48 werden die Überschriften wie folgt ge-

      fasst:

                            „Teil 2

                       Kartellbehörden

                           Kapitel 1
                  Allgemeine Vorschriften“.

40.   § 50c wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
         „Regulierungsbehörden“ ein Komma und die
BGBl. 2017, Seite 1427 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1427
        Wörter „die oder der Bundesbeauftragte für
        den Datenschutz und die Informationsfreiheit
        und die Landesbeauftragten für Datenschutz“
        eingefügt.
      b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

        „Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen der
        Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Bundesanstalt
        für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deut-
        schen Bundesbank, den zuständigen Auf-
        sichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches
        Sozialgesetzbuch und den Landesmedien-
        anstalten sowie der Kommission zur Ermittlung
        der Konzentration im Medienbereich zusam-
        men. Die Kartellbehörden tauschen mit den
        Landesmedienanstalten und der Kommission
        zur Ermittlung der Konzentration im Medien-
        bereich gegenseitig Erkenntnisse aus, soweit
        dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben
        erforderlich ist; mit den übrigen in Satz 1
        genannten Behörden können sie entsprechend
        auf Anfrage Erkenntnisse austauschen.“

41.   Vor § 51 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

                          „Kapitel 2
                     Bundeskartellamt“.

42.   Dem § 53 werden die folgenden Absätze 4 und 5
      angefügt:

        „(4) Das Bundeskartellamt kann der Öffentlich-
      keit auch fortlaufend über seine Tätigkeit sowie
      über die Lage und Entwicklung auf seinem Auf-
      gabengebiet berichten.

         (5) Das Bundeskartellamt soll jede Bußgeld-
      entscheidung wegen eines Verstoßes gegen § 1
      oder 19 bis 21 oder Artikel 101 oder 102 des Ver-
      trages über die Arbeitsweise der Europäischen
      Union spätestens nach Abschluss des behörd-
      lichen Bußgeldverfahrens auf seiner Internetseite
      mitteilen. Die Mitteilung soll mindestens Folgen-
      des enthalten:

      1. Angaben zu dem in der Bußgeldentscheidung
         festgestellten Sachverhalt,

      2. Angaben zu der Art des Verstoßes und
         dem Zeitraum, in dem der Verstoß begangen
         wurde,
      3. Angaben zu den Unternehmen, die an dem
         Verstoß beteiligt waren,
      4. Angaben zu den betroffenen Waren und
         Dienstleistungen,
      5. den Hinweis, dass Personen, denen aus dem
         Verstoß ein Schaden entstanden ist, den Ersatz
         dieses Schadens verlangen können, sowie,

      6. wenn die Bußgeldentscheidung bereits rechts-
         kräftig ist, den Hinweis auf die Bindungs-
         wirkung von Entscheidungen einer Wettbe-
         werbsbehörde nach § 33b.“

43.   Vor § 54 werden die Überschriften wie folgt ge-
      fasst:

                            „Teil 3
                          Verfahren

                          Kapitel 1
                     Verwaltungssachen

                         Abschnitt 1

                          Verfahren
                  vor den Kartellbehörden“.
43a. Dem § 54 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Soweit sich nicht aus den besonderen Bestim-
      mungen dieses Gesetzes Abweichungen er-
      geben, sind für das Verfahren die allgemeinen Vor-
      schriften der Verwaltungsverfahrensgesetze an-
      zuwenden.“

43b. Dem § 56 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat
      die Monopolkommission in den Fällen des § 42
      das Recht, gehört zu werden und die Stellung-
      nahme, die sie nach § 42 Absatz 5 erstellt hat,
      zu erläutern.“

44.   Vor § 63 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                         „Abschnitt 2
                        Beschwerde“.
44a. Dem § 63 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Gegen eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis
      nach § 42 erteilt wird, steht die Beschwerde einem
      Dritten nur zu, wenn er geltend macht, durch die
      Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein.“
45.   § 73 wird wie folgt geändert:

      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 73

                   Geltung von Vorschriften
               des Gerichtsverfassungsgesetzes
                und der Zivilprozessordnung“.
      b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
         die Wörter „sowie über den elektronischen
         Rechtsverkehr.“ ersetzt.

46.   Vor § 74 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                         „Abschnitt 3
                    Rechtsbeschwerde“.

47.   Vor § 77 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                         „Abschnitt 4
               Gemeinsame Bestimmungen“.
48.   § 78a wird aufgehoben.
49.   § 80 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 31b Ab-
            satz 3“ durch die Wörter „§ 31b Absatz 1
            und 3“ ersetzt.
        bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
            durch ein Semikolon ersetzt und wird
            folgende Nummer 5 angefügt:

            „5. Gewährung von Einsicht in kartell-
                behördliche Akten oder die Erteilung
                von Auskünften daraus nach § 406e
                oder 475 der Strafprozessordnung.“
BGBl. 2017, Seite 1428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1428
       b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

             „3. 5 000 Euro in den Fällen der Gewäh-
                 rung von Einsicht in kartellbehördliche
                 Akten oder die Erteilung von Auskünf-
                 ten daraus nach § 406e oder 475 der

                 Strafprozessordnung;“.

         bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
             „4. 5 000 Euro in den Fällen von § 26 Ab-
                 satz 1 und 2, § 30 Absatz 3, § 31a
                 Absatz 1 und § 31b Absatz 1;“.

       c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

         „Nummer 1 findet keine Anwendung, soweit

         Auskünfte aus einer kartellbehördlichen Akte
         nach § 406e oder 475 der Strafprozessord-
         nung erteilt werden.“
       d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird der Punkt
          am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird
          folgende Nummer 5 angefügt:
         „5. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Num-
             mer 5, wer die Gewährung von Einsicht
             in kartellbehördliche Akten oder die Er-
             teilung von Auskünften daraus nach § 406e
             oder 475 der Strafprozessordnung be-
             antragt hat.“
50.    Vor § 81 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                           „Kapitel 2

                      Bußgeldverfahren“.

51.    § 81 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter
          „§ 81a Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter
          „§ 81b Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
       b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Ab-
          sätze 3a bis 3e eingefügt:
            „(3a) Hat jemand als Leitungsperson im
         Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des
         Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ord-
         nungswidrigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 be-
         gangen, durch die Pflichten, welche das Unter-
         nehmen treffen, verletzt worden sind oder das
         Unternehmen bereichert worden ist oder wer-
         den sollte, so kann auch gegen weitere juris-
         tische Personen oder Personenvereinigungen,
         die das Unternehmen zum Zeitpunkt der Be-
         gehung der Ordnungswidrigkeit gebildet haben
         und die auf die juristische Person oder Perso-

         nenvereinigung, deren Leitungsperson die Ord-

         nungswidrigkeit begangen hat, unmittelbar oder
         mittelbar einen bestimmenden Einfluss ausge-
         übt haben, eine Geldbuße festgesetzt werden.
            (3b) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge
         oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge
         durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Um-
         wandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach
         Absatz 3a auch gegen den oder die Rechts-
         nachfolger festgesetzt werden. Im Bußgeld-
         verfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten
         die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung
         ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeit-
         punkt des Wirksamwerdens der Rechtsnach-
         folge befunden hat. § 30 Absatz 2a Satz 2

        des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten fin-
        det insoweit keine Anwendung. Satz 3 gilt
        auch für die Rechtsnachfolge nach § 30 Ab-
        satz 2a Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs-
        widrigkeiten, soweit eine Ordnungswidrigkeit
        nach § 81 Absatz 1 bis 3 zugrunde liegt.

           (3c) Die Geldbuße nach § 30 Absatz 1 und 2

        des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten so-
        wie nach Absatz 3a kann auch gegen die juris-
        tischen Personen oder Personenvereinigungen
        festgesetzt werden, die das Unternehmen in
        wirtschaftlicher Kontinuität fortführen (wirt-
        schaftliche Nachfolge). Für das Verfahren gilt

        Absatz 3b Satz 2 entsprechend.

          (3d) In den Fällen der Absätze 3a, 3b und 3c
        bestimmen sich das Höchstmaß der Geldbuße
        und die Verjährung nach dem für die Ordnungs-
        widrigkeit geltenden Recht. Die Geldbuße nach
        Absatz 3a kann selbstständig festgesetzt wer-
        den.
          (3e) Soweit in den Fällen der Absätze 3a, 3b
        und 3c gegen mehrere juristische Personen
        oder Personenvereinigungen wegen derselben
        Ordnungswidrigkeit Geldbußen festgesetzt wer-
        den, finden die Vorschriften zur Gesamtschuld
        entsprechende Anwendung.“
      c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 werden die Wörter „Gegen ein
            Unternehmen oder eine Unternehmensver-
            einigung“ durch die Wörter „Im Falle eines

