Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 35 Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 112
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 26.02.2025 – Kart 2/24 (V)
- OLG Düsseldorf, 26.02.2025 – Kart 3/24 (V)
- BGH, 17.06.2025 – KVR 77/22Fusionskontrollverfahren: Feststellungsverfügung zur Anmeldepflicht für ein Zusammenschlussvorhaben im Bereich von Mediendiensten und Internet-Werbung; Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Kostenbescheid; wettbewerbsrelevante Inlandstätigkeit des zu erwerbenden Unternehmen bei Befassung mit Auftragsdatenverarbeitung für inländische Endkunden; Marktbeeinflussung - Meta/Kustomer
- OLG Düsseldorf, 23.11.2022 – Kart 11/21 (V)
- BGH, 25.09.2007 – KVR 19/07
- OLG Düsseldorf, 01.02.2012 – VI-Kart 6/11 (V)
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.02.2025 – KVZ 64/21Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens zum gemeinsamen Ausbau und Betrieb des Glasfasernetzes in einem regional begrenzten Gebiet - Telekom/EWE
- OLG Schleswig, 25.02.2025 – 20 U 2/24 Kart
- OLG Düsseldorf, 27.11.2024 – 3 Kart 231/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/35#abs-1 (1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
erzielt haben.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GWB/35#abs-1a (1a) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/35#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen. Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen
Satz 2 gilt nicht für Zusammenschlüsse von Zentralbanken und Girozentralen im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/35#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist.