Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 19a Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/19a#abs-1 (1) Das Bundeskartellamt kann durch Verfügung feststellen, dass einem Unternehmen, das in erheblichem Umfang auf Märkten im Sinne des § 18 Absatz 3a tätig ist, eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Bei der Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung eines Unternehmens für den Wettbewerb sind insbesondere zu berücksichtigen:
Die Verfügung nach Satz 1 ist auf fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft zu befristen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/19a#abs-2 (2) Das Bundeskartellamt kann im Falle einer Feststellung nach Absatz 1 dem Unternehmen untersagen,
Dies gilt nicht, soweit die jeweilige Verhaltensweise sachlich gerechtfertigt ist. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit dem Unternehmen. § 32 Absatz 2 und 3, die §§ 32a und 32b gelten entsprechend. Die Verfügung nach Absatz 2 kann mit der Feststellung nach Absatz 1 verbunden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/19a#abs-3 (3) Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/19a#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 1 und 2 über die Erfahrungen mit der Vorschrift.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 19a GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.04.2024 – KVB 56/22Überragende marktübergreifende Bedeutung von Amazon für den Wettbewerb - Überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb, Amazon
- BGH, 18.03.2025 – KVB 61/23Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb - Apple
- BGH, 20.02.2024 – KVB 69/23Offenlegung von Informationen durch das Bundeskartellamt gegenüber zu einem Kartellverwaltungsverfahren beigeladenen Wettbewerbern - Google-Offenlegung
- OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 7/25 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 8/25 (V)
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 15.04.2026 – 5 A 1027/25
- OVG Schleswig, 18.12.2025 – 6 MB 24/25Zitiert von 9
- LG Lübeck, 27.11.2025 – 15 O 15/24Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19a GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 19a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.