            Unternehmens oder einer Unternehmens-
            vereinigung“ ersetzt.
        bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „aller
            natürlichen und juristischen Personen“ die
            Wörter „sowie Personenvereinigungen“ ein-
            gefügt.
      d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
         gefügt:
           „(4a) Bei der Zumessung der Geldbuße sind
        die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unter-
        nehmens oder der Unternehmensvereinigung
        maßgeblich. Haben sich diese während oder
        nach der Tat infolge des Erwerbs durch einen
        Dritten verändert, so ist eine geringere Höhe
        der gegenüber dem Unternehmen oder der
        Unternehmensvereinigung zuvor angemesse-
        nen Geldbuße zu berücksichtigen.“
      e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort

            „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

        bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und
            beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjah-
            res, in dem die festgesetzte Geldbuße voll-
            ständig gezahlt oder beigetrieben wurde.“
52.   Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:
                           „§ 81a

                       Ausfallhaftung
                   im Übergangszeitraum
        (1) Erlischt die nach § 30 des Gesetzes über
      Ordnungswidrigkeiten verantwortliche juristische
      Person oder Personenvereinigung nach der Be-
BGBl. 2017, Seite 1429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1429
      kanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens
      oder wird Vermögen verschoben mit der Folge,
      dass ihr oder ihrem Rechtsnachfolger gegenüber
      eine nach § 81 Absatz 4 und 5 in Bezug auf das
      Unternehmen angemessene Geldbuße nicht fest-
      gesetzt oder voraussichtlich nicht vollstreckt wer-
      den kann, so kann gegen juristische Personen
      oder Personenvereinigungen, die zum Zeitpunkt
      der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldver-
      fahrens das Unternehmen gebildet und auf die
      verantwortliche juristische Person oder Personen-
      vereinigung oder ihren Rechtsnachfolger unmit-
      telbar oder mittelbar einen bestimmenden Ein-
      fluss ausgeübt haben oder die nach der Be-
      kanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens
      Rechtsnachfolger im Sinne des § 81 Absatz 3b
      oder wirtschaftlicher Nachfolger im Sinne des
      § 81 Absatz 3c werden, ein Haftungsbetrag in

      Höhe der nach § 81 Absatz 4 und 5 in Bezug auf
      das Unternehmen angemessenen Geldbuße fest-
      gesetzt werden.
        (2) § 81 Absatz 3b und 3c gilt in Bezug auf die
      Haftung nach Absatz 1 entsprechend.
         (3) Für das Verfahren zur Festsetzung und Voll-
      streckung des Haftungsbetrages gelten die Vor-
      schriften über die Festsetzung und Vollstreckung
      einer Geldbuße entsprechend. Für die Verjäh-
      rungsfrist gilt das für die Ordnungswidrigkeit
      geltende Recht entsprechend. § 31 Absatz 3 des
      Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt mit der
      Maßgabe entsprechend, dass die Verjährung mit
      Eintritt der Voraussetzungen nach Absatz 1 be-
      ginnt.
        (4) Sofern gegen mehrere juristische Personen
      oder Personenvereinigungen eines Unternehmens
      wegen derselben Ordnungswidrigkeit Geldbußen
      und Haftungsbeträge festgesetzt werden, darf im
      Vollstreckungsverfahren diesen gegenüber insge-
      samt nur eine Beitreibung bis zur Erreichung des
      höchsten festgesetzten Einzelbetrages erfolgen.“

53.   Der bisherige § 81a wird § 81b und Absatz 1
      Satz 1 wird wie folgt geändert:
      a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
         den Wörtern „§ 81 Absatz 4 Satz 2 und 3“ die
         Wörter „oder die Festsetzung eines Haftungs-
         betrages nach § 81a“ eingefügt.

      b) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden ein-
         gefügt:

        „3. gesellschaftsrechtliche Verbindungen, ins-
            besondere über Beteiligungsverhältnisse,
            Gesellschafts- und Unternehmensverträge,
            Gesellschafterrechte und -vereinbarungen

            sowie deren Ausübung, Geschäftsordnun-

            gen und Sitzungen von Beratungs-, Auf-

            sichts- und Entscheidungsgremien,

        4. die Übertragung und den Erhalt von Ver-
           mögenswerten sowie Veränderungen der
           rechtlichen Ausgestaltung, soweit ein Fall
           des § 81 Absatz 3b, 3c oder § 81a in Be-
           tracht kommt.“

54.   Dem § 82 wird folgender Satz angefügt:
      „In den Fällen des Satzes 1 sollen sich die Staats-
      anwaltschaft und die Kartellbehörde gegenseitig

      frühzeitig über geplante Ermittlungsschritte mit
      Außenwirkung, insbesondere über Durchsuchun-
      gen, unterrichten.“
55.   In § 83 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

                             „§ 83
                   Zuständigkeit des
      Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren“.
56.   In § 84 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

                             „§ 84
                     Rechtsbeschwerde
                   zum Bundesgerichtshof“.
57.   Vor § 86a wird die Überschrift wie folgt gefasst:

                           „Kapitel 3
                        Vollstreckung“.

