Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2506
BGBl. 2021 I S. 2506 · 26.504 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Errichtung und Führung eines Registers über
Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen
Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 9. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz
zur Errichtung und Führung
eines Registers über Unternehmens-
basisdaten und zur Einführung einer bundes-
einheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen
(Unternehmensbasisdatenregistergesetz –
UBRegG)
§1
Errichtung, Betrieb und Zweck
des Registers über Unternehmensbasisdaten
(1) Beim Statistischen Bundesamt (Registerbehörde)
wird ein Register über Unternehmensbasisdaten
(Basisregister) errichtet und betrieben. Das Basisregis-
ter ist räumlich, organisatorisch und personell von den
Bereichen, die Aufgaben der Bundesstatistik wahr-
nehmen, getrennt.
(2) Das Basisregister stellt konsistente, vollständige
und aktuelle Unternehmensbasisdaten aus bereits in
den Registern oder sonstigen Datenbeständen vorhan-
denen Daten der öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1
und der Global Legal Entity Identifier Foundation her
und dient damit
1. der Unterstützung öffentlicher Stellen nach § 5 Ab-
satz 1, indem zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga-
ben die Qualität ihrer gespeicherten Daten verbes-
sert wird und fehlende Daten oder Einheiten ergänzt
werden und
2. der Verringerung der erneuten oder mehrfachen
Beibringung von bei öffentlichen Stellen nach § 5
Absatz 1 bereits vorhandenen Daten durch die be-
troffenen Unternehmen nach § 3 Absatz 1.
(3) Unternehmensbasisdaten im Sinne dieses Ge-
setzes sind Stammdaten, Identifikationsnummern und
Metadaten.
§2
Bundeseinheitliche
Wirtschaftsnummer für Unternehmen
(1) Einem Unternehmen nach § 3 Absatz 1 wird im
Basisregister eine bundeseinheitliche Wirtschafts-
nummer für Unternehmen zugeordnet. Als bundes-
einheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen dient
die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der
Abgabenordnung.
(2) Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für
Unternehmen dient dem Zweck der registerüber-
greifenden eindeutigen Identifikation der im Basis-
register geführten Unternehmen.
(3) Die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und
§ 5 Absatz 1 dürfen die bundeseinheitliche Wirtschafts-
nummer für Unternehmen in ihren Registern oder
sonstigen Datenbeständen speichern und verwenden,
soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unter-

nehmen ist bei jeder Übermittlung an das und aus dem
Basisregister anzugeben, wenn sie vergeben und
durch das Basisregister an die Quellregister übermittelt
wurde.
§3
Inhalt des Basisregisters
(1) Folgende in den Registern oder sonstigen Da-
tenbeständen der öffentlichen Stellen nach § 4 Ab-
satz 1 und der Global Legal Entity Identifier Foundation
gespeicherte Einheiten werden im Basisregister als
Unternehmen geführt:
1. Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs,
2. Genossenschaften im Sinne des Genossenschafts-
gesetzes,
3. Partnerschaften im Sinne des Partnerschaftsgesell-
schaftsgesetzes,
4. Vereine im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
5. wirtschaftlich Tätige im Sinne der Abgabenordnung:
a) natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,
b) juristische Personen und
c) Personenvereinigungen sowie
6. weitere Unternehmen im Sinne des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch.
Jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit natürlicher Per-
sonen nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a wird als
Unternehmen geführt. Daten zu natürlichen Personen,
die nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen
Tätigkeit stehen, werden nicht gespeichert.
(2) Im Basisregister werden zu einem Unternehmen
nach Absatz 1, soweit vorhanden, folgende Stamm-
daten gespeichert:
1. für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe der
Firma oder des Namens entsprechend der Ein-
tragung im Handelsregister, Partnerschaftsregister,
Genossenschaftsregister oder Vereinsregister,
2. für Verwaltungszwecke aktuelle Angabe der Firma
oder des Namens entsprechend der Führung im
Datenbestand der öffentlichen Stelle nach § 4 Ab-
satz 1,
3. Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße,
Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Län-
derkennzeichen,
4. Sitz (Ort),
5. inländische Geschäftsanschrift entsprechend der
Eintragung im Handelsregister, Partnerschaftsregis-
ter, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister
unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleit-
zahl, Ort und Länderkennzeichen, soweit die Pflicht
zur Eintragung besteht,
6. Rechtsform und
7. Haupttätigkeit nach Klassifikation der Wirtschafts-
zweige.
