Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 72 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
Stand: 25.01.2021
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten entsprechend
Wird zitiert von 90 Entscheidungen zu § 72 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 23.09.2019 – 20 VA 21/18Zitiert von 3
- BGH, 02.02.2010 – KVZ 16/09Kartellverwaltungsverfahren: Überprüfung der Versagung der Akteneinsicht durch die Kartellbehörde - Kosmetikartikel
- OLG Düsseldorf, 28.12.2007 – VII-Verg 40/07
- BGH, 12.09.2023 – KVZ 64/21Berücksichtigung von Verpflichtungszusage bei Zusammenschlusskontrolle und Fristwahrung bei „Unterzeichnung“ durch unterschiedliche Rechtsanwälte
- BGH, 31.01.2017 – X ZB 10/16Vergabenachprüfungsverfahren: Pflicht der Vergabestelle zur näheren Prüfung der Preisbildung bei ungewöhnlich niedrigem Angebotspreis; Zwischenverfahren über die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zur Aufklärung des Preises; Berücksichtigung von dem Geheimhaltungsinteresse unterliegenden Umständen bei der Sachentscheidung - Notärztliche DienstleistungenZitiert von 76
- OLG Frankfurt am Main, 04.02.2019 – WpÜG 3/16, WpÜG 4/16
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 7/25 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 8/25 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.