58.   Vor § 87 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

                           „Kapitel 4
              Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten“.
59.   In § 87 Satz 1 werden nach dem Wort „Anwen-
      dung“ die Wörter „dieses Gesetzes“ durch die
      Wörter „von Vorschriften des Teils 1“ ersetzt.
60.   § 89a wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 89a
            Streitwertanpassung, Kostenerstattung“.
      b) In Absatz 1 werden die Wörter „ein Anspruch
         nach § 33 oder § 34a“ durch die Wörter „ein
         Anspruch nach den §§ 33, 33a Absatz 1 oder
         § 34a“ ersetzt.
      c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

            „(3) Ist in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein
         Anspruch nach § 33a Absatz 1 geltend ge-
         macht wird, ein Nebenintervenient einer Haupt-
         partei beigetreten, hat der Gegner, soweit ihm
         Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden
         oder soweit er sie übernimmt, die Rechts-
         anwaltskosten der Nebenintervention nur nach
         dem Gegenstandswert zu erstatten, den das
         Gericht nach freiem Ermessen festsetzt. Bei
         mehreren Nebeninterventionen darf die Summe
         der Gegenstandswerte der einzelnen Neben-
         interventionen den Streitwert der Hauptsache
         nicht übersteigen.“

61.   Nach § 89a werden die folgenden §§ 89b bis 89e
      eingefügt:

                             „§ 89b
                           Verfahren

         (1) Für die Erteilung von Auskünften gemäß

      § 33g gilt § 142 der Zivilprozessordnung entspre-

      chend.

         (2) § 142 Absatz 2 der Zivilprozessordnung
      findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich
      die Zumutbarkeit nach § 33g Absatz 3 bis 6
      bestimmt.

        (3) Über den Anspruch nach § 33g Absatz 1
      oder 2 kann das Gericht durch Zwischenurteil ent-
      scheiden, wenn er in dem Rechtsstreit über den
      Anspruch auf Ersatz des Schadens nach § 33a
      Absatz 1 gegen die andere Partei erhoben wird.
BGBl. 2017, Seite 1430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1430
       Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der
       Rechtsmittel als Endurteil anzusehen.
         (4) Das Gericht kann den Rechtsstreit über den
       auf Schadensersatz gerichteten Anspruch nach
       § 33a Absatz 1 auf Antrag aussetzen

       1. bis zur Erledigung des wegen des Anspruchs
          nach § 33g Absatz 1 oder 2 geführten Rechts-
          streits oder
       2. für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren,
          wenn und solange die Parteien sich an einem
          Verfahren beteiligen, das zum Ziel hat, den
          Rechtsstreit über den Schadensersatzan-

          spruch außergerichtlich beizulegen.

          (5) Gegen denjenigen, dessen Verstoß gegen

       eine Vorschrift des Teils 1 oder gegen Artikel 101

       oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der

       Europäischen Union durch eine gemäß § 33b

       bindende Entscheidung der Wettbewerbsbehörde

       festgestellt wurde, kann die Herausgabe dieser

       Entscheidung der Wettbewerbsbehörde bei Vor-

       liegen der Voraussetzungen des § 33g im Wege

       der einstweiligen Verfügung auch ohne die Dar-
       legung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935
       und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten
       Voraussetzungen angeordnet werden. Der An-
       tragsgegner ist vor der Anordnung anzuhören.
         (6) Auf Antrag kann das Gericht nach An-
       hörung der Betroffenen durch Beschluss die

       Offenlegung von Beweismitteln oder die Erteilung

       von Auskünften anordnen, deren Geheimhaltung

       aus wichtigen Gründen verlangt wird oder deren
       Offenlegung beziehungsweise Erteilung nach
       § 33g Absatz 6 verweigert wird, soweit

       1. es diese für die Durchsetzung eines Anspruchs

          nach § 33a Absatz 1 oder die Verteidigung
          gegen diesen Anspruch als sachdienlich er-
          achtet und

       2. nach Abwägung aller Umstände des Einzel-
          falles das Interesse des Anspruchstellers an
          der Offenlegung das Interesse des Betroffenen
          an der Geheimhaltung überwiegt.