(3) Zu einem Unternehmen nach Absatz 1 werden,
soweit vorhanden, folgende Identifikationsnummern
gespeichert:
1. bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unter-
nehmen nach § 2,
2. Handelsregisternummer, einschließlich Orts- und
Gerichtskennzeichen des zuständigen Register-
gerichts,
3. Eintragungsnummer des Genossenschaftsregisters,
einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des
zuständigen Registergerichts,
4. Eintragungsnummer des Partnerschaftsregisters,
einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des
zuständigen Registergerichts,
5. Vereinsregisternummer, einschließlich Orts- und
Gerichtskennzeichen des zuständigen Register-
gerichts,
6. Unternehmernummer, einschließlich Anhang gemäß
§ 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
7. Betriebsnummern gemäß § 18i des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch als Liste aller Betriebsnummern,
die einem Unternehmen zugeordnet sind,
8. Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der
Abgabenordnung, einschließlich des Unterschei-
dungsmerkmals gemäß § 139c Absatz 5a der Abga-
benordnung und
9. die gültige Rechtsträgerkennung (LEI) gemäß Arti-
kel 13 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur
Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates durch
technische Regulierungsstandards für die Meldung
von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl.
L 87 vom 31.3.2017, S. 449).
(4) Zu den Stammdaten nach Absatz 2 und den
Identifikationsnummern nach Absatz 3 werden fol-
gende Metadaten gespeichert:
1. Bezeichnung des Registers oder sonstigen Daten-
bestands der öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1,
aus dem das im Basisregister gespeicherte Datum
stammt,
2. Meldedatum an das Register oder den sonstigen
Datenbestand der öffentlichen Stelle nach § 4 Ab-
satz 1, aus dem das im Basisregister gespeicherte
Datum stammt,
3. Datum, ab dem ein Unternehmen in keinem Register
nach § 4 Absatz 1 und 3 mehr geführt oder nur noch
als gelöscht geführt wird (Beendigungsdatum der
bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unter-
nehmen) und
4. Speicherdatum im Basisregister.
(5) Die Registerbehörde hat fünf Jahre, nachdem
das Unternehmen in keinem Register nach § 4 Absatz 1
und 3 mehr geführt oder als gelöscht geführt wird, die
Unternehmensbasisdaten zu löschen.
§4
Datenübermittlung
an die Registerbehörde
(1) Zum Zweck des Aufbaus und zur Führung des
Basisregisters werden der Registerbehörde von fol-
genden öffentlichen Stellen folgende Daten übermittelt:
1. von den Landesjustizverwaltungen Indexdaten zu
Eintragungen im Handels-, Partnerschafts-, Genos-
senschafts- und Vereinsregister zu den Merkmalen
nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3, soweit

die Daten in dem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem nach § 9 Absatz 1 des Han-
delsgesetzbuchs oder § 79 Absatz 2 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gespeichert sind,
2. von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversiche-
rung e. V. Daten zu den Merkmalen nach § 3 Ab-
satz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3, soweit sie aufgrund
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gespeichert
sind,
3. von dem Bundeszentralamt für Steuern Daten zu
den Merkmalen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Num-
mer 1 bis 3, soweit sie aufgrund des § 139c der Ab-
gabenordnung gespeichert sind.
(2) Zur Pflege des Basisregisters übermitteln die
öffentlichen Stellen nach Absatz 1 der Registerbe-
hörde in den Fällen der Neugründung, Änderung oder
Löschung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 die
Datensätze, die geänderte Daten nach § 3 Absatz 2, 3
und 4 Nummer 1 bis 3 enthalten.
(3) Zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters
darf die Registerbehörde von der Global Legal Entity
Identifier Foundation Daten zu den Merkmalen nach
§ 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3 sowie die
Rechtsträgerkennung (LEI) nach § 3 Absatz 3 Num-
mer 9 verwenden, soweit diese bei der Global Legal
Entity Identifier Foundation gespeichert sind.
