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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2506

BGBl. 2021 I S. 2506 · 26.504 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 2506 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2506
                                    Gesetz
                zur Errichtung und Führung eines Registers über
    Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen
    Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
                                                Vom 9. Juli 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                       Gesetz

            zur Errichtung und Führung

       eines Registers über Unternehmens-
  basisdaten und zur Einführung einer bundes-

einheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen

    (Unternehmensbasisdatenregistergesetz –
                      UBRegG)

                          §1

         Errichtung, Betrieb und Zweck

   des Registers über Unternehmensbasisdaten

   (1) Beim Statistischen Bundesamt (Registerbehörde)
wird ein Register über Unternehmensbasisdaten
(Basisregister) errichtet und betrieben. Das Basisregis-
ter ist räumlich, organisatorisch und personell von den
Bereichen, die Aufgaben der Bundesstatistik wahr-

nehmen, getrennt.

  (2) Das Basisregister stellt konsistente, vollständige
und aktuelle Unternehmensbasisdaten aus bereits in
den Registern oder sonstigen Datenbeständen vorhan-
denen Daten der öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1
und der Global Legal Entity Identifier Foundation her
und dient damit
1. der Unterstützung öffentlicher Stellen nach § 5 Ab-
   satz 1, indem zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga-

  ben die Qualität ihrer gespeicherten Daten verbes-
  sert wird und fehlende Daten oder Einheiten ergänzt
  werden und
2. der Verringerung der erneuten oder mehrfachen
   Beibringung von bei öffentlichen Stellen nach § 5
   Absatz 1 bereits vorhandenen Daten durch die be-

   troffenen Unternehmen nach § 3 Absatz 1.

  (3) Unternehmensbasisdaten im Sinne dieses Ge-
setzes sind Stammdaten, Identifikationsnummern und

Metadaten.

                          §2
                Bundeseinheitliche

        Wirtschaftsnummer für Unternehmen

   (1) Einem Unternehmen nach § 3 Absatz 1 wird im

Basisregister eine bundeseinheitliche Wirtschafts-
nummer für Unternehmen zugeordnet. Als bundes-
einheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen dient
die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der
Abgabenordnung.

  (2) Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für

Unternehmen dient dem Zweck der registerüber-
greifenden eindeutigen Identifikation der im Basis-
register geführten Unternehmen.
   (3) Die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und
§ 5 Absatz 1 dürfen die bundeseinheitliche Wirtschafts-
nummer für Unternehmen in ihren Registern oder
sonstigen Datenbeständen speichern und verwenden,
soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unter-
BGBl. 2021, Seite 2507 — Originalseite als Abbildung
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nehmen ist bei jeder Übermittlung an das und aus dem
Basisregister anzugeben, wenn sie vergeben und
durch das Basisregister an die Quellregister übermittelt
wurde.

                            §3
                 Inhalt des Basisregisters
   (1) Folgende in den Registern oder sonstigen Da-
tenbeständen der öffentlichen Stellen nach § 4 Ab-
satz 1 und der Global Legal Entity Identifier Foundation
gespeicherte Einheiten werden im Basisregister als
Unternehmen geführt:
1. Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs,
2. Genossenschaften im Sinne des Genossenschafts-
   gesetzes,
3. Partnerschaften im Sinne des Partnerschaftsgesell-
   schaftsgesetzes,
4. Vereine im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

5. wirtschaftlich Tätige im Sinne der Abgabenordnung:
   a) natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,
   b) juristische Personen und

   c) Personenvereinigungen sowie

6. weitere Unternehmen im Sinne des Siebten Buches
   Sozialgesetzbuch.
Jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit natürlicher Per-
sonen nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a wird als
Unternehmen geführt. Daten zu natürlichen Personen,
die nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen
Tätigkeit stehen, werden nicht gespeichert.
  (2) Im Basisregister werden zu einem Unternehmen
nach Absatz 1, soweit vorhanden, folgende Stamm-
daten gespeichert:
1. für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe der
   Firma oder des Namens entsprechend der Ein-
   tragung im Handelsregister, Partnerschaftsregister,
   Genossenschaftsregister oder Vereinsregister,
2. für Verwaltungszwecke aktuelle Angabe der Firma
   oder des Namens entsprechend der Führung im
   Datenbestand der öffentlichen Stelle nach § 4 Ab-
   satz 1,

3. Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße,

   Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Län-

   derkennzeichen,

4. Sitz (Ort),

5. inländische Geschäftsanschrift entsprechend der

   Eintragung im Handelsregister, Partnerschaftsregis-

   ter, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister

   unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleit-
   zahl, Ort und Länderkennzeichen, soweit die Pflicht

   zur Eintragung besteht,

6. Rechtsform und

7. Haupttätigkeit nach Klassifikation der Wirtschafts-
   zweige.
  (3) Zu einem Unternehmen nach Absatz 1 werden,
soweit vorhanden, folgende Identifikationsnummern
gespeichert:
1. bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unter-
   nehmen nach § 2,

2. Handelsregisternummer, einschließlich Orts- und
   Gerichtskennzeichen des zuständigen Register-
   gerichts,
3. Eintragungsnummer des Genossenschaftsregisters,
   einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des
   zuständigen Registergerichts,
4. Eintragungsnummer des Partnerschaftsregisters,
   einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des
   zuständigen Registergerichts,
5. Vereinsregisternummer, einschließlich Orts- und
   Gerichtskennzeichen des zuständigen Register-
   gerichts,
6. Unternehmernummer, einschließlich Anhang gemäß
   § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
7. Betriebsnummern gemäß § 18i des Vierten Buches
   Sozialgesetzbuch als Liste aller Betriebsnummern,
   die einem Unternehmen zugeordnet sind,
8. Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der
   Abgabenordnung, einschließlich des Unterschei-
   dungsmerkmals gemäß § 139c Absatz 5a der Abga-
   benordnung und
9. die gültige Rechtsträgerkennung (LEI) gemäß Arti-
   kel 13 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)

   2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur
   Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des
   Europäischen Parlaments und des Rates durch
   technische Regulierungsstandards für die Meldung
   von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl.
   L 87 vom 31.3.2017, S. 449).
   (4) Zu den Stammdaten nach Absatz 2 und den
Identifikationsnummern nach Absatz 3 werden fol-
gende Metadaten gespeichert:
1. Bezeichnung des Registers oder sonstigen Daten-
   bestands der öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1,
   aus dem das im Basisregister gespeicherte Datum
   stammt,
2. Meldedatum an das Register oder den sonstigen
   Datenbestand der öffentlichen Stelle nach § 4 Ab-
   satz 1, aus dem das im Basisregister gespeicherte
   Datum stammt,
3. Datum, ab dem ein Unternehmen in keinem Register
   nach § 4 Absatz 1 und 3 mehr geführt oder nur noch
   als gelöscht geführt wird (Beendigungsdatum der

   bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unter-

   nehmen) und

4. Speicherdatum im Basisregister.

  (5) Die Registerbehörde hat fünf Jahre, nachdem

das Unternehmen in keinem Register nach § 4 Absatz 1

und 3 mehr geführt oder als gelöscht geführt wird, die

Unternehmensbasisdaten zu löschen.

                         §4

                Datenübermittlung

              an die Registerbehörde
  (1) Zum Zweck des Aufbaus und zur Führung des
Basisregisters werden der Registerbehörde von fol-
genden öffentlichen Stellen folgende Daten übermittelt:
1. von den Landesjustizverwaltungen Indexdaten zu
   Eintragungen im Handels-, Partnerschafts-, Genos-
   senschafts- und Vereinsregister zu den Merkmalen
   nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3, soweit
BGBl. 2021, Seite 2508 — Originalseite als Abbildung
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  die Daten in dem elektronischen Informations- und
  Kommunikationssystem nach § 9 Absatz 1 des Han-
  delsgesetzbuchs oder § 79 Absatz 2 Satz 2 des
  Bürgerlichen Gesetzbuchs gespeichert sind,
2. von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversiche-
   rung e. V. Daten zu den Merkmalen nach § 3 Ab-
   satz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3, soweit sie aufgrund
   des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gespeichert
   sind,
3. von dem Bundeszentralamt für Steuern Daten zu
   den Merkmalen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Num-
   mer 1 bis 3, soweit sie aufgrund des § 139c der Ab-
   gabenordnung gespeichert sind.