       Der Beschluss ist zu begründen. Gegen den Be-
       schluss findet sofortige Beschwerde statt.

          (7) Das Gericht trifft die erforderlichen Maß-
       nahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz
       von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und
       anderen vertraulichen Informationen zu gewähr-
       leisten.
          (8) Auf begründeten Antrag einer Partei in einem
       Rechtsstreit über den Anspruch nach § 33a Ab-
       satz 1, § 33g Absatz 1 oder 2 prüft das Gericht die
       ihm aufgrund des Anspruchs nach § 33g Absatz 4
       allein zum Zweck der Prüfung vorgelegten Be-
       weismittel darauf, ob sie Kronzeugenerklärungen
       oder Vergleichsausführungen, die nicht zurück-
       gezogen wurden, enthalten. Das Gericht legt die
       Beweismittel den Parteien vor, soweit
       1. sie keine Kronzeugenerklärungen oder Ver-
          gleichsausführungen, die nicht zurückgezogen
          wurden, enthalten und
       2. im Übrigen die Voraussetzungen für die Heraus-
          gabe nach § 33g vorliegen.

Hierüber entscheidet das Gericht durch Be-
schluss. Vor Beschlüssen nach diesem Absatz
ist die Wettbewerbsbehörde anzuhören, gegen-
über der die Kronzeugenerklärung oder Ver-
gleichsausführung abgegeben worden ist. Die
Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung
verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen den
Inhalt der geheim gehaltenen Beweismittel nicht
erkennen lassen. Gegen Beschlüsse nach diesem
Absatz findet sofortige Beschwerde statt.

                      § 89c

                   Offenlegung

              aus der Behördenakte

   (1) In einem Rechtsstreit wegen eines An-

spruchs nach § 33a Absatz 1 oder nach § 33g

Absatz 1 oder 2 kann das Gericht auf Antrag einer

Partei bei der Wettbewerbsbehörde die Vorlegung

von Urkunden und Gegenständen ersuchen, die

sich in deren Akten zu einem Verfahren befinden

oder in einem Verfahren amtlich verwahrt werden,

wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er

1. einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 33a
   Absatz 1 gegen eine andere Partei hat und
2. die in der Akte vermuteten Informationen nicht
   mit zumutbarem Aufwand von einer anderen
   Partei oder einem Dritten erlangen kann.

Das Gericht entscheidet über den Antrag durch

Beschluss. Gegen den Beschluss findet sofortige

Beschwerde statt.

  (2) Das Gericht kann dem Antragsteller die vor-
gelegten Urkunden und Gegenstände zugänglich
machen oder ihm Auskünfte daraus erteilen, so-

weit

1. es seinem Antrag entspricht,

2. die Tatsachen oder Beweismittel zur Erhebung
   eines Anspruchs nach § 33a Absatz 1 oder zur
   Verteidigung gegen diesen Anspruch erforder-
   lich sind und

3. die Zugänglichmachung oder Auskunftsertei-
   lung nicht unverhältnismäßig ist.

Das Gericht hat von der Offenlegung Betroffene
und die Wettbewerbsbehörde vor der Zugänglich-
machung oder Auskunftserteilung anzuhören.
Tatsachen und Beweismittel, deren Geheimhal-
tung aus wichtigen Gründen verlangt wird, sind
von der Zugänglichmachung oder Auskunftsertei-
lung auszunehmen. § 89b Absatz 6 findet ent-
sprechende Anwendung.
   (3) Das Ersuchen nach Absatz 1 oder um die
Erteilung amtlicher Auskünfte von der Wettbe-
werbsbehörde ist ausgeschlossen, soweit es un-
verhältnismäßig ist. Bei der Entscheidung über
das Ersuchen nach Absatz 1, über das Ersuchen
um die Erteilung amtlicher Auskünfte von der
Wettbewerbsbehörde sowie über die Zugänglich-
machung oder Auskunftserteilung nach Absatz 2
berücksichtigt das Gericht neben § 33g Absatz 3
insbesondere auch
1. die Bestimmtheit des Antrags hinsichtlich der
   in der Akte der Wettbewerbsbehörde erwarte-
BGBl. 2017, Seite 1431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1431
  ten Beweismittel nach deren Art, Gegenstand
  und Inhalt,
2. die Anhängigkeit des Anspruchs nach § 33a
   Absatz 1,
3. die Wirksamkeit der öffentlichen Durchsetzung
   des Kartellrechts, insbesondere den Einfluss
   der Offenlegung auf laufende Verfahren und
   auf die Funktionsfähigkeit von Kronzeugen-
   programmen und Vergleichsverfahren.