§5
Datenübermittlung
durch die Registerbehörde
(1) Die Registerbehörde darf an folgende öffentliche
Stellen zu folgenden Zwecken für die Anlässe nach
Absatz 2 Unternehmensbasisdaten übermitteln:
1. an die Registergerichte zur Pflege der Daten des
Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und
Vereinsregisters,
2. an die Landesjustizverwaltungen zur Verknüpfung
mit den Indexdaten zu Eintragungen im Handels-,
Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereins-
register,
3. an die das Unternehmensregister im Sinne des
§ 8b des Handelsgesetzbuchs führende Stelle zur
Pflege der Daten des Unternehmensregisters,
4. für Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen
gegen Unternehmen nach dem EU-Verbraucher-
schutzdurchführungsgesetz und der Verordnung
(EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zu-
sammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung
der Verbraucherschutzgesetze zuständigen natio-
nalen Behörden und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom
27.12.2017, S. 1), zuletzt geändert durch die Richt-
linie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019,
S. 28) (CPC-Verordnung) an die nach § 2 des
EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes zu-
ständigen Behörden und die zentrale Verbindungs-
stelle nach § 3 des EU-Verbraucherschutzdurch-
führungsgesetzes,
5. an das Bundesamt für Justiz
a) zur Pflege der Daten des Gewerbezentralregis-
ters nach § 149 der Gewerbeordnung,
b) zur Durchführung von
aa) Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Han-
delsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit
den §§ 335b, 339 Absatz 3 oder den §§ 340o,
341o oder 341y des Handelsgesetzbuchs,
mit § 21 des Publizitätsgesetzes, mit § 49
des D-Markbilanzgesetzes, mit § 31 des
Vermögensanlagengesetzes, mit den §§ 6c
oder 28l des Energiewirtschaftsgesetzes,
mit § 8 des Telekommunikationsgesetzes
oder mit § 123 Absatz 1, § 148 Absatz 1
oder § 160 Absatz 1 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs,
bb) Bußgeldverfahren aufgrund der §§ 334
oder 341x des Handelsgesetzbuchs, des
§ 20 des Publizitätsgesetzes, des § 48 des
D-Markbilanzgesetzes, des § 30 des Vermö-
gensanlagengesetzes, des § 405 des Aktien-
gesetzes, des § 87 des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
des § 152 des Genossenschaftsgesetzes,
des § 145 des Markengesetzes oder des
§ 4 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes,
cc) Verwaltungsverfahren nach § 4a Absatz 2
des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes,
dd) Vollstreckungsverfahren, in denen das Bun-
desamt für Justiz Vollstreckungsbehörde
nach § 2 Absatz 2 des Justizbeitreibungs-
gesetzes ist,
ee) Verfahren der Eintragung in die Liste der
qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Ab-
satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes so-
wie nach § 8b Absatz 2 des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb sowie Unter-
nehmensdaten von Luftfahrtunternehmen
und der Überprüfung dieser Eintragung
nach § 4a Absatz 1 des Unterlassungs-
klagengesetzes sowie nach § 8b Absatz 3
des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
bewerb,
6. an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
e. V. zur Pflege der Daten im zentralen Unterneh-
merverzeichnis der gesetzlichen Unfallversiche-
rung (§ 136a des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch),
7. an das Bundeszentralamt für Steuern zur Pflege
der Daten in der Wirtschafts-Identifikationsnum-
mer-Datenbank (§ 139c der Abgabenordnung),
8. an die Deutsche Bundesbank zur Speicherung
und zur Verwendung im Datenregister der Euro-
päischen Zentralbank über Institute und verbun-
dene Unternehmen,
9. an die Bundesagentur für Arbeit zur Pflege der Da-
ten in den Datenbeständen, die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 281 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch sowie nach § 18i Absatz 6 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch geführt werden,
10. an die vom Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat mit Zustimmung des Bundesrates
nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgeset-
zes bestimmte öffentliche Stelle zur Verwendung
in einem Organisationskonto im Sinne des § 2 Ab-
satz 5 des Onlinezugangsgesetzes und

11. an das Statistische Bundesamt zur Pflege des Un-
ternehmensregisters für statistische Verwendungs-
zwecke nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistik-
gesetzes.
Die Registerbehörde darf an öffentliche Stellen nach
Satz 1 nur Unternehmensbasisdaten zu denjenigen
Unternehmen nach § 3 Absatz 1 übermitteln, für deren
Daten die öffentliche Stelle nach den für sie geltenden
datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitungs-
befugt ist.