   (2) Zur Pflege des Basisregisters übermitteln die
öffentlichen Stellen nach Absatz 1 der Registerbe-
hörde in den Fällen der Neugründung, Änderung oder
Löschung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 die
Datensätze, die geänderte Daten nach § 3 Absatz 2, 3
und 4 Nummer 1 bis 3 enthalten.

   (3) Zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters
darf die Registerbehörde von der Global Legal Entity
Identifier Foundation Daten zu den Merkmalen nach
§ 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3 sowie die

Rechtsträgerkennung (LEI) nach § 3 Absatz 3 Num-

mer 9 verwenden, soweit diese bei der Global Legal
Entity Identifier Foundation gespeichert sind.

                          §5

                 Datenübermittlung
             durch die Registerbehörde

  (1) Die Registerbehörde darf an folgende öffentliche

Stellen zu folgenden Zwecken für die Anlässe nach

Absatz 2 Unternehmensbasisdaten übermitteln:

 1. an die Registergerichte zur Pflege der Daten des
    Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und
    Vereinsregisters,
 2. an die Landesjustizverwaltungen zur Verknüpfung
    mit den Indexdaten zu Eintragungen im Handels-,
    Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereins-
    register,
 3. an die das Unternehmensregister im Sinne des
    § 8b des Handelsgesetzbuchs führende Stelle zur
    Pflege der Daten des Unternehmensregisters,

 4. für Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen
    gegen Unternehmen nach dem EU-Verbraucher-
    schutzdurchführungsgesetz und der Verordnung
    (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zu-
    sammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung
    der Verbraucherschutzgesetze zuständigen natio-
    nalen Behörden und zur Aufhebung der Ver-
    ordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom
    27.12.2017, S. 1), zuletzt geändert durch die Richt-
    linie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019,
    S. 28) (CPC-Verordnung) an die nach § 2 des
    EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes zu-
    ständigen Behörden und die zentrale Verbindungs-
    stelle nach § 3 des EU-Verbraucherschutzdurch-
    führungsgesetzes,

 5. an das Bundesamt für Justiz
   a) zur Pflege der Daten des Gewerbezentralregis-
      ters nach § 149 der Gewerbeordnung,

   b) zur Durchführung von
      aa) Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Han-
          delsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit
          den §§ 335b, 339 Absatz 3 oder den §§ 340o,
          341o oder 341y des Handelsgesetzbuchs,
          mit § 21 des Publizitätsgesetzes, mit § 49
          des D-Markbilanzgesetzes, mit § 31 des
          Vermögensanlagengesetzes, mit den §§ 6c
          oder 28l des Energiewirtschaftsgesetzes,
          mit § 8 des Telekommunikationsgesetzes
          oder mit § 123 Absatz 1, § 148 Absatz 1
          oder § 160 Absatz 1 des Kapitalanlage-
          gesetzbuchs,

      bb) Bußgeldverfahren aufgrund der §§ 334
          oder 341x des Handelsgesetzbuchs, des
          § 20 des Publizitätsgesetzes, des § 48 des
          D-Markbilanzgesetzes, des § 30 des Vermö-
          gensanlagengesetzes, des § 405 des Aktien-
          gesetzes, des § 87 des Gesetzes betreffend
          die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
          des § 152 des Genossenschaftsgesetzes,
          des § 145 des Markengesetzes oder des
          § 4 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes,

      cc) Verwaltungsverfahren nach § 4a Absatz 2

          des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes,

      dd) Vollstreckungsverfahren, in denen das Bun-
          desamt für Justiz Vollstreckungsbehörde
          nach § 2 Absatz 2 des Justizbeitreibungs-
          gesetzes ist,

      ee) Verfahren der Eintragung in die Liste der
          qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Ab-

          satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes so-

          wie nach § 8b Absatz 2 des Gesetzes gegen

          den unlauteren Wettbewerb sowie Unter-
          nehmensdaten von Luftfahrtunternehmen
          und der Überprüfung dieser Eintragung
          nach § 4a Absatz 1 des Unterlassungs-
          klagengesetzes sowie nach § 8b Absatz 3
          des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
          bewerb,
 6. an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
    e. V. zur Pflege der Daten im zentralen Unterneh-
    merverzeichnis der gesetzlichen Unfallversiche-
    rung (§ 136a des Siebten Buches Sozialgesetz-
    buch),