   (4) Die Wettbewerbsbehörde kann die Vor-
legung von Urkunden und Gegenständen, die sich
in ihren Akten zu einem Verfahren befinden oder
in einem Verfahren amtlich verwahrt werden, ab-
lehnen, soweit sie Folgendes enthalten:

1. Kronzeugenerklärungen,

2. Vergleichsausführungen, die nicht zurückgezo-
   gen wurden,
3. interne Vermerke der Behörden oder

4. Kommunikation der Wettbewerbsbehörden un-

   tereinander oder mit der Generalstaatsanwalt-

   schaft am Sitz des für die Wettbewerbs-

   behörde zuständigen Oberlandesgerichts oder

   dem Generalbundesanwalt beim Bundesge-

   richtshof.

§ 33g Absatz 5 und § 89b Absatz 8 finden ent-
sprechende Anwendung; letztere Regelung mit
der Maßgabe, dass sie auch für die Überprüfung
von Urkunden und Gegenständen im Sinne des
Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt.
   (5) Die §§ 406e und 475 der Strafprozessord-
nung finden neben den Absätzen 1 bis 3 keine
Anwendung, soweit die Einsicht in die kartell-
behördliche Akte oder die Auskunft der Erhebung
eines Schadensersatzanspruchs wegen eines
Verstoßes nach § 33 Absatz 1 oder der Vorberei-
tung dieser Erhebung dienen soll. Das Recht, auf-
grund dieser Vorschriften Einsicht in Bußgeld-
bescheide zu begehren, die eine Kartellbehörde
erlassen hat, bleibt unberührt. § 33g Absatz 1
und 2 findet keine Anwendung auf Wettbewerbs-
behörden, die im Besitz von Beweismitteln sind.
   (6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten
entsprechend für Behörden und Gerichte, die
Akten, Bestandteile oder Kopien von Akten einer

Wettbewerbsbehörde in ihren Akten haben. Die
Wettbewerbsbehörde, die die Akte führt oder ge-
führt hat, ist nach Absatz 2 Satz 2 zu beteiligen.

                      § 89d
                  Beweisregeln

   (1) Beweismittel, die allein durch Einsicht in

die Akten einer Wettbewerbsbehörde oder nach

§ 89c erlangt worden sind, können nur Beweis

für Tatsachen in einem Rechtsstreit über einen
Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Ver-
stoßes nach § 33 Absatz 1 erbringen, wenn der-
jenige, dem die Einsicht gewährt worden ist, oder
dessen Rechtsnachfolger Partei in dem Rechts-
streit ist.
   (2) Kronzeugenerklärungen und Vergleichsaus-
führungen, die allein durch Einsicht in die Akten
einer Behörde oder eines Gerichts oder nach

§ 89c erlangt worden sind, können keinen Beweis
für Tatsachen in einem Rechtsstreit über einen
Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Ver-
stoßes nach § 33 Absatz 1 erbringen.
   (3) Beweismittel im Sinne von § 33g Absatz 5,
die allein durch Einsicht in die Akten einer Be-
hörde oder eines Gerichts oder nach § 89c erlangt
worden sind, können keinen Beweis für Tatsachen
in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf
Schadensersatz wegen eines Verstoßes nach
§ 33 Absatz 1 erbringen, bis die Wettbewerbsbe-
hörde ihr Verfahren vollständig durch Erlass einer
Entscheidung oder in anderer Weise gegen jeden
Beteiligten beendet hat.