(2) Die Registerbehörde übermittelt anlassbezogen
an die öffentlichen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 bis 3, 6 bis 9 und 11 in automatisierten Verfahren
Unternehmensbasisdaten aufgrund folgender Ereig-
nisse:
1. einmalig nach Errichtung des Basisregisters nach
§ 1 Absatz 1,
2. regelmäßig und wiederkehrend bei Neugründung,
Änderung oder Beendigung eines Unternehmens
nach § 3 Absatz 1.
Die öffentlichen Stellen nach Satz 1 sind berechtigt,
von der Registerbehörde durch automatisierte Verfah-
ren Unternehmensbasisdaten zu erhalten, soweit dies
zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Auf-
gaben erforderlich ist.
(3) Die Registerbehörde übermittelt den öffentlichen
Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 10 auf
Ersuchen durch ein automatisiertes Abrufverfahren Un-
ternehmensbasisdaten, soweit dies zur Erfüllung der in
ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen
Abrufs trägt die abrufende öffentliche Stelle. Die Regis-
terbehörde überprüft die Zulässigkeit der Abrufe durch
geeignete Stichprobenverfahren sowie wenn dazu An-
lass besteht.
(4) Unternehmensbasisdaten eines Unternehmens
im Sinne von § 3 Absatz 1 dürfen zur Verwendung in
dessen Organisationskonto abweichend von Absatz 1
Satz 1 Nummer 10 und Absatz 3 nur mit vorheriger
Einwilligung des Unternehmens übermittelt und abge-
rufen werden.
§6
Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
Die Registerbehörde ist ab dem Zeitpunkt der
Datenübermittlung nach § 4 Verantwortliche im Sinne
des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1).
§7
Protokollierung
(1) Die Datenübermittlungen durch die Register-
behörde werden bei der Registerbehörde protokolliert.
(2) Die Protokolldaten von natürlichen Personen, die
Unternehmen nach § 4 Absatz 1 sind, dürfen aus-
schließlich zum Zwecke der Erfüllung der Rechen-
schaftspflicht nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2016/679 und der datenschutzrechtlichen Rechte
der betroffenen Personen verwendet werden.
(3) Unternehmen, die keine natürlichen Personen
sind, können Auskünfte über die sie betreffenden Pro-
tokolldaten verlangen.
(4) Die Protokolldaten sind von der Registerbehörde
zwei Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu
löschen. Ist eine längere Aufbewahrung erforderlich, so
sind die Gründe der Erforderlichkeit von der Register-
behörde zu dokumentieren. Abweichende gesetzliche
Regelungen bleiben unberührt.
§8
Qualitätssicherung
(1) Die Registerbehörde ist für die Qualitätssiche-
rung der Unternehmensbasisdaten hinsichtlich ihrer
Vollständigkeit, Richtigkeit, Konsistenz und Aktualität
verantwortlich.
(2) Zur Erfüllung der Zwecke nach § 1 Absatz 2 führt
die Registerbehörde ein Verfahren zur Aufklärung von
Unstimmigkeiten hinsichtlich der Vollständigkeit, Rich-
tigkeit, Konsistenz und Aktualität von Unternehmens-
basisdaten ein. Soweit solche Unstimmigkeiten in den
Unternehmensbasisdaten ermittelt wurden, teilt die
Registerbehörde das Prüfergebnis der betroffenen
öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1 mit.
(3) Die Entscheidung über die Korrektur eines Da-
tums in ihren Registern oder sonstigen Datenbestän-
den treffen die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1.
§9
Informationssicherheit
(1) Es sind geeignete technische und organisato-
rische Maßnahmen der Datensicherheit für den Betrieb
des Basisregisters, die Datenübermittlungen an und
durch die Registerbehörde sowie für die Protokollie-
rung zu treffen.
(2) Die Einzelheiten nach Absatz 1 sind durch die
Rechtsverordnung nach § 10 Satz 1 Nummer 2 fest-
zulegen.
§ 10
Rechtsverordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen, das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie und das Bun-
desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu
regeln:
1. die Zuständigkeit, die Form und das nähere Verfah-
ren der Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirt-
schaftsnummer für Unternehmen nach § 2 an die
betroffenen Unternehmen,
2. Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes
und der Datensicherheit,
3. nähere Bestimmungen zur Auskunftserteilung nach
§ 7 Absatz 3 an die Unternehmen nach § 3 Absatz 1
bezüglich ihrer Daten aus dem Basisregister,
4. die Festlegung technischer und organisatorischer
Standards für den Betrieb des Basisregisters und

5. die Festlegung technischer und organisatorischer
Standards der Datenübermittlungen nach den §§ 4
und 5.
Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit
nach Satz 1 Nummer 2 sowie deren Überprüfung sind
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik zu erarbeiten.
§ 11
Evaluierung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
berichtet dem Deutschen Bundestag im fünften Kalen-
derjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die
Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Maß-
nahmen für die Erreichung der in § 1 Absatz 2 und
§ 2 Absatz 2 genannten Zwecke. Der Bericht wird zu-
dem dem Bundesrat übermittelt. Dieser Bericht soll
insbesondere Erkenntnisse darstellen, ob
1. die Identifikationsnummern nach § 3 Absatz 3 Num-
mer 6 bis 9 in den Registern und Datenbeständen
öffentlicher Stellen durch die bundeseinheitliche
Wirtschaftsnummer nach § 2 abgelöst werden kön-
nen und
2. durch das registerübergreifende Identitätsmanage-
ment zu Unternehmen anhand der bundes-
einheitlichen Wirtschaftsnummer nach § 2 eine
ausschließlich zentrale Speicherung von Unter-
nehmensbasisdaten bei der Registerbehörde um-
gesetzt werden kann.
Artikel 2
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 136a des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2021
(BGBl. I S. 1762) geändert worden ist, wird folgender
§ 136b eingefügt:
„§ 136b
Verarbeitung zu Zwecken
des Unternehmensbasisdatenregisters
Die im zentralen Unternehmerverzeichnis nach 136a
Absatz 1 Satz 5 gespeicherten Daten dürfen zu den in
§ 4 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes auf-
geführten Zwecken an die Registerbehörde nach § 1
Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergeset-
zes übermittelt werden. Die bundeseinheitliche Wirt-
schaftsnummer nach § 2 des Unternehmensbasis-
datenregistergesetzes darf zu den in § 5 des Unterneh-
mensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken
im zentralen Dateisystem nach § 136a Absatz 1 Satz 5
gespeichert werden.“
Artikel 3
Änderung des
Statistikregistergesetzes
Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1300), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „soweit
dies nicht in den §§ 2 und 6“ durch die Wörter
„soweit dies nicht in den §§ 2, 4a und 6“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Umwelt-
statistiken“ ein Komma und die Wörter „Unter-
nehmensbasisdaten aus dem Register über
Unternehmensbasisdaten“ eingefügt.
2. In § 2 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die
Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
3. In § 4a Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die
Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
4. In § 6 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe
„Absatz 2“ ersetzt.
5. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 2a
Satz 1, § 4a Absatz 1, § 5 Nummer 6, § 7 Absatz 1
und § 9 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch
das Wort „Absatz“ ersetzt.
6. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 2a
Satz 1, § 3 Absatz 2, § 7 Absatz 1 und § 9 Satz 2
wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Num-
mer“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 1a Satz 2 werden nach der Angabe
„§ 19“ die Angabe „Absatz 1“ und ein „Komma“ ein-
gefügt.
2. In § 31b Absatz 3 wird die Angabe „§ 31 Absatz 3“
durch die Angabe „§ 31 Absatz 4“ ersetzt.
3. In § 33c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 33a
Absatz 1“ durch die Angabe „§ 33 Absatz 1“ er-
setzt.
4. § 39 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
5. In § 50b Absatz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt
gefasst:
„Auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
stellt das Bundeskartellamt in deren Namen einem
Unternehmen, einer Unternehmensvereinigung oder
einer natürlichen Person im Inland folgende Unter-
lagen zu:“
6. In § 50f Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 4
Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 2“ durch die
Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummern 4,
4a und § 5 Absatz 2, 3“ ersetzt.
7. In § 73 Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „§ 32
Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „§§ 19, 20 und
Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union sowie § 32 Absatz 1, 2 und 3“
ersetzt.

8. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf
Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so
beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die
Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zu-
stellung der Verfügung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie.“
b) Nach Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist
mit der Zustellung der Verfügung des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Energie. Wird
diese Verfügung angefochten, beginnt die Frist
zu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersagung un-
anfechtbar wird.“
9. In § 75 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 59a
Absatz 4“ durch die Angabe „§ 59a Absatz 5“ er-
setzt.
10. § 80 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch
Beschluss.“
11. In § 81 Absatz 2 Nummer 5b werden die Wörter
„oder Angabe der Mengenabgabe“ gestrichen.
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen in der vom 15. Juli 2021 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2506. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 009270168308c86f….