 7. an das Bundeszentralamt für Steuern zur Pflege
    der Daten in der Wirtschafts-Identifikationsnum-
    mer-Datenbank (§ 139c der Abgabenordnung),
 8. an die Deutsche Bundesbank zur Speicherung
    und zur Verwendung im Datenregister der Euro-
    päischen Zentralbank über Institute und verbun-
    dene Unternehmen,
 9. an die Bundesagentur für Arbeit zur Pflege der Da-
    ten in den Datenbeständen, die zur Erfüllung ihrer
    Aufgaben nach § 281 des Dritten Buches Sozial-
    gesetzbuch sowie nach § 18i Absatz 6 des Vierten
    Buches Sozialgesetzbuch geführt werden,

10. an die vom Bundesministerium des Innern, für Bau
    und Heimat mit Zustimmung des Bundesrates
    nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgeset-
    zes bestimmte öffentliche Stelle zur Verwendung
    in einem Organisationskonto im Sinne des § 2 Ab-
    satz 5 des Onlinezugangsgesetzes und
BGBl. 2021, Seite 2509 — Originalseite als Abbildung
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11. an das Statistische Bundesamt zur Pflege des Un-
    ternehmensregisters für statistische Verwendungs-
    zwecke nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistik-
    gesetzes.
Die Registerbehörde darf an öffentliche Stellen nach
Satz 1 nur Unternehmensbasisdaten zu denjenigen

Unternehmen nach § 3 Absatz 1 übermitteln, für deren

Daten die öffentliche Stelle nach den für sie geltenden

datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitungs-

befugt ist.

   (2) Die Registerbehörde übermittelt anlassbezogen
an die öffentlichen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 bis 3, 6 bis 9 und 11 in automatisierten Verfahren
Unternehmensbasisdaten aufgrund folgender Ereig-
nisse:

1. einmalig nach Errichtung des Basisregisters nach
   § 1 Absatz 1,

2. regelmäßig und wiederkehrend bei Neugründung,
   Änderung oder Beendigung eines Unternehmens
   nach § 3 Absatz 1.

Die öffentlichen Stellen nach Satz 1 sind berechtigt,
von der Registerbehörde durch automatisierte Verfah-
ren Unternehmensbasisdaten zu erhalten, soweit dies
zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Auf-
gaben erforderlich ist.
   (3) Die Registerbehörde übermittelt den öffentlichen
Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 10 auf
Ersuchen durch ein automatisiertes Abrufverfahren Un-
ternehmensbasisdaten, soweit dies zur Erfüllung der in
ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen

Abrufs trägt die abrufende öffentliche Stelle. Die Regis-
terbehörde überprüft die Zulässigkeit der Abrufe durch
geeignete Stichprobenverfahren sowie wenn dazu An-
lass besteht.
   (4) Unternehmensbasisdaten eines Unternehmens
im Sinne von § 3 Absatz 1 dürfen zur Verwendung in
dessen Organisationskonto abweichend von Absatz 1
Satz 1 Nummer 10 und Absatz 3 nur mit vorheriger
Einwilligung des Unternehmens übermittelt und abge-
rufen werden.

                          §6
     Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit

   Die Registerbehörde ist ab dem Zeitpunkt der

Datenübermittlung nach § 4 Verantwortliche im Sinne

des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679

des Europäischen Parlaments und des Rates vom

27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei

der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum

freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1).

                          §7
                   Protokollierung

  (1) Die Datenübermittlungen durch die Register-
behörde werden bei der Registerbehörde protokolliert.
  (2) Die Protokolldaten von natürlichen Personen, die
Unternehmen nach § 4 Absatz 1 sind, dürfen aus-
schließlich zum Zwecke der Erfüllung der Rechen-
schaftspflicht nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung

(EU) 2016/679 und der datenschutzrechtlichen Rechte
der betroffenen Personen verwendet werden.
   (3) Unternehmen, die keine natürlichen Personen
sind, können Auskünfte über die sie betreffenden Pro-
tokolldaten verlangen.

   (4) Die Protokolldaten sind von der Registerbehörde

zwei Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu

löschen. Ist eine längere Aufbewahrung erforderlich, so

sind die Gründe der Erforderlichkeit von der Register-

behörde zu dokumentieren. Abweichende gesetzliche
Regelungen bleiben unberührt.

                         §8

                 Qualitätssicherung

  (1) Die Registerbehörde ist für die Qualitätssiche-
rung der Unternehmensbasisdaten hinsichtlich ihrer
Vollständigkeit, Richtigkeit, Konsistenz und Aktualität
verantwortlich.

   (2) Zur Erfüllung der Zwecke nach § 1 Absatz 2 führt
die Registerbehörde ein Verfahren zur Aufklärung von
Unstimmigkeiten hinsichtlich der Vollständigkeit, Rich-
tigkeit, Konsistenz und Aktualität von Unternehmens-
basisdaten ein. Soweit solche Unstimmigkeiten in den
Unternehmensbasisdaten ermittelt wurden, teilt die
Registerbehörde das Prüfergebnis der betroffenen
öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1 mit.
  (3) Die Entscheidung über die Korrektur eines Da-
tums in ihren Registern oder sonstigen Datenbestän-
den treffen die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1.

                         §9

               Informationssicherheit
   (1) Es sind geeignete technische und organisato-
rische Maßnahmen der Datensicherheit für den Betrieb
des Basisregisters, die Datenübermittlungen an und
durch die Registerbehörde sowie für die Protokollie-
rung zu treffen.
   (2) Die Einzelheiten nach Absatz 1 sind durch die
Rechtsverordnung nach § 10 Satz 1 Nummer 2 fest-
zulegen.

                         § 10

         Rechtsverordnungsermächtigung

  Das Bundesministerium der Finanzen, das Bundes-

ministerium für Wirtschaft und Energie und das Bun-

desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverord-

nung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu

regeln:

1. die Zuständigkeit, die Form und das nähere Verfah-
   ren der Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirt-
   schaftsnummer für Unternehmen nach § 2 an die
   betroffenen Unternehmen,
2. Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes
   und der Datensicherheit,

3. nähere Bestimmungen zur Auskunftserteilung nach
   § 7 Absatz 3 an die Unternehmen nach § 3 Absatz 1
   bezüglich ihrer Daten aus dem Basisregister,
4. die Festlegung technischer und organisatorischer
   Standards für den Betrieb des Basisregisters und
BGBl. 2021, Seite 2510 — Originalseite als Abbildung
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5. die Festlegung technischer und organisatorischer
   Standards der Datenübermittlungen nach den §§ 4

   und 5.

Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit
nach Satz 1 Nummer 2 sowie deren Überprüfung sind
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik zu erarbeiten.

                          § 11
                     Evaluierung

   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
berichtet dem Deutschen Bundestag im fünften Kalen-
derjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die
Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Maß-
nahmen für die Erreichung der in § 1 Absatz 2 und
§ 2 Absatz 2 genannten Zwecke. Der Bericht wird zu-
dem dem Bundesrat übermittelt. Dieser Bericht soll
insbesondere Erkenntnisse darstellen, ob
1. die Identifikationsnummern nach § 3 Absatz 3 Num-
   mer 6 bis 9 in den Registern und Datenbeständen
   öffentlicher Stellen durch die bundeseinheitliche
   Wirtschaftsnummer nach § 2 abgelöst werden kön-
   nen und
2. durch das registerübergreifende Identitätsmanage-
   ment zu Unternehmen anhand der bundes-
   einheitlichen Wirtschaftsnummer nach § 2 eine
   ausschließlich zentrale Speicherung von Unter-
   nehmensbasisdaten bei der Registerbehörde um-
   gesetzt werden kann.

