Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 72 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 88
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 23.09.2019 – 20 VA 21/18Zitiert von 3
- BGH, 02.02.2010 – KVZ 16/09Kartellverwaltungsverfahren: Überprüfung der Versagung der Akteneinsicht durch die Kartellbehörde - Kosmetikartikel
- OLG Düsseldorf, 28.12.2007 – VII-Verg 40/07
- BGH, 12.09.2023 – KVZ 64/21Berücksichtigung von Verpflichtungszusage bei Zusammenschlusskontrolle und Fristwahrung bei „Unterzeichnung“ durch unterschiedliche Rechtsanwälte
- BGH, 31.01.2017 – X ZB 10/16Vergabenachprüfungsverfahren: Pflicht der Vergabestelle zur näheren Prüfung der Preisbildung bei ungewöhnlich niedrigem Angebotspreis; Zwischenverfahren über die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zur Aufklärung des Preises; Berücksichtigung von dem Geheimhaltungsinteresse unterliegenden Umständen bei der Sachentscheidung - Notärztliche DienstleistungenZitiert von 67
- OLG Frankfurt am Main, 04.02.2019 – WpÜG 3/16, WpÜG 4/16
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 7/25 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 8/25 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten entsprechend
1.
die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren;
2.
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist sowie über den elektronischen Rechtsverkehr.