Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 35 Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/35#abs-1 (1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
erzielt haben.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GWB/35#abs-1a (1a) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/35#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen. Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen
Satz 2 gilt nicht für Zusammenschlüsse von Zentralbanken und Girozentralen im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/35#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist.
Wird zitiert von 86 Entscheidungen zu § 35 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 26.02.2025 – Kart 2/24 (V)
- OLG Düsseldorf, 26.02.2025 – Kart 3/24 (V)
- BGH, 17.06.2025 – KVR 77/22Fusionskontrollverfahren: Feststellungsverfügung zur Anmeldepflicht für ein Zusammenschlussvorhaben im Bereich von Mediendiensten und Internet-Werbung; Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Kostenbescheid; wettbewerbsrelevante Inlandstätigkeit des zu erwerbenden Unternehmen bei Befassung mit Auftragsdatenverarbeitung für inländische Endkunden; Marktbeeinflussung - Meta/Kustomer
- OLG Düsseldorf, 23.11.2022 – Kart 11/21 (V)
- BGH, 25.09.2007 – KVR 19/07
- OLG Düsseldorf, 01.02.2012 – VI-Kart 6/11 (V)
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.02.2025 – KVZ 64/21Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens zum gemeinsamen Ausbau und Betrieb des Glasfasernetzes in einem regional begrenzten Gebiet - Telekom/EWE
- OLG Düsseldorf, 27.11.2024 – 3 Kart 231/23Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 22.09.2021 – Kart 5/20 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.