   (4) Die §§ 142, 144, § 371 Absatz 2, § 371a

Absatz 1 Satz 1, die §§ 421, 422, 428, 429
und 432 der Zivilprozessordnung finden in einem
Rechtsstreit über einen Anspruch auf Schadens-
ersatz wegen eines Verstoßes nach § 33 Absatz 1
oder über einen Anspruch nach § 33g Absatz 1

oder Absatz 2 nur Anwendung, soweit in Bezug

auf die vorzulegende Urkunde oder den vorzu-

legenden Gegenstand auch ein Anspruch auf

Herausgabe von Beweismitteln nach § 33g gegen

den zur Vorlage Verpflichteten besteht, es sei

denn, es besteht ein vertraglicher Anspruch auf
Vorlage gegen den Verpflichteten. Satz 1 gilt ent-
sprechend für die Vorlage durch Behörden bei
Urkunden und Gegenständen, die sich in der Akte
einer Wettbewerbsbehörde befinden oder in einem
Verfahren amtlich verwahrt werden, mit der Maß-
gabe, dass in Bezug auf das betreffende Beweis-
mittel auch die Voraussetzungen für eine Vorlage
nach § 89c Absatz 1 bis 4 und 6 vorliegen
müssen.

                      § 89e
            Gemeinsame Vorschriften
         für die §§ 33g und 89b bis 89d

  (1) Wettbewerbsbehörden im Sinne der §§ 33g
und 89b bis 89d sind
1. das Bundeskartellamt,
2. die nach Landesrecht zuständigen obersten
   Landesbehörden,

3. die Europäische Kommission und

4. die Wettbewerbsbehörden anderer Mitglied-
   staaten der Europäischen Union.
   (2) Absatz 1 sowie die §§ 33g, 89b bis 89d
finden entsprechende Anwendung auf die Durch-
setzung von Schadensersatzansprüchen oder
Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche

wegen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen

des nationalen Rechts eines anderen Mitglied-

staates der Europäischen Union,

1. mit denen überwiegend das gleiche Ziel ver-
   folgt wird wie mit den Artikeln 101 und 102
   des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-
   päischen Union und
2. die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
   Nr. 1/2003 auf denselben Fall und parallel zum
   Wettbewerbsrecht der Europäischen Union an-
   gewandt werden.
BGBl. 2017, Seite 1432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1432
       Davon ausgenommen sind nationale Rechtsvor-
       schriften, mit denen natürlichen Personen straf-
       rechtliche Sanktionen auferlegt werden, es sei
       denn, solche strafrechtlichen Sanktionen dienen
       als Mittel, um das für Unternehmen geltende
       Wettbewerbsrecht durchzusetzen.“
62.    Vor § 90 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                           „Kapitel 5

                Gemeinsame Bestimmungen“.
63.    § 90 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

             „(1) Die deutschen Gerichte unterrichten
          das Bundeskartellamt über alle Rechtsstreitig-
          keiten, deren Entscheidung ganz oder teilweise
          von der Anwendung der Vorschriften dieses
          Gesetzes, von einer Entscheidung, die nach
          diesen Vorschriften zu treffen ist, oder von der
          Anwendung von Artikel 101 oder 102 des Ver-
          trages über die Arbeitsweise der Europäischen
          Union oder von Artikel 53 oder 54 des Abkom-
          mens über den europäischen Wirtschaftsraum
          abhängt. Dies gilt auch in den Fällen einer ent-
          sprechenden Anwendung der genannten Vor-
          schriften. Satz 1 gilt nicht für Rechtsstreitig-
          keiten über Entscheidungen nach § 42. Das
          Gericht hat dem Bundeskartellamt auf Verlan-
          gen Abschriften von allen Schriftsätzen, Proto-
          kollen, Verfügungen und Entscheidungen zu
          übersenden.“

       b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Absatzes 1
          Satz 2“ durch die Wörter „des Absatzes 1
          Satz 4“ ersetzt.

       c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
             „(5) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag
          eines Gerichts, das über einen Schadens-
          ersatzanspruch nach § 33a Absatz 1 Satz 1
          zu entscheiden hat, eine Stellungnahme zur
          Höhe des Schadens abgeben, der durch den
          Verstoß entstanden ist. Die Rechte des Präsi-
          denten des Bundeskartellamts nach Absatz 2
          bleiben unberührt.
             (6) Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gelten
          entsprechend für Streitigkeiten vor Gericht,
          die erhebliche, dauerhafte oder wiederholte
          Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vor-
          schriften zum Gegenstand haben, die nach
          ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen
          einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Ver-
          brauchern beeinträchtigen. Dies gilt nicht,
          wenn die Durchsetzung der Vorschriften nach
          Satz 1 in die Zuständigkeit anderer Bundes-
          behörden fällt.“

64.    In § 91 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

                             „§ 91

                         Kartellsenat
                   beim Oberlandesgericht“.