                       Artikel 2

                 Änderung des
        Siebten Buches Sozialgesetzbuch

   Nach § 136a des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2021
(BGBl. I S. 1762) geändert worden ist, wird folgender
§ 136b eingefügt:

                        „§ 136b
             Verarbeitung zu Zwecken
        des Unternehmensbasisdatenregisters
   Die im zentralen Unternehmerverzeichnis nach 136a
Absatz 1 Satz 5 gespeicherten Daten dürfen zu den in

§ 4 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes auf-

geführten Zwecken an die Registerbehörde nach § 1
Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergeset-
zes übermittelt werden. Die bundeseinheitliche Wirt-
schaftsnummer nach § 2 des Unternehmensbasis-
datenregistergesetzes darf zu den in § 5 des Unterneh-
mensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken
im zentralen Dateisystem nach § 136a Absatz 1 Satz 5
gespeichert werden.“

                       Artikel 3
                    Änderung des
              Statistikregistergesetzes
   Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1300), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „soweit

      dies nicht in den §§ 2 und 6“ durch die Wörter
      „soweit dies nicht in den §§ 2, 4a und 6“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Umwelt-
      statistiken“ ein Komma und die Wörter „Unter-
      nehmensbasisdaten aus dem Register über
      Unternehmensbasisdaten“ eingefügt.
2. In § 2 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die
   Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

3. In § 4a Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die
   Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

4. In § 6 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe
   „Absatz 2“ ersetzt.
5. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 2a
   Satz 1, § 4a Absatz 1, § 5 Nummer 6, § 7 Absatz 1
   und § 9 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch
   das Wort „Absatz“ ersetzt.
6. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 2a
   Satz 1, § 3 Absatz 2, § 7 Absatz 1 und § 9 Satz 2
   wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Num-
   mer“ ersetzt.

                       Artikel 4

            Änderung des Gesetzes
       gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in

der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 20 Absatz 1a Satz 2 werden nach der Angabe
    „§ 19“ die Angabe „Absatz 1“ und ein „Komma“ ein-
    gefügt.

 2. In § 31b Absatz 3 wird die Angabe „§ 31 Absatz 3“
    durch die Angabe „§ 31 Absatz 4“ ersetzt.
 3. In § 33c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 33a
    Absatz 1“ durch die Angabe „§ 33 Absatz 1“ er-
    setzt.
 4. § 39 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

 5. In § 50b Absatz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt

    gefasst:

    „Auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde eines
    anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
    stellt das Bundeskartellamt in deren Namen einem
    Unternehmen, einer Unternehmensvereinigung oder
    einer natürlichen Person im Inland folgende Unter-
    lagen zu:“

 6. In § 50f Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 4
    Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 2“ durch die
    Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummern 4,
    4a und § 5 Absatz 2, 3“ ersetzt.
 7. In § 73 Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „§ 32
    Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „§§ 19, 20 und
    Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der
    Europäischen Union sowie § 32 Absatz 1, 2 und 3“
    ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2511 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2511
8. § 74 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
     gefügt:
     „Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf
     Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so
     beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die
     Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zu-
     stellung der Verfügung des Bundesministeriums
     für Wirtschaft und Energie.“
  b) Nach Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden
     Sätze eingefügt:
     „Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist
     mit der Zustellung der Verfügung des Bundes-
     ministeriums für Wirtschaft und Energie. Wird
     diese Verfügung angefochten, beginnt die Frist
     zu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersagung un-

     anfechtbar wird.“
9. In § 75 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 59a
   Absatz 4“ durch die Angabe „§ 59a Absatz 5“ er-
   setzt.

10. § 80 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch
    Beschluss.“
11. In § 81 Absatz 2 Nummer 5b werden die Wörter
    „oder Angabe der Mengenabgabe“ gestrichen.

                        Artikel 5

                Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen in der vom 15. Juli 2021 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                        Artikel 6

                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 9. Juli 2021
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                         Der Bundesminister
                                     für Wirtschaft und Energie
                                           Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2506. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 009270168308c86f….