65.    In § 92 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

                            „§ 92
                         Zuständigkeit
                eines Oberlandesgerichts oder
                des Obersten Landesgerichts
                  für mehrere Gerichtsbezirke
            in Verwaltungs- und Bußgeldsachen“.
66.   In § 94 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                            „§ 94
                        Kartellsenat
                  beim Bundesgerichtshof“.
67.   Vor § 185 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                            „Teil 5
           Anwendungsbereich der Teile 1 bis 3“.

68.   § 186 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 wird die Angabe „2017“ durch die
         Angabe „2022“ ersetzt.
      b) Die folgenden Absätze 3 bis 6 werden an-
         gefügt:

            „(3) Mit Ausnahme von § 33c Absatz 5 sind
         die §§ 33a bis 33f nur auf Schadensersatz-
         ansprüche anwendbar, die nach dem 26. De-
         zember 2016 entstanden sind. § 33h ist auf
         nach dem 26. Dezember 2016 entstandene
         Ansprüche nach § 33 Absatz 1 oder § 33a
         Absatz 1 sowie auf vor dem 27. Dezember
         2016 entstandene Unterlassungs-, Beseiti-
         gungs- und Schadensersatzansprüche wegen
         eines Verstoßes gegen eine Vorschrift im Sinne
         des § 33 Absatz 1 oder gegen eine Verfügung
         der Kartellbehörde anzuwenden, die am 9. Juni
         2017 noch nicht verjährt waren. Der Beginn,
         die Hemmung, die Ablaufhemmung und der
         Neubeginn der Verjährung der Ansprüche, die
         vor dem 27. Dezember 2016 entstanden sind,
         bestimmen sich jedoch für die Zeit bis zum
         8. Juni 2017 nach den bisher für diese Ansprü-
         che jeweils geltenden Verjährungsvorschriften.
            (4) § 33c Absatz 5 und die §§ 33g sowie 89b
         bis 89e sind nur in Rechtsstreiten anzuwen-
         den, in denen nach dem 26. Dezember 2016
         Klage erhoben worden ist.
            (5) § 81a findet Anwendung, wenn das Er-
         löschen der nach § 30 des Gesetzes über
         Ordnungswidrigkeiten verantwortlichen juris-
         tischen Person oder Personenvereinigung oder
         die Verschiebung von Vermögen nach dem
         9. Juni 2017 erfolgt. War die Tat zu diesem
         Zeitpunkt noch nicht beendet, gehen die Rege-
         lungen des § 81 Absatz 3a bis 3e vor.
           (6) § 30 Absatz 2b findet nur Anwendung
         auf Vereinbarungen, die nach dem 9. Juni 2017
         und vor dem 31. Dezember 2027 wirksam ge-
         worden sind.“

                        Artikel 2

                  Änderung des
                 Achten Gesetzes
            zur Änderung des Gesetzes
        gegen Wettbewerbsbeschränkungen

  Die Artikel 2 und 7 Satz 2 des Achten Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
BGBl. 2017, Seite 1433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1433
kungen vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) werden
aufgehoben.

                       Artikel 3
                   Änderung des
         Gesetzes zur Teilumsetzung der

  Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung

    des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
   In Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur Teilumsetzung
der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des
Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 15. April
2015 (BGBl. I S. 578) wird die Angabe „2019“ durch
die Angabe „2021“ ersetzt.

                       Artikel 4
                  Änderung des
        Verwertungsgesellschaftengesetzes

  In § 110 Absatz 2 Satz 2 des Verwertungsgesell-
schaftengesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190),
das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3037) geändert worden ist, wird die
Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

                       Artikel 5
                   Änderung des
               Sozialgerichtsgesetzes
  In § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 12

des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121)
geändert worden ist, wird die Angabe „78a“ durch die
Angabe „78“ ersetzt.

                        Artikel 6

                   Änderung des

            Gerichtsverfassungsgesetzes

   In § 95 Absatz 2 Nummer 1 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I
S. 969) geändert worden ist, wird das Wort „Schadens-
ersatzansprüche“ durch die Wörter „Auskunfts- oder
Schadensersatzansprüche“ ersetzt.

                        Artikel 7
                Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen in der vom 9. Juni 2017 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                        Artikel 8
                      Inkrafttreten
    In Artikel 1 Nummer 17 treten die §§ 33a bis 33f
und 33h unter Ausnahme von § 33c Absatz 5 mit
Wirkung vom 27. Dezember 2016 in Kraft. Im Übrigen
tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 1. Juni 2017
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Die Bundesministerin
                                       für Wirtschaft und Energie
                                             Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1416. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f059c4bf90cfabe1….